RECHTLICHES

Rechtsentwicklungen auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes.


2012, März HENRIKE WEIDEN – Aktuelle Berichte
2012, März Japan: Reform des Patentgesetzes
2012, Februar Insolvenzfestigkeit – LG München I 7 O 1906/11
2012, Januar Tintenpatrone II – BGH X ZR 94/10
2011, Dezember „Glasfasern“ – BGH X ZR 53/11
2011, Dezember Aufsatz HENRIK HOLZAPFEL: Zur Haftung einer Mehrheit von Verletzern
2011, Dezember OLG Braunschweig 2 U 61/11
2011, Dezember Memantin – BGH X ZR 68/08
2011, Dezember Buprenorphinplaster – BpatG 3 Ni 47/08
2011, Dezember Innovention Toys v. MAG – U.S. Court of Appeal for the Federal Circuit
2011, Dezember Gülleausbringungsvorrichtung – LG München I 7 O 17 716/09
2011, November Notablaufvorrichtung – BGH X ZR 23/09
2011, November Ramipril II – BGH X ZR 35/09
2011, November Aufsatz JUTTA MENNINGER: Neue Standards zur Bewertung von Patenten und Technologien
2011, Oktober PepsiCo-Design II – EuGH C-281/10 P
2011, Oktober „Menschlicher Embryo“ EuGH C-34/10
2011, Oktober BGH Akteneinsicht XXII – X ZR 106/10
2011, September Kinderwagen – BGH I ZR 23/10
2011, September Sensoranordnung - BGH X ZR 109/08
2011, September Diglycidverbindung – BHG X ZR 69/10
2011, September Aufsatz ANDREAS SCHULZ: Die Schutzschrift im einseitigen Beschlussverfahren
2011, September Aufsatz Dr. Tilmann Müller-Stoy: LG München I macht Lizenzanalogie attraktiver
2011, September Aufsatz T. Adocker: Österreichischer Oberster Patent- und Markensenat trifft Grundsatzentscheidung zum Verhältnis zwischen der Erfindungshöhe eines Patents und eines Gebrauchsmusters
2011, September Aufsatz L. MA, A. MA und Ge JIANG
2011, August Türlagerwinkel – OLG Düsseldorf I-2 U 68/10
2011, Juli AMP v. U.S. PTO – U.S. Court of Appeals of the Federal Circuit
2011, Juli Reifenabdichtmittel – BGH X ZR 75/08
2011, Juli Besonderer Mechanismus – BGH X ZR 56/09
2011, Juli Polierendpunktbestimmung – BGH X ZB 10/10
2011, Juni Microsoft v. i4i – 35 U.S.C. § 282, Supreme Court of the United States vom 09.06.2011
2011, Juni Standford University v. Roche – Supreme Court of the United States – Entscheidung vom 06.06.2011
2011, Mai Okklusionsvorrichtung – BGH X ZR 16/09 vom 10.05.2011
2011, Mai Du sollst nicht lügen! II – OLG Düsseldorf I-2 W 15/11 vom 10.05.2011
2011, Mai Okklusionsvorrichtung – BGH X ZR 16/09 vom 10.05.2011
2011, April In re Tanaka – US Court of Appeals for the Federal Circuit vom 15.04.2011
2011, April Cinch-Stecker – BGH X ZR 86/10 vom 05.04.2011
2011, April Nichtigkeitsstreitwert – BGH X ZR 28/09 vom 12.04.2011
2011, April GMV Art. 102 I 1 und 2, II - EuGH C-235/09 vom 12.04.2011
2011, April Aufsatz Andreas Haberl/Konstanting Schallmoser: EuGH lehnt geplantes Übereinkommen über einheitliches Europäisches Patentgerichtssystem ab
2011, April April 2011: Aufsatz Christian Steigüber: Der "neue" Anspruch auf Urteilsbekanntmachung im Immaterialgüterrecht?
2011, April Aufsatz Besen/Slobodenjuk: Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen
2011, März Arbeitnehmererfindervergütung – LG München I 7 O 9760/05
2011, März Getränketräger – OLG Frankfurt a.M.:6 U 136/10 vom 31.03.2011
2011, März Kinder ./. Timi Kinderjoghurt: GMV Art. 8 I lit. b, V – EuGH C-552/09 vom 24.03.2011
2011, März Dringlichkeit im Beweissicherungsverfahren – OLG Düsseldorf 1-2 W 5/11 vom 17.03.2011
2011, März EuGH: Generalanwalt hält pluripotente Stammzellen, denen die Zerstörung eines menschlichen Embryos vorausgeht, für nicht patentierbar - EuGH, Schlussantrag des Generalanwalts, C-34/10 vom 10.3.2011
2011, März Statistik des Bundespatentgerichts für das Jahr 2010
2011, März Henrike Weiden – Aktuelle Berichte
2011, Februar Webseitenanzeige – BGH X ZR 121/09 vom 24.02.2011
2011, Februar FRAND-Erklärung –LG Mannheim 7 O 100/10 vom 18.02.2011
2011, Februar LG Mannheim- 7 O 100/10 vom 18.2.2011
2011, Januar Click/AMAZON – EPA T 1244/97
2011, Januar Aufsatz G. Van Overwalle: The CJEU’s Monsanto Soybean Decision and Patent Scope – As Clear as Mud (Court of Justice of the European Union)
2010, Dezember Aufsatz TOSHIKO TAKENAKA
2010, Dezember Broccoli/PLANT BIOSCIENCE – EPA G 2/07
2010, Dezember Aufsatz MARCUS SCHÖNKNECHT
2010, Dezember Brokkoli und Tomate – EPA G2/07 und G1/08 vom 09.12.2010
2010, Dezember Aufsatz Jörg-Michael Scheil / Paolo Beconcini: Die Verfolgung von Patentverletzungen in China
2010, November Lösungsmittel – BPatG 3 Ni 47/08 vom 23.11.2010
2010, November Ergänzendes Schutzzertifikat EuGH – C-229/09 vom 11.11.2010
2010, November Ergänzendes Schutzzertifikat EuGH – C-229/09 vom 11.11.2010
2010, Oktober Zusammensetzung für Empfängnisverhütung – T 1635/09
2010, Oktober Blut/Gehirnschranke – OLG Düsseldorf I-2 U 40/10 vom 11.10.2010
2010, Oktober Canon/IPN Bulgaria – EuGH C-449/09 vom 28.10.2010
2010, Oktober Wiedergabe topografischer Informationen – BGH X ZR 47/07 vom 26.10.2010
2010, Oktober Aufsatz von Hans-Joachim Stortnik: Erhöhung der Effektivität des Patentprüfungsverfahrens
2010, Oktober Aufsatz Henrike Weiden: Aktuelle Berichte – Oktober 2010
2010, September Walzgerüst – BGH X ZR 173/07 vom 07.09.2010
2010, September Dosage Regime/Finasteride
2010, September Aufsatz Sebastian Wündisch/Stephan Bauer: Patent-Cross-Lizenzverträge – Terra incognita?
2010, August Baugruppe II – BGH I ZR vom 17.08.2010 (OLG München)
2010, August Bildunterstützung bei Katheternavigation– BGH X ZB 9/09 vom 31.08.2010
2010, August Aufsatz Ortwin Hellebrand: Die Unfassbarkeit des Werts einer Diensterfindung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen
2010, August Aufsatz Peter Kather/Uwe Fitzner: Der Patentinhaber, der Besichtigte, der Gutachter und sein Gutachten
2010, Juli In re Giacomini – US Court of Appeals for the Federal Circuit, 07.07.2010
2010, Juli Klammernahtgerät – BGH Xa ZR 126/07 vom 13.07.2010
2010, Juni Enzymatische DNA/SCRIPPS – T 1068/07 vom 25.06.2010
2010, Juni Aufsatz Jan Eichelberger: Das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung rechtsverletzender Waren bei der Grenzbeschlagnahme nach der VO (EG) 1383/2003
2010, Juni Aufsatz Ann-Kathrin Wreesmann: Der Anspruch auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse nach § 140 a III, IV PatG
2010, Mai Zinkelektrode – OLG München 6 U 3316/09 vom 20.05.2010
2010, Mai Beifa/Schwan-Stabilo – EuG T-148/08 vom 12.05.2010
2010, Mai Albanien tritt dem Europäischen Patentübereinkommen bei
2010, April Formlose Meldung einer Initialidee – OLG Karlsruhe 6 U 147/08 vom 29.04.2010 (nicht rechtskräftig)
2010, April Pralinenform II - BGH I ZR 17/05 vom 22.04.2010
2010, April Formteil - OLG Karlsruhe 6 U 147/08 vom 28.04.2010
2010, April Beschichtung für Solarabsorber – LG Düsseldorf 4b I 277/08 vom 13.04.2010
2010, April Verlängerte Limousinen – BGH I ZR 89/08 vom 22.04.2010
2010, April Dynamische Dokumentengenerierung – BGH Xa ZB 20/08 vom 22.04.2010
2010, März Orange-Book-Lizenz – LG Mannheim 7 O 142/09 vom 05.03.2010
2010, März HABM R 9/2008 vom 26.03.2010
2010, März Nabenschaltung II – BGH Xa ZR 74/09 vom 18.03.2010
2010, März Aufsatz von Ingo Natusch: Intellectual Property Rights (gewerbliche Schutzrechte) im Rahmen der Unternehmensfinanzierung
2010, März Aufsatz Karl Petersen et al: Bilanzierung und Bewertung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
2010, März Aufsatz Malte Köllner: Monetäre Auswirkung patentrechtlicher Aspekte bei der Patentbewertung
2010, März Google EuGH C-236, 237 und 238/08 vom 23.03.2010
2010, Februar Chirurgische Behandlung/MEDI-PHYSICS – G 1/07 vom 15.02.2010
2010, Februar Dosierungsanleitung/ABBOTT RESPIRATORY – G 02/08 vom 19.02.2010
2010, Februar Formteil – BGH Xa ZR 52/08 vom 18.02.2010
2010, Februar Reichweite der europäischen Regelung zum Schutz biotechnologischer Erfindungen
2010, Februar Formteil – BGH Xa ZR 52/08 vom 18.02.2010
2010, Februar Thermoplastische Zusammensetzung – BGH Xa ZR 100/05 vom 25.02.2010
2010, Februar Dosage regime/ABBOTT RESPIRATORY – EPA G 2/08 vom 19.02.2010
2010, Februar Nicotinic acid compositions for treating hyperlipidemia – EPA G 0002/08 vom 19.02.2009
2010, Februar Treatment by surgery/MEDI-PHYSICS – EPA G 1/07 vom 15.02.2010
2010, Februar Aufsatz von Bill Bennett / Alison Mc Millan: Innovation Patents in Australia – The Strongest Patent in the World?
2010, Februar Aufsatz von Bernd Fabry: (K)ein Patent auf das arme Schwein
2010, Februar Aufsatz von Maximilan Haedicke: Absoluter Stoffschutz – Zukunftskonzept oder Auslaufmodell?
2010, Januar Interframe dropping – OLG Düsseldorf I-2 U 131/08 vom 28.01.2010
2010, Januar hey! – BGH I ZB 32/09 vom 14.01.2010
2010, Januar Aufsatz von Lin Ma / Junjie Zheng: Patent Criminal Enforcement in the People's Republic of China
2010, Januar Aufsatz von M. Weyrich / M. Hies: Unbekanntheit der Patentanwälte gefährdet Zukunft der Branche
2010, Januar Aufsatz von Carsten Fussan: Betriebswirtschaftliche Maßnahmen gegen Produktpiraterie und Industriespionage
2009, Dezebmer Acyl Compounds/Novartis betr. Einführungspatente nach Sec. 230 CPI – Federal Appeal Court of Brazil, 15.12.2009
2009, Dezebmer Plasmabeschichtungsanlage – OLG Düsseldorf I-2 W 64/09 vom 07.12.2009
2009, Dezebmer The Forest Group ./. Bon Tool Company – U.S. Court of Appeals fort the Federal Circuit 2009-1004 vom 28.12.2009
2009, Dezember Linuxwerkstatt – BPatG 25 W (pat) 65/08 vom 17.12.2009
2009, Dezember Aufsatz H. Schacht / D. W. Schacht: Patentability of Pharmaceuticals in India
2009, Dezember Neutrale Vorläuferzellen – BGH Xa 58/07 vom 17.12.2009
2009, Dezember Aufsatz Michael Nieder: Restschadenersatz-, Restentschädigungs- und Bereicherungsansprüche im Patentrecht
2009, November Farbe gelb – BGH I ZB 76/08 vom 19.11.2009
2009, November forum-shopping – OLG Hamburg 3 U 60/09 vom 26.11.2009
2009, November Türinnenverstärkung – BGH X ZR 137/07 vom 17.11.2009
2009, November Aufsatz Alexander Bulling: Aktuelles aus dem Geschmacksmusterrecht – Beendigung des Londoner Akte des Haager Musterabkommens
2009, November Der BGH hat in seiner Entscheidung...
2009, November Henrike Weiden – Aktuelle Berichte
2009, September Escitalopram – BGH Xa ZR 130/07 vom 10.09.2009
2009, September sealing lamina – BGH Xa ZR 131/04 vom 07.10.2009
2009, September MP3-Player-Import – BGH Xa ZR 2/08 vom 17.09.2009
2009, September Diodenbeleuchtung – BGH X ZR 169/07 vom 29.09.2009
2009, September Aufsatz Rüdiger Werner – Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte
2009, September Aufsatz Thomas Kühnen: Die unvollständige Übersetzung fremdsprachiger europäischer Patentschriften
2009, August Augenbestrahlung – BpatG 10 W (pat) 10/07 vom 06.08.2009
2009, Juli Schiebedachrinne (Wagon SAS) – Tribunal de grande instance Paris vom 01.07.2009
2009, Juli Legostein – BGH I ZB 53/07 vom 16.07.2009
2009, Juli Spurschlingerung mit Steuerungsdaten – LG Mannheim 7 O 327/08 vom 10.07.2009
2009, Juli Legostein – BGH I ZB 53/07 und 55/07 vom 16.07.2009
2009, Juni DPMA muss Voreintragungen vergleichbarer Zeichen bei Markenanmeldungen berücksichtigen - BPatG 29 W (pat) 3/06 vom 10.06.2009
2009, Juni Fischbissanzeiger – BGH Xa ZR 138/05 vom 18.06.2009
2009, Juni Aufsatz Michael Trimborn – Lizenzsätze für Erfindungen in Deutschland ab 1995
2009, Mai Katheternavigation – BPatG 21 W (pat) 45/06 vom 26.05.2009
2009, Mai Tripp-Trapp-Stuhl – BGH I ZR 98/06 vom 14.05.2009
2009, Mai Orange-Book-Standard – BGH KZR 39/06 vom 06.05.2009
2009, April Lemon Symphony – BGH Xa ZR 14/07 vom 23.04.2009
2009, April Xxero / Zero – BPatG 24 W (pat) 37/08 vom 21.04.2009
2009, April Ivadal – BGH I ZB 8/06 vom 02.04.2009
2009, April Betrieb einer Sicherheitseinrichtung – BGH Xa ZR 92/105 vom 30.04.2009
2009, April Airbag-Auslösesteuerung – BGH Xa ZR 56/05 vom 30.04.2009
2009, April Aufsatz Reimar König: Die erfinderische Leistung – Auslegung oder Rechtsfortbildung
2009, März Straßenbaumaschine – BGH X ZR 95/05 vom 31.03.2009
2009, März Blendschutzbehang – BGH XA RZ 86/06 vom 12.03.2009
2009, März Resellervertrag – BGH I ZR 44/06 vom 26.03.2009
2009, März MONOLITHIC POWER SYSTEMS, Inc. – US Court of Appeals FC vom 05.03.2009
2009, März Aufsatz Joachim Kummer: Zum Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Lizenznehmer in der Insolvenz des Lizenzgebers
2009, Februar Trägerplatte – BGH XA ZR 116/07 vom 12.02.2009
2009, Februar Bild.T-Online.de u. ZVS – EuGH C-39/08, 43/08 vom 12.02.2009
2009, Februar Aufsatz David E. F. Slopek: Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers – Der neue Paragraph § 108 a InsO-E
2009, Februar Aufsatz H. Brandau und J. Gal: Strafbarkeit des Fotografierens von Messe-Exponaten
2009, Februar Aufsatz S. Wündisch / S. Hering: Rücklizenzen bei FuE-Aufträgen: Das Nutzungsrecht für Forschung und Lehre
2009, Februar Durchgriffshaftung/BAYER SCHERING PHARMA AG – EPA T 1063/06 vom 03.02.2009
2009, Januar Prüfungskompetenz bei widerrechtlicher Entnahme – BPatG 11 W (pat) 29/04 vom 12.01.2009
2009, Januar Aufblasventil – LG Düsseldorf 4b O 146/07 vom 15.01.2009
2009, Januar Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten - BGH X ZB 22/07 vom 20.01.2009
2009, Januar Vorlagefragen der Präsidentin des EPA betreffend die Grenzen der Patentierbarkeit von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen gemäß Art. 52 (2) c) und (3) EPÜ – G 3/2008
2009, Januar Dosierungsanleitung / Kos Life Science, Inc. – Zulässigkeit einer Dosierungsanleitung – nach den Art. 52 (4) und 54 (5) EPÜ 1973 sowie nach den Art. 53 c) und 54 (5) EPÜ 2000 – Befassung der Großen Beschwerdekammer – 1319/04
2009, Januar Europäische Patentanmeldung Nr. 2 000 000
2009, Januar Aufsatz Volkmar Tetzner: Der Verletzerzuschlag bei der Lizenzanalogie
2009, Januar Erschwerte Patenterteilung für Pharma-Erfindungen in Brasilien
2008, Dezember Qualcomm Inc. vs. Broadcom Corporation – CAFC 2007-1545, 2008-1162
2008, Dezember Peter Meier-Beck: Die Rechtssprechung des BGH zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht 2007
2008, November Schlachtroboter – OLG Düsseldorf I-2 W 98/09 vom 27. November 2008
2008, November Verwendung von Embryonen/WARF – EPA G 2/06 vom 25.11.2008
2008, November Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten – BGH X ZB 22/07 vom 22.11.2008
2008, Oktober Gebäckpresse – BGH I ZR 126/06 vom 09.10.2008
2008, September Formteil – LG Mannheim 2 O 317/06 vom 30.09.2008
2008, August Kindersitzerkennung – BPatG 20 W (pat) 324/05 vom 25.08.2008
2008, Juli Gesetz zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren, in Kraft seit 01.07.2008
2008, Juni Vergüteter Verbesserungsvorschlag – OLG München 6 U 2022/07 vom 26.06.2008
2008, Juni Aufsatz Stefan Eck - Der erfundene Verbesserungsvorschlag – Konsequenzen einer Meldung desselben Gegenstandes als technischen Verbesserungsvorschlag sowie als Diensterfindung
2008, Juni Vorgesehene Reduzierungen
2008, Juni L-Carnitin II – BGH I ZR 61/05 vom 26. Juni 2008
2008, Juni HMB-Kapseln – BGH I ZR 112/05 vom 26. Juni 2008
2008, Mai Tintenpatrone – BGH X ZR 180/05 vom 20. Mai 2008
2008, Mai Fronthaube – BGH I ZB 37/04 vom 24.05.2008
2008, April Aufsatz M. Volpert: Mediation – eine Alternative zum streitigen Verfahren auch im Gewerblichen Rechtsschutz?
2008, April Russland – Neues Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums
2008, April Volksrepublik China – Geistiges Eigentum auf dem Vormarsch
2008, März Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung – BPatG 21 W (pat) 45/05 vom 6. März 2008
2008, Februar Aufsatz Ludwig Kouker - Umwandlung einer Gemeinschaftsmarke nach Zurückweisung oder Löschung wegen relativer Schutzhindernisse
2008, Februar Baugruppe – OLG München I ZR 67/05 vom 10. Januar 2008
2008, Januar Aufsatz Eddy D. Ventose: Patent Protection for Surgical Methods Under the European Patent Convention
2008, Januar Aufsatz Nils Heide - Zum Schutz von Herstellungstechnologien in der Volksrepublik China
2008, Januar Aufsatz Stefan Féaux de Lacroix - Zum gegenseitigen Verhältnis von Beschränkungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren
2008, Januar Aufsatz Thorsten Beyerlein - Amtliche Gutachten zur Patentfähigkeit und Patentverletzung durch das UK Patent Office und deren Einsatz in Deutschland
2008, Januar Aufsatz Jutta Kaden - Mehr als gewinnen - Mit Wirtschaftsmediation Kosten sparen und Mehrwert erzielen
2008, Januar Aufsatz Bernd Fabry - Die Harmonisierung der europäischen Patentrechtsprechung
2007, Juni Brandschutzvorrichtung – OLG Düsseldorf 2 U 135/07 vom 14.06.2007
2007, Januar Aufsatz Michael Trimborn: Entwicklungen im Arbeitnehmererfindungsrecht ab 2007


Archiv Rechtliches

Ältere Informationen zu Rechtsentwicklungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes





März 2012: HENRIKE WEIDEN – Aktuelle Berichte

Das Bundesministerium der Justiz hat seinen Entwurf für den zweiten Teil einer Reform der Insolvenzverordnung veröffentlicht. Dazu gehört auch eine Vorschrift, nach der Lizenzen (wieder) insolvenzfest sein sollen. Der Bestandsschutz von Lizenzvereinbarungen hat für die Wirtschaft eine enorme praktische Bedeutung. Die vorgeschlagene Regelung soll die deutsche Rechtslage an die anderer europäischer und außereuropäischer Industrienationen wie USA und Japan ausgleichen, um die Wettbewerbsfähigkeit lizenznehmender Unternehmen hier zu stärken.

(Quelle: GRUR Heft 3/2012)




März 2012: Japan: Reform des Patentgesetzes

Das japanische Patentgesetz ist am 31.05.2011 reformiert worden, die neuen Vorschriften sowie parallele Vorschriften im Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Markengesetz treten voraussichtlich am 01.04.2012 in Kraft. Die wichtigsten Punkte der Reform betreffen den verbesserten Schutz der einfachen Lizenz, das Recht auf übertragung bei widerrechtlicher Entnahme, die Erweiterung der Tatbestände für die Neuheitsschonfrist, die Unzulässikeit des Berichtigungsverfahrens nach Einlegung der Berufung im Nichtigkeitsverfahren, die Klarstellung des Umfangs der Rechtskraft von Berichtigungsentscheidungen, die Einschränkung des Wiederaufnahmeverfahrens im Verletzungsverfahren, die Zulässigkeit erneuter Nichtigkeitsklagen Dritter basierend auf bereits entschiedenen Tatsachen und Beweisen und neue Rechtsbehelfe bei bestimmten Fristversäumnissen.

(Quelle: GRUR Heft 3/2012)




Februar 2012: Insolvenzfestigkeit – LG München I 7 O 1906/11

(nicht rechtskräftig)

(1) Einfache Nutzungsrechte (Lizenzen) an Patenten sind in der Insolvenz des Lizenzgebers insolvenzfest, wenn sie endgültig eingeräumt wurden. Das ist bei der unwiderruflichen Einräumung von Nutzungsrechten gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr der Fall, sowie bei einer gegenseitigen Einräumung von Lizenzen, insbesondere im Rahmen so genannter Kreuz-Lizenzverträge.

(2) Insolvenzfest sind dabei auch Lizenzen an solchen Schutzrechten, die zwar bei Abschluss des betreffenden Lizenzvertrags noch nicht bestanden, jedoch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenzgebers entstanden sind. Der Lizenzvertrag wird insoweit jeweils mit Entstehen des betreffenden Schutzrechts erfüllt.

(3) Eine beschränkte Patentübertragung i. S. von § 15 I 2 PatG kann auch nicht in der Weise erfolgen, dass ein Patent unter Zurückbehaltung einer (einfachen oder ausschließlichen) Lizenz übertragen wird. In diesem Fall geht das Patent nur beschränkt, nämlich vermindert um die beim Patentveräußerer verbleibende Lizenz, auf den Erwerber über. Dabei handelt es sich nicht um eine „Rücklizenz“, sondern um ein echtes Behalten des Veräußerers. Eine solche Lizenz gehört ausschließlich zum Vermögen des Veräußerers. Von einer etwaigen Insolvenz des Patenterwerbers ist sie daher nicht betroffen.

(4) Die Insolvenzfestigkeit nach Nrn. 1-3 gilt auch für die vom Lizenznehmer erteilten Unterlizenzen.

(Quelle: GRUR RR Heft 4/2012)




Januar 2012: Tintenpatrone II – BGH X ZR 94/10

Der Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters und der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an diesem Recht, die einen Verletzer gemeinsam auf Ersatz des ihnen aus einer Verletzung des Schutzrechts entstandenen Schadens in Anspruch nehmen, sind notwendige Streitgenossen.

Konflikte bei der Geltendmachung des Schadens lässt der BGH nicht als Argument gegen die prozessuale Bewertung als notwendige Streitgenossenschaft zu. Vielmehr müsse, wer sich auf ein gemeinsames Vorgehen verständige, auch darauf einigen, in welcher Weise der Schaden berechnet werden soll. Die Berechnungsart könne nicht von einem Berechtigten allein später geändert werden. Ebenso wenig könne der eine Berechtigte ohne Zustimmung des anderen vom gemeinsamen Weg Abstand nehmen und nur noch seinen eigenen Schaden einklagen.

(Quelle: GRUR Prax Heft 7/2012)




Dezember 2011: „Glasfasern“ – BGH X ZR 53/11

Keine Offenbarung durch Abraten von Verwendung im Stand der Technik
(1) Durch eine Veröffentlichung, in der hinsichtlich einer bestimmten Gruppe von Produkten die Vermutung geäußert wird, dass diese Krebs verursachen können, ist die Verwendung eines dieser Produkte für Zwecke, bei denen kein kanzerogenes Potential vorhanden sein darf, nicht offenbart.

(2) Besteht hinsichtlich einer bestimmten Gruppe von Produkten die Vermutung, dass diese Krebs verursachen können, so hat der Fachmann auch dann nicht ohne Weiteres Anlass, aufwendige Versuche zur Ermittlung von eventuellen Unterschieden hinsichtlich des kanzerogenen Potentials der einzelnen Produkte anzustellen, wenn in einer Veröffentlichung berichtet wird, dass ein Hersteller solche Versuche für bestimmte Produkte bereits in Auftrag gegeben hat.

(Qelle: GRUR Prax Hefte 4, 5, 6/2012)




Dezember 2011: Aufsatz HENRIK HOLZAPFEL: Zur Haftung einer Mehrheit von Verletzern

(1) Die Mitglieder einer Vertriebskette haften unabhängig voneinander (nicht gesamtschuldnerisch) auf Schadensersatz in Form des Verletzergewinns. Jedes Mitglied haftet auf die Herausgabe des von ihm selbst durch die Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinns. Die Mitglieder können kummulativ in Anspruch genommen werden.

(2) Demgegenüber kann der Schutzrechtsinhaber seinen entgangenen Gewinn insgesamt nur einmal ersetzt verlangen. Die Mitglieder eine Vertriebskette haften gesamtschuldnerisch pro rata ihrer Verursachungsbeiträge.

(3) Bei der Schadensersatzberechnung nach der Lizenzanalogie kann der Schutzrechtsinhaber die höchste hypothetische Lizenzgebühr verlangen, die auf einer der Ebenen der Vertriebskette anfällt. Die Mitglieder auf anderen Ebenen der Vertriebskette haften gesamtschuldnerisch mit, und zwar bis zur Höhe der hypothetischen Lizenzgebühren für ihre eigenen Handlungen.

(4) Nach Bereicherungsrecht kann der Schutzrechtsinhaber nur auf einer einzigen Ebene der Vertriebskette eine hypothetische Lizenzgebühr verlangen. Die Mitglieder anderer Ebenen der Vertriebskette haben gegebenenfalls eine Einwendung gegen ihre Inanspruchnahme nach Bereicherungsrecht.

(Quelle: GRUR Heft 3/2012)




Dezember 2011: OLG Braunschweig 2 U 61/11

Schaniere auf Hannovermesse
(1) Es geht zu weit, von einem hinreichendem Rechtsbestand des Verfügungspatents nur dann auszugehen, wenn es bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04. – Harnkatheterset).

(2) Bei einer Sachlage, die im Hauptsacheverfahren zu einer Aussetzung führen würde, kann eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werden. Von daher kann es dem Erlass einer einstweiligen Verfügung schon entgegenstehen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung Anhaltspunkte erkennbar sind, welche die Schutzwürdigkeit des Schutzrechts in Frage stellen.

Rechtsbeständigkeit des Patents.

(Quelle: GRUR Heft 3/2012)




Dezember 2011: Memantin – BGH X ZR 68/08

Entdeckung zur Wirkung ohne neue Lehre zum technischen Handeln
Die Entdeckung, dass ein bestimmter Wirkstoff einem bei einer bestimmten Krankheit – hier: Morbus Alzheimer – auftretenden pathologischen Zustand – hier: dem exzessiven Einstrom von Calciumionen durch N-Methyl-D-Asparat-Rezeptorkanäle – entgegenwirkt, kann keine neue Lehre zum technischen Handeln begründen, wenn es im Stand der Technik bekannt war, an dieser Krankheit leidende Patienten zur Linderung der Krankheitsymptome mit dem Wirkstoff zu behandeln und weder eine neue Art und Weise der Wirkstoffgabe gelehrt noche eine Patientengruppe als erfolgrich behandelbar aufgezeigt wird, die mit dem Wirkstoff bislang nicht behandelt worden ist.

(Quelle: GRUR Heft 10/2011, S. VIII)




Dezember 2011: Buprenorphinplaster – BpatG 3 Ni 47/08

Keine ausführbare Offenbarung für transdermales therapeutisches System
Ein Patentanspruch hat deshalb mangels Ausführbarkeit keinen Bestand, wenn das der Erfindung zu Grunde liegende Problem nur partiell – hier für Lösungsmittel mit mindestens einer sauren Gruppe – ausführbar gelöst wird, der Fachmann im Übrigen mangels Hinweisen in der Patentschrift auf geeignete chemische Stoffe – hier Lösungsmittel – nur durch das Prinzip Versuch und Irrtum aus einer unüberschaubaren Vielzahl auffinden kann.

(Quelle: GRUR Heft 10/2011, S. 905)




Dezember 2011: Innovention Toys v. MAG – U.S. Court of Appeal for the Federal Circuit

(1) Im Rahmen der Prüfung gemäß´35 U.S.C. § 103(a), ob die für ein Patent beanspruchte Erfindung naheliegend ist oder nicht, ist eine Entgegenhaltun dann als Stand der Technik (prior art) zu berücksichtigen, wenn sie in sinngemäßen Zusammenhang (analogous) mit der durch das Patent beanspruchten Erfindung zu bringen ist (sog. "analogous art“).

(2) Der Umfang dieser im Rahmen der Prüfung des 35 U.S.C. § 103 (a) zu berücksichtigenden „analogous art“ bestimmt sich nach zwei Kriterien: (1) ob die offengelegte Technik – unabhängig von dem zu lösenden Problem – dem gleichen Betätigungsfeld (des einschlägigen Fachmanns) (field of endeavor) wie dem des Patentgegenstandes zuzuordnen ist, und (2) wenn nicht, ob die Entgegenhaltung dennoch hinreichend sachdienlich (reasonable pertinent) hinsichtlich des speziellen, vom Erfinder behandelten Problems ist. Eine Entgegenhaltung ist dann hinreichend sachdienlich, wenn sie im Hinblick auf den ihr offengelegten Inhalt der Aufmerksamkeit des Erfinders bei der Behandlung des vom ihm aufgeworfenen Problems logischerweise nicht hätte entgehen können.

(3) Eine Entgegenhaltung ist – selbst wenn sie nicht zum Betätigungsfeld (des einschlägigen Fachmanns) (field of endeavor) des Patentgegenstandes gehört – als Stand der Technik im Rahmen der Prüfung nach 35 U.S.C. § 103 (a) zu berücksichtigen, wenn der in der Entgegenhaltung offenbarte Inhalt derselben Zielsetzung folgt wie die durch das Patent beanspruchte Erfindung; denn die Entgegenhaltung ist in diesem Falls der Lösung desselben Problems zuzuordnen.

(Quelle: GRUR Int Heft 10/2011, S. 873)




Dezember 2011: Gülleausbringungsvorrichtung – LG München I 7 O 17 716/09

Berechnung des Schadensersatzes gemäß Lizenzanalogie
(1) Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 139 II 3 PatG lässt die Annahme, dass als Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie maximal der am freien Markt mit einem vertrauenswürdigen Lizenznehmer vor Klärung der Verletzungs- und Bestandsfrage erzielbare Lizenzsatz zuzusprechen wäre, nicht zu.

(2) Im Rahmen der Lizenzanalogie ist nicht allein der wirtschaftliche Wert des verletzten Schutzrechts maßgeblich (für den der vermittelte technisch-wirtschaftliche Vorspruch, die hierdurch bewirkte Reichweite der Monopolstellung und die sich hieraus ergebenden Gewinnaussichten bestimmend sind), sondern auch die Besonderheiten, die die gerichtlich festgelegte Verletzungssituation von der Situation vernünftiger Parteien bei der gewöhnlichen Anbahnung eines Lizenzvertrages unterscheiden: Klärung des Rechtsbestandes, Klärung der Patentnutzung, fehlendes Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft des Verletzers, erhöhtes Ausfallrisiko für den Patentinhaber.

(3) Der Lizenzsatz, den vernünftige Parteien in Kenntnis dieser speziellen Umstände vereinbart hätten, liegt regelmäßig deutlich (im vorliegenden Fall etwa 66%) über dem Lizenzsatz, den unbefangene Parteien vor der Klärung des Rechtsbestandes, und der Patentnutzung, sowie bei Vereinbarung zeitnaher Auskünfte und Zahlungen vereinbart hätten.

(Quelle: GRUR RR Heft 8-9/2011, S. 291)




November 2011: Notablaufvorrichtung – BGH X ZR 23/09

Ein übergang von einem Erzeugnisanspruch zu einer Verwendung des Erzeugnisses kann statthaft sein. Dies entspricht auch dem praktischen Bedürfnis, dem Patentinhaber, der im Erteilungsverfahren zu weit gehenden Sachschutz erhalten hat, dessen erfinderische Leistung aber darin begründet ist, eine neue und nicht naheliegende Verwendung der an sich bekannten Sache aufgezeigt zu haben, den ihm gebührenden Schutz zukommen zu lassen (hier: Streitpatent betrifft in seiner verteidigten Fassung die Verwendung einer Notablaufvorrichtung zur Entwässerung einer mittels Wasserabläufen entwässerte Fläche, insbesondere eines Flachdachs). Sofern und soweit dabei, etwa bei der Einbeziehung des sinnfälligen Herrichtens, einer Erstreckung auf Verfahrenserzeugnisse oder bei der mittelbaren Patentverletzung, die Gefahr einer Auswirkung des Schutzumfangs in Betracht kommen sollte, kann und muss dem bei der Bestimmung des Schutzumfangs insbesondere im Verletzungsstreit Rechnung getragen werden.

Patentanspruch 1:
Notablaufvorrichtung für eine mit Wasserabläufen entwässerte Fläche, insbesondere Flachdach mit einer Ablauföffnung…
Im Nichtigkeitsverfahren verteidigte Fassung des Hauptanspruchs:
(A) Verwendung einer Notablaufvorrichtung
(B) zur Entwässerung einer Fläche, die bis zur Höhe eines Wasseranstaugrenzwertes durch normale Wasserabläufe entwässert wird
(C) mit folgenden Merkmalen der Vorrichtung…

(Quelle: Mitteilungen Heft 3/2012)




November 2011: Ramipril II – BGH X ZR 35/09

Ein Anspruch auf Erfindervergütung kommt auch dann in Betracht, wenn bei der Verwertung eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das aufgrund des Beitrags einer weiteren Person der Patentanmeldung hinzugefügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der Erfindungsmeldung war.

(Quelle: GRUR Prax Hefte 4, 5, 6/2012)




November 2011: Aufsatz JUTTA MENNINGER: Neue Standards zur Bewertung von Patenten und Technologien

Das DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) hat die DIN-Norm 77100 zur Bewertung von Patenten im Mai 2011 veröffentlicht. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den IDW-Standard IDW S 5 von 2007 über die Bewertung von Marken im Jahr 2009 um die Bewertung von kundenorientierten immateriellen Werten und 2011 durch Besonderheitn bei der Bewertung von Technologien ergänzt.

Es ist erfreulich, dass die seit Jahren in der Betriebswirtschaft gelebte Bewertungspraxix mit den beiden Standards DIN 77100 sowie der Ergänzung des IDW S 5 eine angemessene Dokumentation erfahren hat. Da der IDW S 5 hinsichtlich des bereits seit 2007 veröffentlichten Rahmenwerks sowie der Bewertung von Marken bereits eine hohe Akzeptanz genießt, steht zu erwarten, dass auch die Ergänzung zur Bewertung von Technologien entsprechende Beachtung finden wird. Auch die Finanzverwaltung hat in den Verwaltungsgrundsätzen zur Funktionsverlagerung vom 13.10.2010 bei den Fragen zur Wertermittlung eines Transferpakets bzw. von einzelnen immateriellen Werten u.a. Bezug auf den IDW S 5 genommen. Obwohl es sich um nationale Standards handelt, die zunächst auf deutsch veröffentlicht wurden und erst in Kürze auch auf englisch verfügbar sein werden, haben die Standards auch auf internationaler Ebene bereits Interesse gefunden, etwa im Rahmen der Diskussion der WP 6 der OECD zu neuen Verrechnungspreisregelungen für immaterielle Werte. Es lohnt sich daher, neben dem IDW S 5 auch den DIN 77100 bei entsprechenden Bewertungsaufgaben zu Rate zu ziehen, da er durch die ausführlichere Darstellung eine ergänzende Hilfestellung leistet.

(Quelle: GRUR Prax Hefte 4, 5, 6/2012)




Oktober 2011: PepsiCo-Design II – EuGH C-281/10 P

(1) -----------------

(2) Im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht ist der Begriff des informierten Benutzers nicht definiert, liegt aber zwischen dem des Durchschnittsverbrauchers und dem des Fachmanns. Er ist ein Benutzer, dem eine durchschnittliche Aufmerksamkeit, aber besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich. Im vorliegenden Fall kann das ein etwa 5- bis 10-jähriges Kind oder ein Marketingleiter eines Spielzeugherstellers sein. Die Definition bedingt, dass er, soweit möglich, einen direkten Vergleich der fraglichen Geschmacksmuster vornimmt. Hinsichtlich des Grades der Aufmerksamkeit wird vorausgesetzt, dass der Benutzer ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster des betroffenen Wirtschaftsbereichs kennt, gewisse Kenntnisse bezüglich der Elemente hat, die die Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und er die entsprechenden Produkte wegen seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt.

(3) ---------------

(Quelle: Mitteilungen Heft 3/2012)

Commissioner Karel De Gucht legt ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) dem EuGH vor.

(Quelle: Kammerrundschreiben Heft 2/2012)




Oktober 2011: „Menschlicher Embryo“ EuGH C-34/10

Der Begriff des „menschlichen Embryos“ ist weit auszulegen. Insbesondere ist jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als „menschlicher Embryo“ anzusehen. Das gleiche gilt für die unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist oder die durch Parthenogenese durch Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist. Die Verwendung menschlicher Embryonen zur wissenschaftlichen Forschung, die Gegenstand einer Patentanmeldung ist, kann nicht von einer industriellen und kommerziellen Verwertung getrennt werden und dadurch dem Ausschluss von der Patentierung entgehen. Daher kann wissenschaftliche Forschung, die die Verwendung menschlicher Embryonen voraussetzt, keinen patentrechtlichen Schutz erlangen. Jedoch ist die Patentierung der Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken nach der Richtlinie nicht verboten, wenn sie die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken betrifft, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist – z. B. um eine Missbildung zu beheben und die Überlebenschancen des Embryos zu verbessern. Auch die Herstellung neuraler Vorläuferzellen ist von der Patentierung ausgeschlossen, da diese zum einen die Verwendung von Stammzellen voraussetzt, die aus einem menschlichen Embryo im Blastozystenstadium gewonnen werden, und zum anderen die Entnahme die Zerstörung dieses Embryos nach sich zieht.

(Quelle: Kammerrundschreiben Heft 5/2011)




Oktober 2011: BGH Akteneinsicht XXII – X ZR 106/10

In einem Patentnichtigkeitsverfahren ist Akteneinsicht auch ohne Benennung eines berechtigten Interesses und damit auch ohne Nennung des Auftraggebers zu gewähren.

(Quelle: Amtsblatt EPA Heft 12/2011)




September 2011: Kinderwagen – BGH I ZR 23/10

(1) Eine Verfahrensaussetzung nach Art. 91 I GGV kommt nicht in Betracht, wenn die Verletzungsklage nach Art. 81 lit.a GGV vor dem Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 52 GGV erhoben worden ist.

(2) Eine Begehungsgefahr für ein Herstellen und Herstellenlassen eines das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses im Gebiet der Europäischen Union besteht bei einem produzierenden Unternehmen bereits dann, wenn es entsprechende Erzeugnisse außerhalb der Europäischen Union herstellen lässt und innerhalb der Europäischen Union anbietet und vertreibt.
Vertrieb in der EU genügt für Begehungsgefahr.
Für die Praxis neu und wichtig ist, dass ein Unternehmen, das sich im relevanten Warenbereich im Vertrieb, aber auch als Hersteller betätigt, stets auf Unterlassung des „Herstellens und Herstellenlassens“ in Anspruch genommen werden kann, selbst wenn für das Verletzungsmuster in der EU nur der Vertrieb, aber keine Herstellung nachgewiesen ist.

Auf die örtliche Zuständigkeit der Düsseldorfer Gerichte ist der BGH nicht eingegangen. Hier gilt: Ein Gericht, das kognitionsbefugt für ein EU-weites Verbot ist, verliert diese Befugnis nicht deshalb, weil es nach innerstaatlichem Recht gem. § 32 ZPO nur als Tatortgericht und nicht als Sitzgericht zuständig ist. Dasselbe gilt übrigens auch im Gemeinschaftsmarkenrecht.

(Quelle: GRUR Prax Heft 7/2012)




September 2011: Sensoranordnung - BGH X ZR 109/08

Patentfähigkeit eines auf einen schutzunfähigen Anspruch zurückbezogenen Unteranspruchs
(1) Wenn sich der Gegenstand eines Patentanspruchs als nicht patentfähig erweist, führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass auch der Gegenstand eines auf ihn zurückbezogenen Unteranspruchs als nicht patentfähig angesehen werden kann. Das Patent ist aber auch hinsichtlich des angegriffenen Unteranspruchs für nichtig zu erklären, wenn weder geltend gemacht wird noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen.

(2) Der Erwerber des Patents, der einem vor der Eintragung des Rechtsübergangs eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren auf Seiten des Beklagten beitritt, ist nicht streitgenössischer Nebenintervenient.

§ 265 II 3 ZPO hindert den Rechtsnachfolger des Beklagten, der dem Rechtsstreit beigetreten ist, daran entgegen § 67 ZPO Angriff- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, die mit Erklärungen und Handlungen des Beklagten in Widerspruch stehen. Sie stellt damit sicher, dass die porzessuale Lage des Klägers durch die Veräußerung des Patents nicht verschlechtert wird und beruht mithin auf dem selben allgemeinen Gedanken wie die beiden übrigen Sätze von § 265 II ZPO.

(Quelle: GRUR Heft 2/2012)




September 2011: Diglycidverbindung – BHG X ZR 69/10

Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln bei vom Patentanspruch abweichender Lösungsvariante
Offenbart die Beschreibung eines Patents mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, kann eine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln nur dann angenommen werden, wenn sich die abgewandelte Lösung in ihren spezifischen Wirkungen mit der unter Schutz gestellten Lösung deckt und sich in ähnlicher Weise wie diese Lösung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch aufgezeigten Lösungsvariante unterscheidet. Für die dritte „Schneidmesserfrage“ ist allein auf die beanspruchte technische Lehre und nicht auf weitere offenbarte Lösungen abzustellen.

(Quelle: GRUR Prax Heft 22/2011)




September 2011: Aufsatz ANDREAS SCHULZ: Die Schutzschrift im einseitigen Beschlussverfahren

An die Hinterlegung einer Schutzschrift ist zu denken, wenn sich ein Gegner mit einer Abmahnung gemeldet hat und gerichtliche Schritte androht, der Abgemahnte sich aber im Recht sieht (oder jedenfalls Zeit gewinnen möchte). Die Schutzschrift sollte vor Ablauf der in der Abmahnung genannten Frist hinterlegt werden, wobei man hoffen muss, dass der Gläubiger nicht schon vor Versendung seiner Abmahnung eine Schubladenverfügung erwirkt hat. Manchmal ist es sogar ratsam, Schutzschriften zu platzieren bevor sich überhaupt ein potentieller Gläubiger gemeldet hat, etwa wenn ein Unternehmen eine ungewöhnliche neue Werbestrategie einsetzen oder eine Produktinnovation vorstellen möchte und wettbewerbsrechtliche Maßnahmen der Konkurrenz gewissermaßen in der Luft liegen („Verdachts-Schutzschrift“).

(Quelle: GRUR Prax 2011, S. 313)




September 2011: Aufsatz Dr. Tilmann Müller-Stoy: LG München I macht Lizenzanalogie attraktiver

Das LG München I macht mit seiner Entscheidung 7 O 17716/09 vom 25.03.2010 im Patentverletzungsverfahren einen erhöhten Lizenzsatz als Schadensersatz aus, der fast das Doppelte des üblichen Lizenzsatzes beträgt. Dies beruht auf der Überlegung, dass beim normalen Lizenzvertrag lizenzmindernde Unsicherheit über den Rechtsbestand des Patents sowie darüber, ob die streitgegenständlichen Produkte das Patent überhaupt benutzen, Abschläge auf den Lizenzsatz. Weiterhin ist mindernd zu berücksichtigen, dass sich der Lizenznehmer vertragsgemäß verhalten wird, pünktlich zahlt. Im Verletzungsfall entstehen dagegen Kosten weil die Verletzungshandlungen erst durch Markbeobachtung, ggf. Abmahnung, Klageerhebung und evtl. Beweisaufnahme gerichtlich festgestellt werden müssen. Unter Umständen muss selbst dann noch die Rechnungslegung durch Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Weiterhin muss der Zahlungsanspruch nach rechtskräftiger Verurteilung erst nach der weiteren Durchführung eines langwierigen Betrachtsverfahrens durchgesetzt werden, wobei ein erhöhtes Insolvenzrisikos des Verletzers eintritt. Nicht zuletzt muss die Chance des Verletzers in Rechnung gestellt werden, unentdeckt zu bleiben, trotz Entdeckung nicht verfolgt oder trotz Verfolgung nicht (mehr rechtzeitig) belangt zu werden und die patentierte Lehre damit insoweit kostenfrei nutzen zu können.

(Quelle: GRUR Prax 2011, S. 341)




September 2011: Aufsatz T. Adocker: Österreichischer Oberster Patent- und Markensenat trifft Grundsatzentscheidung zum Verhältnis zwischen der Erfindungshöhe eines Patents und eines Gebrauchsmusters

In der Entscheidung OGM 1/10 – Teleskopausleger befindet der Österreichische Oberste Patent- und Markensenat, dass ein erfinderischer Schritt im Sinne des § 1 Abs. 1 des österreichischen Gebrauchsmustergesetzes als qualitatives Kriterium ebenso wie die erfinderische Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 des österreichischen Patentgesetzes das Auffinden einer nicht naheliegenden Lösung einer Aufgabe voraussetze. Der Versuch, zwischen der neuen und der nicht naheliegenden Lösung die Kategorie einer „nicht ganz naheliegenden“ Lösung einzuführen, sei angesichts des Umstands, dass auch eine „nicht ganz naheliegende“ Lösung letztlich in dem Sinne naheliege, dass der Fachmann irgendeine Veranlassung haben muss, sie vorzuschlagen (andernfalls liege die Lösung nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz ohne dies nicht nahe), als gescheitert anzusehen.

Die Kriterien für die Erfindungshöhe sind im demnach für Gebrauchsmuster und Patente identisch.

(Quelle: GRUR Int. 2011, S. 673)




September 2011: Aufsatz L. MA, A. MA und Ge JIANG:

Straf- und zivilrechtliche Fälle im Bereich des geistigen Eigentums in China
Rechtsstreitigkeiten, die sowohl zu zivilrechtlichen Ansprüchen als auch zu einer strafrechtlichen Haftung führen, werden in China als „Straf-Zivile-Mischfälle“ bezeichnet. Zuerst werden sie mit großer Aufmerksamkeit verfolgt. Der vorliegende Beitrag stellt zunächst den chinesischen Rechtsbegriff des „Mischfalls“ vor. Anschließend setzt er sich mit den betreffenden Straftatbeständen, Zuständigkeitszuweisungen und Verfahrensmodellen derartiger Fälle auf dem Gebiet des geistigen Eigentumsrechts auseinander. Die Darstellung und Entwicklung von Verfahrensmodellen bildet dabei den Schwerpunkt des Beitrags. Die starre Anwendung des traditionellen chinesischen Verfahrensmodells „Strafsache vor Zivilsache“, wonach das Zivilverfahren das Ergebnis des Strafverfahrens abwarten und sich danach richten soll, lehnt der vorliegende Beitrag ab. Stattdessen wird eine Anwendung des flexibleren Verfahrensmodells „Zivilsache vor Strafsache“ diskutiert. Zuletzt wird das neuerlich speziell für das geistige Eigentumsrecht entwickelte sog. „Drei in Eins-Verfahren“, in dem straf-, zivil- und verwaltungsrechtliche Fragen in einem einheitlichen Verfahren vor einer Spezialkammer für geistiges Eigentumsrecht verhandelt werden, vorgestellt und befürwortet. Mit dem „Drei in Eins-Verfahren“ betritt China juristisches Neuland, dessen weitere Entwicklung mit Spannung verfolgt werden darf.

(Quelle: GRUR Int. 2011, S. 703)




August 2011: Türlagerwinkel – OLG Düsseldorf I-2 U 68/10

(1) Ein Benutzer des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters ist in Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht gehalten, sachkundigen Rat erfahrener Patent- oder Rechtsanwälte einzuholen und Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters in einer verfahrensrechtlich geeigneten Form, etwa durch Einleitung eines Löschungsverfahrens, geltend zu machen.

(2) Der Benutzer des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters kann sich nicht damit begnügen, nur auf den eingetragenen Hauptanspruch zu achten und weitere Prüfungen schon dann einzustellen, wenn er dessen Schutzfähigkeit in Zweifel ziehen kann. Er muss mit der immer wieder auftretenden Möglichkeit rechnen, dass ein Gebrauchsmuster eingeschränkt aufrechterhalten wird, indem sein eingetragener Hauptanspruch mit Unteransprüchen kombiniert wird.

(Quelle: GRUR RR Heft 2/2012)




Juli 2011: AMP v. U.S. PTO – U.S. Court of Appeals of the Federal Circuit

(1) Isolierte DNA-Moleküle sind nach 35 U.S.C. §101 patentierbar, da die Moleküle so nicht in der Natur vorkommen. Isolierte DNA hat (nicht nur als komplementäre DNA („cDNA“) eine merklich andere („markedly different“) chemische Struktur als die in der Natur vorkommende DNA.

(2) Verfahrensansprüche, die auf das Vergleichen oder Analysieren von DNA-Sequenzen gerichtet sind, sind nicht patentierbar, 35 U.S.C. 101; derartige Patentansprüche beinhalten keine umgestaltenden Schritte, sondern beschreiben lediglich nicht patentierbare abstrakte Gedankengänge.

(3) Verfahrensansprüche hinsichtlich des Screenings potentieller Krebsheilmittel unter Berücksichtigung von Änderungen im Zellwachstum sind nach U.S.C. § 101 patentierbar und nicht als wissenschaftliche Prinzipien vom Patentschutz ausgeschlossen.

(Quelle: GRUR Int Heft 12/2011)




Juli 2011: Reifenabdichtmittel – BGH X ZR 75/08

Unzulässige Erweiterung eines Patentgegenstands
Ist den ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung zu entnehmen, dass ein Erzeugnis bestimmte Bestandteile „enthalten“ soll, ist damit nicht ohne weiteres auch als zur Erfindung gehörend offenbart, dass ihm keine weiteren Bestandteile hinzugefügt werden dürfen. Für die Offenbarung, dass es zur Erfindung gehört, dass das Erzeugnis ausschließlich aus den genannten Bestandteilen „besteht“, bedarf es vielmehr in der Regel darüber hinausgehender Anhaltspunkte in den ursprünglichen Unterlagen, wie etwa des Hinweises, dass das ausschließliche Bestehen des Erzeugnisses aus den genannten Bestandteilen besondere Vorteile hat oder sonst erwünscht ist.

(Quelle: GRUR Heft 12/2011)




Juli 2011: Besonderer Mechanismus – BGH X ZR 56/09

Anforderungen an wirksame Schutzrechtsverwarnung

(1) Für das Interesse an der Feststellung, dass dem Schutzrechtsinhaber keine Ansprüche aus einem gewerblichen Schutzrecht zustehen, ist eine Verwarnung aus dem Schutzrecht nicht erforderlich. Es genügt, dass sich der Rechtsinhaber eines Anspruchs aus dem Schutzrecht berühmt.

(2) Eine Schutzrechtsverwarnung setzt das Verlangen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, jedenfalls dann nicht voraus, wenn dem Verwarnten nicht vorgeworfen wird, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben. Es reicht aus, dass der Schutzrechtsinhaber bestimmte Handlungen als Schutzrechtsverletzung bezeichnet und ankündigt, im Fall ihrer Begehung durch den Verwarnten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

(3) Der Schutzrechtsinhaber verliert seine Ansprüche nach dem Besonderen Mechanismus des EU-Beitrittsvertrags vom 16.04.2003 nicht schon dadurch, dass er sich auf eine Anfrage desjenigen, der ein dem Mechanismus unterliegendes Arzneimittel importieren oder im Inland vertreiben will, auf seine Rechte beruft, ohne konkret mitzuteilen, aus welchem Schutzrecht er diese herleitet.

(Quelle: GRUR Heft 11/2011)




Juli 2011: Polierendpunktbestimmung – BGH X ZB 10/10

Nachreichung einer deutschen Übersetzung

(1) Die Rechtsfolge, dass die fremdsprachige Patentanmeldung mangels fristgerechter Nachreichung einer deutschen Übersetzung als nicht erfolgt gilt, tritt nicht ein, wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung der Unterlagen nach § 34 III Nrn. 1 und 2 PatG sowie in deutscher Sprache Angaben, die jedenfalls dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind, nachreicht und die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt ist.

(2) Die Beglaubigung der Übersetzung erfordert die jedenfalls sinngemäße Erklärung, dass die Übersetzung nach dem besten Wissen des Beglaubigenden eine richtige und vollständige Übertragung der fremdsprachigen Anmeldeunterlagen in die deutsche Sprache darstellt. (Beschl. Vo. 18.07.2011).

(Quelle: GRUR Heft 11/2011)




Juni 2011: Microsoft v. i4i – 35 U.S.C. § 282, Supreme Court of the United States vom 09.06.2011

Gemäß 35 U.S.C. § 282 besteht in Patentverletzungsverfahren die Vermutung der Gültigkeit eines erteilten Patents; will der Gegner erfolgreich die Ungültigkeit des Patents zu seiner Verteidigung vortragen, so hat er die Jury durch das Beibringen klarer und überzeugender Beweise („clear and convincing evidence“) von der Ungültigkeit des Patents zu überzeugen. Der Nachweis einer bloß überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Patentungültigkeit genügt nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Behauptung der Ungültigkeit des Patents auf Beweismittel gestützt wird, die vom Patentamt nicht bereits im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens berücksichtigt wurden.

(Quelle: GRUR Int. 2011, S. 768)




Juni 2011: Standford University v. Roche – Supreme Court of the United States – Entscheidung vom 06.06.2011

1. Auch nach den Vorschriften des Bayh-Dole Act (35 U.S.C. §§ 200 ff.), die bei staatlich geförderter Forschung Anwendung finden, stehen die Rechte an Forschungsergebnissen, die unter Verwendung von Bundesmitteln erzielt wurden, in Abwesenheit anderweitiger vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen dem Erfinder zu.

2. 35 U.S.C. §§ 200 ff. bewirken keine automatische Übertragung der Rechte eines Erfinders an einer staatlich geförderten Erfindung auf das Kleinunternehmen oder die gemeinnützige Organisation, die Vertragspartei der Forschungsförderungs-vereinbarung ist („Contractor“); vielmehr finden die 35 U.S.C. §§ 200 ff. nur Anwendung, wenn das Recht an der Erfindung tatsächlich dem Contractor zusteht. Dies ist nach den allgemeinen Regeln des U.S.-Patentrechts grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn die Erfindung von einem Arbeitnehmer des Contractors gemacht wird, es sei denn, der Arbeitnehmer hat seine Rechte an dieser Erfindung an den Contractor übertragen; nur dann kann der Contractor nach 35 U.S.C. § 202(a) wählen, ob er die Rechte an dieser Erfindung weiter innehaben möchte.

3. Die allgemeine Regel des U.S.-Patentrechts, nach der die Rechte an einer Erfindung dem Erfinder zustehen, wird durch 35 U.S.C. §§ 200 ff. nicht berührt.

(Quelle: GRUR Int. 2011, S. 764)




Mai 2011: Du sollst nicht lügen! II – OLG Düsseldorf I-2 W 15/11 vom 10.05.2011

(1) Bei Widersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt.

(2) Offenbart die Beschreibung mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln. (Leitsätze des Gerichts)

(Quelle: GRUR Prax 2011, S. 297)




Mai 2011: Du sollst nicht lügen! II – OLG Düsseldorf I-2 W 15/11 vom 10.05.2011

(1) Rechnerisch kann zum Zweck der Berechnung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch eine über die restliche Laufzeit des Patents angestellte Lizenzbetrachtung angestellt werden, indem diejenigen Lizenzgebühren ermittelt werden, die dem Kläger mutmaßlich zustehen würden, wenn die Verletzungshandlungen bis zum Ablauf des Klagepatents fortgesetzt werden. Unterhalb der sich hiernach ergebenden Betrages wird der Streitwert für die auch auf Unterlasssung gerichtete Klage nicht festgesetzt werden können (Senat, Mitt. 2010, 490 InstGE 12,7,8 – Du sollst nicht lügen!).
(2) Die Lizenzberechnung stellt hierbei keinen Höheprozess dar; vielmehr hat eine bloß überschlägige Ermittlung stattzufinden, wobei allerdings regelmäßig ein Lizenzsatz am obersten denkbaren Rahmen anzusetzen ist. Letzteres trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass die Lizenzanalogie erfahrungsgemäß nur den geringstmöglichen Schadenersatzbetrag ergeben wird, der von dem herauszugebenden Verletzergewinn – ggf. deutlich – übertroffen werden wird.
(3) Bei der Festsetzung des Streitwertes ist das Gericht an eine Wertangabe der Parteien, mag sie ggf. auch übereinstimmend erfolgt oder von der gegnerischen Seite unwidersprochen geblieben sein, nicht gebunden.
(4) In Fällen, in denen die Parteien ihre Mitwirkung an einer sachgerechten Streitwertfestsetzung verweigern, kann vom Gericht ein Streitwert geschätzt werden, der so hoch ist, dass es die Parteien zuverlässig motiviert, z. B. im Rahmen eines Antrags auf Streitwertkorrektur ihrer Mitwirkungspflicht wahrheitsgemäß nachzukommen.
(5) Verweigern die Parteien ihre Mitwirkung an einer sachgerechten Streitwertfestsetzung besteht, gegenüber diesen regelmäßig der Verdacht eines versuchten Betruges zu Lasten der Landeskasse. Dies kann straf- und berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. (Nichtamtliche Leitsätze)

(Quelle: Mitteilungen d. dt. Patentanwälte 2011, S. 383)




Mai 2011: Okklusionsvorrichtung – BGH X ZR 16/09 vom 10.05.2011

Auslegung bei Widersprüchen zwischen Patentanspruch und Beschreibung
(1) Bei Widersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt.

(2) Offenbart die Beschreibung mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln (Urt. v. 10.05.2011 – X ZR 16/09 [OLG Düsseldorf]).

(Quelle: GRUR Heft 7/2011, S. XI)




April 2011: In re Tanaka – US Court of Appeals for the Federal Circuit vom 15.04.2011

1. Die Neuerteilung eines Patents nach 35 U.S.C. § 251 (sog. „Reissue“) ist auch dann möglich, wenn den Ansprüchen des Ursprungspatents zur Absicherung gegen eine potentielle Unwirksamkeit lediglich enger gefasste, von den ursprünglichen Patentansprüchen abhängige Ansprüche hinzugefügt werden.
2. 35 U.S.C. § 251 gibt dem Patentinhaber die Möglichkeit eines sog. „Reissue“-Antrags für ein Patent, welches ganz oder teilweise für unwirksam oder ungültig angesehen wird, weil die Beschreibung oder Zeichnung mangelhaft ist oder weil der Patentinhaber mehr oder weniger beansprucht, als er zu beanspruchen berechtigt war, soweit dieser Mangel auf ein Versehen und nicht auf Täuschungsabsicht zurückzuführen ist.
3. Nach 35 U.S.C. § 251 sind „Reissue“-Anträge nur dann möglich, wenn das ursprüngliche Patent als ganz oder teilweise unwirksam oder ungültig angesehen wird; sog. „No-defect“-Anträge sind unzulässig. Ein „Reissue“-Antrag, der einem Ursprungspatent lediglich enger gefasste Ansprüche hinzufügt, ohne die Ansprüche des Ursprungspatents zu verändern, ist jedoch nicht mit einem solchen „No-defect“-Antrag gleichzusetzen, da das Fehlen enger gefasster Ansprüche dazu führen kann, dass die in dem Patent offengelegte Erfindung nicht (umfassend) geschützt ist.

(Quelle: GRUR Int. Heft 6/2011, S. 554)




April 2011: Cinch-Stecker – BGH X ZR 86/10 vom 05.04.2011

Schadensersatzansprüche des Patentinhabers trotz Erteilung einer Exklusiv-Lizenz an Dritten
(1) Dem Inhaber eines Patents, der einem Dritten eine ausschließliche Lizenz erteilt hat, stehen im Falle einer Patentverletzung eigene Ansprüche gegen den Verletzer zu, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen.
(2) Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Patentinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden ist, liegt in der Regel vor, wenn der Patentinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert.

(Quelle: GRUR Heft 6/2011, S. VII)




April 2011: Nichtigkeitsstreitwert – BGH X ZR 28/09 vom 12.04.2011

Der Gegenstandswert des Patentnichtigkeitsverfahrens
Dem Umstand, dass der gemeine Wert des Patents in der Regel über dieses Individualinteresse hinausgeht, ist bei der Wertfestsetzung mangels anderweitiger Anhaltspunkte dadurch Rechnung zu tragen, dass der Gegenstandswert um ein Viertel höher als der Streitwert des Verletzungsprozesses angenommen wird.

(Quelle: GRUR Heft 7/2011, S. X)




April 2011: GMV Art. 102 I 1 und 2, II - EuGH C-235/09 vom 12.04.2011

(1) Das von einem Gemeinschaftsmarkengericht nach Art. 102 I 1 GNV ausgesprochene Verbot, eine Gemeinschaftsmarke zu verletzen, erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Europäische Union.
(2) Eine Maßnahme, die ein Gemeinschaftsmarkengericht nach Art. 102 I 2 GMV anordnet, um die Befolgung dieses Verbots sicherzustellen, wirkt unter den in der EuGVO vorgesehenen Bedingungen auch in anderen Mitgliedstaaten, auf die sich das Verbot territorial erstreckt. Sieht das innerstaatliche Recht eines dieser anderen Bitgliedstaaten keine der angeordneten ähnlichen Sanktionsmittel vor, ist eine gleichwertige Maßnahme des innerstaatlichen Rechts heranzuziehen.

Verletzung einer Gemeinschaftsmarke führt regelmäßig zu einem gemeinschaftsweiten Unterlassungsanspruch.

Die Klägerin, deren Gemeinschaftsmarke verletzt wurde, wendet sich dagegen, dass das angerufene französische Gemeinschaftsmarkengericht das Verbot auf das französische Staatsgebiet beschränkte und nicht auf die gesamte EU erstreckte. Der EuGH betonte den Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke. Von der daraus abgeleiteten einheitlichen Verbotswirkung könnten sich allerdings aus materiellen (z.B. Sprache) oder prozessualen Gründen (z.B. Antrag) Ausnahmen ergeben.

Der EuGH geht nicht davon aus, dass eine Vollstreckung notwendigerweise in dem Land erfolgen muss, in dem die Verletzung stattgefunden hat. Eine Anerkennung und Vollstreckung sei erforderlich, um sicherzustellen, dass die Entscheidung im Vollstreckungsstaat Wirkung entfaltet. Sofern dessen Rechte keine ähnlichen Sanktionsmittel kennen, müsse auf andere, Gleichwertige zurückgegriffen werden.

(Quelle: GRUR Prax Heft 9, 10/2011, S. 188)




April 2011: Aufsatz Andreas Haberl/Konstanting Schallmoser: EuGH lehnt geplantes Übereinkommen über einheitliches Europäisches Patentgerichtssystem ab

Der EuGH hält die Schaffung eines neuen, außerhalb der Gerichtsbarkeit der EU stehenden, internationalen Gerichts als eigenem Völkerrechtssubjekt für unzulässig, wenn dieses zugleich Unionsrecht abschließend beurteilen dürfte. Entweder müsste das zu schaffende Patentgericht ausschließlich ein Gericht mehrerer EU-Mitgliedsstaaten sein. Oder es müsste auf andere Weise verhindert werden, dass Entscheidungen des Patentgerichts das Unionsrecht verletzen könnten, z.B. durch ein noch näher zu definierendes "Vertragsverletzungsverfahren" oder durch Haftungsregelungen der das Patentgericht tragenden supranationalen Organisation und/oder deren Vertragsstaaten gegenüber der EU. Jedoch zeigt der EuGH in seinem Gutachten Lösungswege auf, das geplante EU-Patentgericht konform mit EU-Recht auszugestalten. Problematisch ist für den EuGH offensichtlich nicht so sehr, dass das neue Gerichtssystem Drittstaaten einbindet, die EPA-Vertragsstaat, nicht aber EU-Mitglied sind. Seinem Gutachten zufolge müsste das geplante Patentgerichtssystem dem EuGH aber eine bedeutende Stellung einräumen, die Politik und Industrie gerade verhindern wollten. Die EU-Kommission hat darauf hingewiesen, dass die Schaffung des einheitlichen Patentschutzes "rechtlich getrennt" von der Schaffung des Europäischen Patentgerichts sei. Zum EU-Patent hatten zahlreiche Mitgliedsstaaten zuletzt einen Vorstoß über eine sogenannte verstärkte Zusammenarbeit gemacht, nachdem keine Einigkeit über das Sprachenregime des EU-Patents erzielt werden konnte. Zwischenzeitlich haben auch das EU-Parlament am 15.2.2011 und der Rat der EU am 10.3.2011 der Schaffung eines einheitlichen EU-Patents in einem solchen Rahmen zugestimmt. Es bleibt abzuwarten, ob die Schaffung des EU-Patents ohne gleichzeitige Installierung einer europäischen Patentgerichtsbarkeit eine Mehrheit finden wird, oder ob man sich auf ein gemeinsames Gerichtssystem einigen wird, das den Vorgaben des EuGH Rechnung trägt.

(Quelle: GRUR Prax. Heft 7/2011, S. 143)




April 2011: Aufsatz Christian Steigüber: Der "neue" Anspruch auf Urteilsbekanntmachung im Immaterialgüterrecht?

Der Bekanntmachungsanspruch des Immaterialgüterrechts wird seiner Rechtsnatur nach als Beseitigungsanspruch eingeordnet. Die Bekanntmachung des Urteils muss nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv geeignet sein, eine fortwährende Beeinträchtigung abzustellen; außerdem muss die Maßnahme in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis des Anspruchsgegners und eines etwaigen Aufklärungsinteresses der Allgemeinheit als erforderlich angesehen werden. Dagegen ist durch die Durchsetzungsrichtlinie und ihre Umsetzung mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (DurchsetzungsG) mit Wirkung vom 01.9.2008 ein Paradigmenwechsel der Urteilsveröffentlichung im Immaterialgüterrecht herbeigeführt: Der Bekanntmachungsanspruch des Immaterialgüterrechts ist nun zweifellos ein materiell-rechtlicher Anspruch sui generis. Die vom europäischen Normgeber bezweckte Abschreckungsfunktion kann mit den nationalen Vorschriften nur dann erreicht werden, wenn diese auch als regelrechte Sanktion für die Verletzung geschützter Immaterialgüterrechte wirken, mit anderen Worten: Den Urteilsveröffentlichungsansprüchen muss ein – mehr als nur beiläufiger – Strafcharakter beigemessen werden.

(Quelle: GRUR Heft 4/2011, S: 295)




April 2011: Aufsatz Besen/Slobodenjuk: Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen

Wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen von F&E-Vereinbarungen sind nicht unwahrscheinlich, wenn die kooperierenden Parteien über eine gewisse Marktmacht auf den bestehenden Märkten verfügen und/oder wenn sich der Wettbewerb im Bereich der Innovation spürbar verringert. Unter welchen Umständen solche Wettbewerbsbeschränkungen mit europäischem und deutschem Kartellrecht vereinbar sein können, müsste im Prinzip Fall für Fall im Wege der Selbsteinschätzung untersucht werden. Hier greift jedoch die von der Europäischen Kommission erlassene F&E-GVO helfend ein. Diese unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geltende Verordnung nimmt im Wege der Gruppenfreistellung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an sich kartellrechtswidrige Vereinbarungen rechtssicher und automatisch vom Kartellverbot des Art. 101 I AEUV, § 1 GWB aus. Ergänzt wird die F&E-GVO durch die Horizontalleitlinien der Kommission (im Folgenden: Leitlinien), die einen eigenen Abschnitt zu F&E-Vereinbarungen enthalten. Der Anwendungsbereich der F&E-GVO erstreckt sich nunmehr ausdrücklich auch auf die sogenannte Auftragsforschung und –entwicklung. Nach der neuen Definition des Art. 1 lit. p wird hiervon die Fallkonstellation erfasst, in der eine Partei die Ausführung von F&E-Arbeiten übernimmt, während die andere Partei die F&E lediglich finanziert.

(Quelle: GRUR Heft 4/2011, S: 300)




März 2011: Arbeitnehmererfindervergütung – LG München I 7 O 9760/05

(1) Wird eine Arbeitnehmererfindervergütung im Wege der Lizenzanalogie berechnet, können die in konkreten Lizenzverträgen vereinbarten Lizenzgebühren als Anhaltspunkt herangezogen werden. Dies gilt auch, wenn zwar diese Lizenzverträge nicht alle denselben Lizenzansatz vorsehen, sich die vereinbarten Lizenzgebühren aber in einem eingen Korridor bewegen und auch tatsächlich abgerechnet werden.

(2) Auch wenn durch Kreuzlizenzverträge gegenseitig erhobene Patentverletzungsvorwürfe gütlich beigelegt werden, kommt der Erfindung ein Wert zu. Der in diesem Fall zu berücksichtigende Gegenwert liegt in der Berechtigung, das fremde Schutzrecht zu nutzen.

(Quelle: GRUR Prax Hefte 4, 5, 6/2012)




März 2011: Getränketräger – OLG Frankfurt a.M.:6 U 136/10 vom 31.03.2011

Der Anteil des durch die Patentverletzung realisierten Gewinns am „Gesamtgewinn“
Der durch eine Patentverletzung erzielte Gewinn ist dann in vollem Umfang an den Patentinhaber herauszugeben, wenn er auch in vollem Umfang auf der Patentverletzung beruht. Dies ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn etwa die Erfindung einen völlig neuen Gebrauchsgegenstand hervorgebracht hat (Anschluss an OLG Düsseldorf, Mitt 2006, 553 = BeckRS 2005, 10332 - Lifter). Betritt der Gegenstand der geschützten Erfindung dagegen eine Detailverbesserung eines vorbekannten Erzeugnisses, ist der Anteil des herauszugebenden Gewinns in wertender Betrachtung danach zu bestimmen, in welchem Maß die widerrechtliche Nutzung des Patents die Kaufentscheidung verursacht oder mitverursacht hat; dies gilt unabhängig davon, ob der Wortlaut des Patentanspruchs das gesamte Erzeugnis beschreibt (Urt. v. 31.03.2011 – 6 U 136/10 [nicht rechtskräftig]).

(Quelle: GRUR Heft 6/2011, S. 9)




März 2011: Kinder ./. Timi Kinderjoghurt: GMV Art. 8 I lit. b, V – EuGH C-552/09 vom 24.03.2011

(1) Die Frage der Zeichenähnlichkeit ist unabhängig von der Unterscheidungskraft der Angriffsmarke zu prüfen. Eine absolute Zeichenunähnlichkeit lässt sich auch nicht durch eine hohe Unterscheidungskraft überwinden.
(2) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt von „Serienmarken“ ist zwar generell möglich, scheidet aber bei absoluter Zeichenunähnlichkeit aus.

Absolute Zeichenunähnlichkeit lässt sich auch durch hohe Unterscheidungskraft nicht überwinden.

Weder Bekanntheit noch Unterscheidungskraft der älteren Marke seien Maßstäbe für die Beurteilung der Ähnlichkeit. Bei beiden Vorschriften lasse sich das absolute Fehlen von Zeichenähnlichkeit nicht durch die besondere Bekanntheit oder Wertschätzung der älteren Marke oder Warenidentität überwinden.

(Quelle: GRUR Prax Heft 9, 10/2011, S. 190)




März 2011: Dringlichkeit im Beweissicherungsverfahren – OLG Düsseldorf 1-2 W 5/11 vom 17.03.2011

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Besichtigungsverfahrens setzt keine Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht voraus.

(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Heft 6/2011, S. 300)




März 2011: EuGH: Generalanwalt hält pluripotente Stammzellen, denen die Zerstörung eines menschlichen Embryos vorausgeht, für nicht patentierbar - EuGH, Schlussantrag des Generalanwalts, C-34/10 vom 10.3.2011

(1) Der Begriff des menschlichen Embryos ist vom Stadium der Befruchtung an auf totipotente Ursprungszellen und auf den gesamten Prozess der Entwicklung und Entstehung des menschlichen Körpers anwendbar, der sich daraus ergibt. Das gilt insbesondere für die Blastozyste.
(2) Unbefruchtete Eizellen, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist oder die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind, fallen ebenfalls unter den Begriff des menschlichen Embryos, soweit durch Verwendung dieser Techniken totipotente Zellen gewonnen werden sollten.
(3) Eine Erfindung muss von der Patentierung ausgeschlossen werden, wenn die Durchführung des technischen Verfahrens, das patentiert werden soll, die vorherige Zerstörung menschlicher Embryonen oder ihre Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert, selbst wenn in der Beschreibung dieses Verfahrens nicht auf die Verwendung menschlicher Embryonen Bezug genommen wird.

(Quelle: GRUR Prax. Heft 7/2011, S. 2)




März 2011: Statistik des Bundespatentgerichts für das Jahr 2010:

1. Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren, Einspruchsverfahren:
Eingegangen: ca. 2400
Erledigt: ca. 2600
Noch anhängig: ca. 4700
Das heißt, es besteht ein Rückstand von ca. 2 bis 3 Jahren.

(Quelle: Blatt PMZ Heft 3/2011, S. 78)




März 2011: Henrike Weiden – Aktuelle Berichte

2010: Rekordzahl bei Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken. Es wurden etwa 98.000 Anmeldungen für Gemeinschaft- und IR-Marken getätigt (2009: ca. 88000).

(Quelle: GRUR Heft 3/2011, S. 211)




Februar 2011: Webseitenanzeige – BGH X ZR 121/09 vom 24.02.2011

Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Computerprogrammen
Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) dient, weist die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität auch dann auf, wenn diese Geräte nicht ausdrücklich im Patentanspruch genannt sind.

(Quelle: GRUR Heft 7/2011, S. 610)




Februar 2011: FRAND-Erklärung –LG Mannheim 7 O 100/10 vom 18.02.2011

Die gegenüber der Europäischen Standardisierungsorganisation ETSI in Bezug auf ein europäisches Patent abgegebene Erklärung, jedem Interessierten Lizenzen zu fairen und angemessenen Bedingungen zu erteilen (FRAND-Erklärung), bindet den Erwerber des deutschen Teils des Patentes nicht. Die FRAND-Erklärung ist auf den Abschluss eines Vorvertrags zu Gunsten Dritter gerichtet, der nach dem allein anwendbaren deutschen Recht nicht sukzessionsfest ist.

(Quelle: GRUR Prax 2011, S. 149)




Februar 2011: LG Mannheim- 7 O 100/10 vom 18.2.2011

Kein Sukzessionsschutz für Nutzungsrechte an deutschem Patent, die aufgrund einer FRAND-Erklärung der ETSI eingeräumt werden Die gegenüber der Europäischen Standardisierungsorganisation ETSI in Bezug auf ein europäisches Patent abgegebenen Erklärung, jedem Interessierten Lizenzen zu fairen und angemessenen Bedingungen zu erteilen (FRAND-Erklärung), bindet den Erwerber des deutschen Teils des Patentes nicht. Die FRAND-Erklärung ist auf den Abschluss eines Vorvertrages zu Gunsten Dritter gerichtet, der nach dem allein anwendbaren deutschem Recht nicht sukzessionsfest ist.

(Quelle: GRUR Prax. Heft 7/2011, S. 149)




Januar 2011: Click/AMAZON – EPA T 1244/97

(1) Die Implementierung eines sog. „Ein-Click“-Verfahrens in ein Online-Verkaufssystem, bei dem die erneute Eingabe der Benutzerdaten durch einen einzigen „Click“ ersetzt wird, stellt keine erfinderische Tätigkeit dar.

(2) Der technische Ablauf des Abrufs von Nutzerdaten oder die bloße Verminderung der Anzahl von Schritten bis zum Abschluss der Geschäftsabwicklung vermögen eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, zumal dadurch das Sicherheitsrisiko des Online-Kaufs nicht minimiert, sondern lediglich auf den Nutzer verlagert wird.

(3) Die Inanspruchnahme des „Ein-Click“-Verfahrens obliegt dem Nutzer. Die diesbezügliche Entscheidung stellt eine gedankliche Tätikgeit dar, die weder als Erfindung anzusehen ist noch zur Erfindungshöhe beitragen kann.

(Quelle: GRUR Int Heft 11/2011)




Januar 2011: Aufsatz G. Van Overwalle: The CJEU's Monsanto Soybean Decision and Patent Scope – As Clear as Mud (Court of Justice of the European Union)

The CJEU ruled that Art. 9 is to be interpreted as not conferring patent right protection in cases where the patented product [read: the DNA sequence, in casu the CP4 EPSPS gene] is contained in the soy meal, where it does not perform the function [in casu protecting biological material in which the DNA sequence is incorporated against the effect of herbicides] for which the product is patented, but did perform that function previously in the soy plant, of which the meal is a processed product, or would possibly again be able to perform that function after it had been extracted from the soy meal and inserted into the cell of a living organism.

(Quelle: IIC Heft 1/2011, S. 1)




Dezember 2010: Aufsatz TOSHIKO TAKENAKA:

Has the United States Adopted a First-To-File System through America Invents Act? A Comparative Law Analysis of Patent Priority under First-Inventor-To-File
Durch die übernahme der einjährigen Erfinderschonfrist besteht die Gefahr, dass die first-to-invent-priority zwar die komplizierten Interference Proceedings vermeidet, aber dadurch, dass die erste Offenbarung für die Patentierbarkeit relevant ist (first-to-disclosure-priority) ähnlich aufwendige Verwaltungsverfahren benötigt.

(Quelle: GRUR Int Heft 4/2012)




Dezember 2010: Broccoli/PLANT BIOSCIENCE – EPA G 2/07

(1) Ein nicht mikrobiologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen, das die Schritte der geschlechtlichen Kreuzung ganzer Pflanzengenome und der anschließenden Selektion von Pflanzen umfasst oder aus diesen Schritten besteht, ist grundsätzlich von der Patentierbarkeit ausgeschlossen, weil es im Sinne des Artikels 53 b) EPü „im Wesentlichen biologisch“ ist.

(2) Ein solches Verfahren entgeht dem Patentierungsverbot des Artikels 53 b) EPü nicht allein schon deshalb, weil es als weiteren Schritt oder als Teil eines der Schritte der Kreuzung und Selektion einen technischen Verfahrensschritt enthält, der dazu dient, die Ausführung der Schritte der geschlechtlichen Kreuzung ganzer Pflanzengenome oder der anschließenden Selektion von Pflanzen zu ermöglichen oder zu unterstützen.

(3) Enthält ein solches Verfahren jedoch innerhalb der Schritte der geschlechtlichen Kreuzung und Selektion einen zusätzlichen technischen Verfahrensschritt, der selbst ein Merkmal in das Genom der gezüchteten Pflanze einführt oder ein Merkmal in deren Genom modifiziert, so dass die Einführung der Modifizierung dieses Merkmals nicht durch das Mischen der Gene der zu geschlechtlichen Kreuzung ausgewählten Pflanzen zustande kommt, so ist das Verfahren nicht nach Artikel 53 b) EPü von der Patentierbarkeit augeschlossen.

(4) Bei der Prüfung der Frage, ob ein solches Verfahren als „im Wesentlichen biologisch“ im Sinne von Artikel 53 b) EPü von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, ist nicht maßgebend, ob ein technischer Schritt eine neue oder eine bekannte Maßnahme ist, ob er unwesentlich ist oder eine grundlegende änderung eines bekannten Verfahrens darstellt, ob er in der Natur vorkommt oder vorkommen könnte oder ob darin das Wesen der Erfindung liegt.

(Quelle: GRUR Int Heft 4/2012)




Dezember 2010: Aufsatz MARCUS SCHÖNKNECHT

Beweisbeschaffung in den USA zur Verwendung in deutschen Verfahren
Im Rahmen des US-amerikanischen „Pre trial discovery“ können die Parteien in weitreichendem Umfang von der Gegenseite die Herausgabe von Informationen und Unterlagen verlangen. Ein solches auf Ausforschung des Sachverhalts gerichtetes Verfahren ist dem deutschen Zivilprozessrecht fremd. Jedoch stellt – was in Deutschland weitgehend unbekannt ist – das amerikanische Rechtssystem die Discovery auch den Parteien ausländischer Streitigkeiten zur Verfügung. Eine Entscheidung des für den siebten Gerichtsbezirk zuständigen amerikanischen Bundesberufungsgerichts (Court of Appeals for the Seventh Circuit, im Folgenden: Seventh Circuit) vom 24. Januar 2011 in Sachen Heraeus KulzerGmbH v. Biomet, Inc. setzt den schon bisher zu beobachtenden Trend der amerikanischen Gerichte fort, diese Form der Rechtshilfe auszuweiten. Diese Entwicklung hat potentiell weitreichenden Einfluss auch auf in Deutschland geführte Verfahren.

(Quelle: GRUR Int Heft 12/2011)




Dezember 2010: Brokkoli und Tomate – EPA G2/07 und G1/08 vom 09.12.2010

1. A non-microbiological process for the production of plants which contains or consists of the steps of sexually crossing the whole genomes of plants and of subsequently selecting plants is in principle excluded from patentability as being "essentially biological” within the meaning of Article 53(b) EPC.

2. Such a process does not escape the exclusion of Article 53(b) EPC merely because it contains, as a further step or as part of any of the steps of crossing and selection, a step of a technical nature which serves to enable or assist the performance of the steps of sexually crossing the whole genomes of plants or of subsequently selecting plants.

3. If, however, such a process contains within the steps of sexually crossing and selecting an additional step of a technical nature, which step by itself introduces a trait into the genome or modifies a trait in the genome of the plant produced, so that the introduction or modification of that trait is not the result of the mixing of the genes of the plants chosen for sexual crossing, then the process is not excluded from patentability under Article 53(b) EPC.

4. In the context of examining, whether such a process is excluded from patentability as being "essentially biological” within the meaning of Article 53(b) EPC, it is not relevant whether a step of a technical nature is a new or known measure, whether it is trivial or a fundamental alteration of a known process, whether it does or could occur in nature or whether the essence of the invention lies in it. (Amtliche Leitsätze)

(Quelle: Mitteilungen d. dt. Patentanwälte Heft 1/2011, S. 24)




Dezember 2010: Aufsatz Jörg-Michael Scheil / Paolo Beconcini: Die Verfolgung von Patentverletzungen in China

In der Gesamtbetrachtung zeigen sich für ausländische Patentinhaber sowohl Verbesserungen bei der Rechtsdurchsetzung als auch neue Risiken. Positiv ist zunächst einmal, dass viele Einzelfragen der Patentverletzung vom Obersten Zivilgericht Chinas in einer zusammenhängenden und für alle Untergerichte verbindlichen Form geregelt wurden. Dies bedeutet einen Fortschritt bei der Rechtsicherheit. Durch die Klarstellung zur Verarbeitung patent- oder gebrauchsmusterverletzender Teile und Komponenten wird vor allem die Rechtsposition von Zulieferern verbessert. Diese können zukünftig auch direkt gegen den Endhersteller wegen Patentverletzung vorgehen. Dies Weiterentwicklung dürfte ebenfalls in der Automobilindustrie, aber auch in anderen Industriebereichen mit längeren Lieferketten relevant werden. Die Klarstellung zur Benutzung von Verfahrenspatenten dürften dagegen vor allem zu besseren Durchsetzungsmöglichkeiten in der chemischen und pharmazeutischen Industrie führen.

Bestimmte Einwände des Verletzers werden jedoch in nicht unbedenklicher Weise gestärkt. Der Einwand des freien Stands der Technik (Prior Art Defence) wird in der Gestalt, die ihm die neuen Interpretation gegeben hat, zu einer gefährlichen Waffe. Ein Verletzungsbeklagter kann zukünftig ohne Aussetzung des Verfahrens und ohne den Umweg über ein Nichtigkeitsverfahren diesen Einwand nicht nur bei äquivalenten Verletzungen, sondern auch bei identischen Lösungen geltend machen. Dies ist auch deswegen bedenklich, weil lokale Verletzungsgerichte nich immer zuverlässig in der Lage sein dürften, die entsprechenden technischen und patentrechtlichen Fragen zu beurteilen. Beim Einwand der Vorbenutzung ist das Gericht dem Bestandsschutzinteresse von Vorbenutzungen relativ weit entgegengekommen, indem es auch die Möglichkeit der Betriebserweiterung ausdrücklich anerkannt hat. Die Regelungen zur negativen Feststellungsklage sind ein zweischneidiges Schwert. Mit Abmahnungen sollte in Zukunft besonders vorsichtig umgegangen werden. Hinsichtlich der Vorgaben bei der Schadensbemessung ist zu hoffen, dass diese in gleichmäßiger Weise zugunsten von inländischen und ausländischen Klägern angewandt werden.

(Quelle: Mitteilungen d. dt. Patentanwälte Heft 12/2010, S. 574)




November 2010: Lösungsmittel – BPatG 3 Ni 47/08 vom 23.11.2010

Nichtigkeit wegen nur teilweise ausführbarer Offenbarung

1. Eine ausführbare Offenbarung der Erfindung im Sinne von §§ 22 I, 21 I Nr. 2 PatG ist zu verneinen, wenn der geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch eine generalisierende Formulierung über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen oder durch sein Fachwissen an die Hand gegebene Lösung hinaus so weit verallgemeinert ist, dass der Patentschutz über den Betrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht.

2. Ein Patentanspruch hat deshalb mangels Ausführbarkeit keinen Bestand, wenn das der Erfindung zugrunde liegende Problem nur partiell – hier für Lösungsmittel mit mindestens einer sauren Gruppe – ausführbar gelöst wird, der Fachmann im übrigen mangels Hinweisen in der Patentschrift geeignete chemische Stoffe – hier „Lösungsmittel“ – nur durch das Prinzip Versuch und Irrtum aus einer unüberschaubaren Vielzahl von Verbindungen auffinden kann. (Leitsätze des Gerichts)

(Quelle: GRUR Prax Heft 12/2010, S. 270)






November 2010: Fentanyl-TTS – BGH Xa ZR 149/07 vom 18.11.2010

Vermeintlich widersprüchliche Angaben in Patentansprüchen sind möglichst so auszulegen, dass allen Merkmalen eine Bedeutung zukommt. Ein vermeintlicher Widerspruch zwischen Angaben im kennzeichnenden Teil und Merkmalen des Oberbegriffs darf nicht dahin aufgelöst werden, dass den Merkmalen des Oberbegriffs keine Bedeutung beigemessen wird, obwohl der Wortsinn des Patentanspruchs eine widerspruchsfreie Auslegung zulässt und diese durch die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele nahegelegt wird.

(Quelle: GRUR Prax. Heft 2/2011, S. 35)




November 2010: Ergänzendes Schutzzertifikat EuGH – C-229/09 vom 11.11.2010

Ein ergänzendes Schutzzertifikat darf auf der Basis einer nur vorläufigen Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels erteilt werden. Die Erteilung einer endgültigen Genehmigung muss nicht abgewartet werden. (Leitsatz des Verfassers)

Begründung: Eine vorläufige Genehmigung sei einer endgültigen Genehmigung gleichwertig, da eine vorläufige Genehmigung den selben Zulässigkeitsanforderungen und Vorrausetzungen unterliege wie die nach Art. 4 der Richtlinie 91/414 erteilte endgültige Genehmigung. Da die vorläufige Genehmigung auch zumeist die erste Genehmigung innerhalb der europäischen Union sei, könne diese auch für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats maßgeblich sein. Andernfalls könnte ein ergänzendes Schutzzertifikat niemals erteilt werden, da die endgültige Genehmigung in diesen Fällen die zweite Genehmigung darstelle.

(Quelle: GRUR Prax Heft 24/2010, S. 554)




Oktober 2010: Zusammensetzung für Empfängnisverhütung – T 1635/09

(1) Die Verwendung eines Stoffgemisches für die orale Empfängnisverhütung, bei der die beanspruchten Konzentrationen der darin enthaltenen Hormone so niedrig gewählt sind, dass die bei der oralen Empfängnisverhütung zu erwartenden pathologischen Nebenwirkungen vermieden bzw. reduziert werden, stellt ein gemäß Artikel 53 c) EPÜ von der Patentierbarkeit ausgenommenes therapeutisches Verfahren dar.

(2) (Auch eine Beschränkung auf eine „nicht-therapeutische Verwendung“ ist hier nicht möglich).

(3) Die Umwandlung eines Anspruchs betreffend die Verwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches zu einem bestimmten Zweck zur schweizerischen Anspruchsform oder zu einem zweckgebundenen Produktanspruch gemäß Artikel 54(5) EPÜ führt zu einer Erweiterung des Schutzbereichs.

(Quelle: Amtsblatt EPA Heft 11/2011)




Oktober 2010: Blut/Gehirnschranke – OLG Düsseldorf I-2 U 40/10 vom 11.10.2010

1. Ein ergänzender Verfahrenserzeugnisschutz nach § 9 S. 2 Nr. 3 PatG, Art. 64 Abs. 2 EPÜ kommt nur für Erzeugnisse eines Herstellungsverfahrens in Betracht, auf die sich ein Sachanspruch richten ließe.

2. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Diagnoseverfahren, mit dessen Hilfe eine Testprobe auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines bestimmten Gendefektes untersucht wird, nicht vor.

(Quelle: Instanzengerichte Band 12 Heft 3, S. 258)




Oktober 2010: Canon/IPN Bulgaria – EuGH C-449/09 vom 28.10.2010

Widerspruchsrecht des japanischen Markeninhabers gegen Inverkehrbringen von Originalwaren im EWR

Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke dem ohne seine Zustimmung erfolgenden ersten Inverkehrbringen von Originalwaren dieser Marke im Europäischen Wirtschaftsraum widersprechen kann.

(Quelle: GRUR Heft 2/2011, S. 147)




Oktober 2010: Wiedergabe topografischer Informationen – BGH X ZR 47/07 vom 26.10.2010

Verfahren zur visuellen Darstellung für die Navigation
1. Der Gegenstand eines die Wiedergabe topografischer Informationen mittels eines technischen Geräts betreffenden Verfahrens ist nicht nach Art. 52 II Lit. c oder d EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn zumindest ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre ein technisches Problem bewältigt.

2. Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.

3. Die Auswahl einer für die Navigation eines Fahrzeugs zweckmäßigen (hier: zentralperspektivischen) Darstellung positionsbezogener topografischer Informationen bleibt als nicht-technische Vorgabe für den technischen Fachmann bei der Prüfung eines Verfahrens zur Wiedergabe topografischer Informationen auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht.

(Quelle: GRUR Heft 2/2011, S. 125)




Oktober 2010: Aufsatz von Hans-Joachim Stortnik: Erhöhung der Effektivität des Patentprüfungsverfahrens

Zum 01.04.2010 traten änderungen der Ausführungsordnung des EPÜ in Kraft, die zum Ziel haben, die Effektivität des europäischen Patentprüfungsverfahrens zu erhöhen. Im Ergebnis schränken diese Bestimmungen den Inhalt der Prüfung ein. Dem DPMA könnte die Aufgabe erwachsen, dieses Defizit auszugleichen. Daher ist eine Patentanmeldung beim DPMA neben einer identischen Patentanmeldung beim EPA häufig sinnvoll, manchmal sogar notwendig.

(Quelle: GRUR Heft 10/2010, S. 871)




Oktober 2010: Aufsatz Henrike Weiden: Aktuelle Berichte – Oktober 2010

Die zuständige Generalanwältin am EuGH, Juliane Kokott, hat überraschend in ihren Schlussanträgen den Entwurf eines Abkommens über eine europäische Patentgerichtsbarkeit für nicht vereinbar mit EU-Recht erklärt. Nunmehr droht nicht nur der Aufbau einer europäischen Patentgerichtsbarkeit, sondern zugleich die Einrichtung eines EU-Patent-Systems ins Wanken zu geraten.

Es fehle im Entwurf des übereinkommens eine Regelung zur Rechtsschutzmöglichkeit, wenn die Verpflichtung des Prüfungsgerichts, europarechtliche Fragen an den EuGH zu verweisen, unterbleibe. Letztlich geht es also um eine einklagbare Verpflichtung der europäischen Patentgerichtsbarkeit, europäisches Recht zu beachten.

(Quelle: GRUR Heft 10/2010, S. 894)




September 2010: Dosage Regime/Finasteride

While it is possible to patent a medicament in order to treat a first or second illness, it is not possible to patent a dosage regime adapted to the treatment of an illness, as this would be an attempt to patent a therapeutic method, which is an excluded subject matter and belongs to the field of medical care.

Paris District Court (under appeal) 28.09.2010
Im Gegensatz zu EPA G2/08 vom 19.02.2010: Dosage Regime/Abbott

(Quelle: IIC Heft 4/2011, S. 474)




September 2010: Walzgerüst – BGH X ZR 173/07 vom 07.09.2010

Der Umstand, dass sich eine komplexe Vorrichtung (hier: Walzgerüst) gedanklich in Komponenten oder Module zerlegen lässt, für deren Relativbewegung zueinander eine begrenzte Anzahl von Möglichkeiten zur Verfügung steht, lässt für sich genommen grundsätzlich noch nicht den Schluss zu, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, zur Lösung von Problemen, die bei der Bewegung einer Komponente auftreten, die übrigen Bewegungsalternativen in Erwägung zu ziehen, wenn hiermit erhebliche Umgestaltungen der Komponenten verbunden sind (Fortführung von BGHZ 182, 1 = GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Ein Anlass, die Lösung des Problems auf dem Wege der Erfindung zu suchen, kann ausgeschlossen sein, wenn die Praxis durch lediglich schrittweise Verbesserungen gekennzeichnet ist und mit der Erfindung – etwa mangels hinreichender Erprobbarkeit – Risiken verbunden sind, die bei den sich nach dem Stand der Technik aufdrängenden Verbesserungen gemieden werden können.

(Quelle: GRUR Prax Heft 24/2010, S. 555)




September 2010: Aufsatz Sebastian Wündisch/Stephan Bauer: Patent-Cross-Lizenzverträge – Terra incognita?

Obwohl Patent-Cross-Lizenzverträge in der Praxis – insbesondere in der Hochtechnologie – sehr große Bedeutung haben, werden sie von der Wissenschaft bislang nur stiefmütterlich behandelt. Sie waren zudem noch nicht unmittelbarer Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Dieser Beitrag soll etwas Licht in das dogmatische Dunkel bringen und widmet sich mehreren Aspekten von Patent-Cross-Lizenzverträgen. Zum einen soll er einen überblick über typische Inhalte und Regelungen von Cross-Lizenzverträgen geben. Zum anderen ist es Ziel dieses Beitrags, ausgewählte rechtliche Aspekte von Cross-Lizenzverträgen zu beleuchten, insbesondere ihre kartellrechtliche Zulässigkeit und ihre Behandlung in der Insolvenz eines der Vertragspartner.

(Quelle: GRUR Int. Heft 8-9/2010, S. 641)




August 2010: Baugruppe II – BGH I ZR vom 17.08.2010 (OLG München)

(1) Die Schutzwirkungen eines vor dem 28.10.2001 eingetragenen Geschmackmusters bestimmen sich grundsätzlich nach dem Geschmacksmustergesetz neuer Fassung.

(2) Der Schutz des Geschmacksmusters erstreckt sich nach § 38 II 1 GeschmMG auf jedes Muster, das beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Im Vordergrund der Beurteilung stehen diejenigen Merkmale, die die Eigenart des Geschmacksmusters begründen.

(3) Die Bestimmung, was bei einem vor dem 28.10.2001 eingetragenen Geschmacksmuster eigenartig bzw. eigentümlich i.S. von § 1 II GeschmMG a.F. ist, beurteilt sich nach altem Recht.
(4) Die Anwendung der §§ 3, 4 GeschmMG in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12.3.2004 ist im Hinblick auf ein vor dem 28.10.2001 eingetragenes Geschmacksmuster ausgeschlossen, weil diese Bestimmungen nicht zu den Schutzvoraussetzungen zählen.

Das Klagegeschmacksmuster war im Jahr 1993 eingetragen und betrifft die Gestaltung einer elektronischen Baugruppe, die bestimmungsgemäß in ein elektrisches Gerät eingebaut wird. Im eingebauten Zustand ist nur noch die Frontseite sichtbar. Die Gestaltung der Frontseite war nach den Feststellungen weitgehend technisch vorgegeben, die übrige Gestaltung offenbar in nur geringem Maße. Nach dem gültigen Geschmacksmustergesetz von 2004, § 4 gilt ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

(Quelle: Mitt. d. dt. Patenanwälte Heft 7-8/2010, S. 362)




August 2010: Bildunterstützung bei Katheternavigation– BGH X ZB 9/09 vom 31.08.2010

1. […]

2. Ein Verfahren zur Bildunterstützung bei der gezielten Navigation eines in ein Hohlraumorgan des menschlichen oder tierischen Körpers invasiv eingeführten Katheders an einen pathologischen Ort im Hohlraumorgan unterfällt nicht dem Patentierungsausschluss für Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers, weil dieser nicht die Patentierung von Verfahren einschließt, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines chirurgischen Verfahrens verwendet werden können (vgl. EPA [Große Beschwerdekammer], Entsch. v. 15.02.2010 – G 1/07, GRUR Int 2010, 333 unter 5: "3. A claimed imaging method is not to be considered as being a "treatment of the human or animal body by surgery" within the meaning of Art. 53 (c) EPC merely because during a surgical intervention the data obtained by the use of the method immediately allow a surgeon to decide on the course of action to be taken during a surgical intervention.")

3. Ein solches Verfahren ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender Gewerblichkeit von der Patentierung ausgeschlossen.

Kein Patentierungsausschluss für Therapie unterstützendes Verfahren.
(Quelle: GRUR Heft 12/2010, S. 1081)




August 2010: Aufsatz Ortwin Hellebrand: Die Unfassbarkeit des Werts einer Diensterfindung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen

Weil die Erfindungswertermittlung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen gemäß Nr. 12 RL auf große praktische Schwierigkeiten stößt, wird der Erfindungswert durchwegs nach einem Vorschlag des GRUR-Fachausschusses von 1957 gemäß Nr. 13 RL geschätzt. Von dem durch die Erfindung bewirkten Bruttonutzen sind danach 1/8 bis 1/3, in der Regel 1/5, des Bruttonutzes, als Erfindungswert anzusetzen, wobei der Abzug von 7/8 bis 2/3, in der Regel 4/5, nur die kalkulatorischen Kosten einschließlich des kalkulatorischen Unternehmenslohnes abdeckt. Dieser Schätzansatz betrachtet den so ermittelten Erfindungswert einerseits als Unternehmensgewinn, andererseits als allein kausal durch die Erfindung erzielt. Beides entspricht nicht der betriebswirtschaftlichen Realität.

Es wird daher eine Korrektur eines nach dem GRUR-Schätzansatz ermittelten Erfindungswerts vorgeschlagen durch Ermittlung einer marktüblichen Lizenzgebühr am Umsatz des Endprodukts, bei dessen Herstellung die Einsparung erzielt wurde, und durch Begrenzung des Erfindungswerts nach dem GRUR-Schätzansatz auf das 1,5-fache der marktüblichen Lizenzgebühr.

(Quelle: Mitt. d. dt. Patenanwälte Heft 7-8/2010, S. 362)




August 2010: Aufsatz Peter Kather/Uwe Fitzner: Der Patentinhaber, der Besichtigte, der Gutachter und sein Gutachten

Der vorliegende Beitrag behandelt die in der Praxis auftretenden Fragen bei der Durchführung des Besichtigungsverfahrens mit Hilfe eines Gutachters

(Quelle: Mitt. d. dt. Patenanwälte Heft 7-8/2010, S. 325)




Juli 2010: In re Giacomini – US Court of Appeals for the Federal Circuit, 07.07.2010

Der Begriff Patentanmeldung ("application") in 35 U.S.C. § 102(e)(2) umfasst sowohl vorläufige als auch endgültige Patentanmeldungen.

Das Prioritätsdatum einer US-Patentanmeldung ist nach 35 U.S.C. § 119(e) das Datum der früheren, dieselbe Erfindung betreffenden vorläufigen Patentanmeldung.

(Quelle: GRUR Int. Heft 5/2011, S. 452)




Juli 2010: Klammernahtgerät – BGH Xa ZR 126/07 vom 13.07.2010

Ausführbare Offenbarung einer Erfindung

Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Es ist nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist.

(Quelle: GRUR Heft 10/2010, S. 916)




Juni 2010: Enzymatische DNA/SCRIPPS – T 1068/07 vom 25.06.2010

Leitsatz:
Der Großen Beschwerdekammer wird folgende Rechtsfrage vorgelegt: "Verstößt ein Disclaimer gegen Artikel 123 (2) EPÜ, wenn sein Gegenstand in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung als Ausführungsform der Erfindung offenbart war?"

Anmerkung: Die Frage des "nicht offenbarten" Disclaimers wurde in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. Einerseits sind Disclaimer zu solchen Ausführungsformen in einer Reihe von Entscheidungen unter Berufung auf das Konzept der „nicht offenbarten Disclaimer“ zurückgewiesen worden. Dieser Ansatz findet sich auch in den Prüfungsrichtlinien (Teil C, Kapitel III-19, 4.20, April 2010). Andererseits ist in den Entscheidungen T 1107/06 und T 1139/00 der Standpunkt vertreten worden, dass die in G 1/03 und G 2/03 festgelegten Kriterien nicht gelten und somit ein Disclaimer auf der Grundlage solcher "offenbarter" Ausführungsformen zugelassen werden kann.

(Quelle: Amtsblatt EPA Heft 4/2011, S. 256)




Juni 2010: Aufsatz Jan Eichelberger: Das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung rechtsverletzender Waren bei der Grenzbeschlagnahme nach der VO (EG) 1383/2003

Die erstmals eröffnete Möglichkeit der Vernichtung rechtsverletzender Ware ohne gerichtliches Verfahren auch im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Grenzbeschlagnahme stellt für die Rechtsinhaber eine erhebliche Erleichterung bei der Durchsetzung ihrer Immaterialgüterrechte dar. Gerade bei den evidenten Verletzungsfällen – und um solche dürfte es sich regelmäßig handeln, da anderenfalls bereits der Aufgriff in der täglichen Zollroutine weniger wahrscheinlich ist – hilft es, Zeit und Kosten zu sparen. Von besonderer Bedeutung dürfte dabei in der Praxis die Zustimmungsfiktion sein, denn der ertappte Rechtsverletzer wird wohl eher auf einen Widerspruch verzichten, anstatt auch noch ausdrücklich einer Vernichtung zuzustimmen. Gleichwohl beschränkt die Einführung des vereinfachten Verfahrens den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer in keiner Weise in seinem Recht, die (angebliche) Rechtsverletzung gerichtlich feststellen zu lassen. Er muss dazu nur innerhalb einer großzügig bemessenen Frist Widerspruch gegen die Vernichtung erheben.

(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Heft 6/2010, S. 261)




Juni 2010: Aufsatz Ann-Kathrin Wreesmann: Der Anspruch auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse nach § 140 a III, IV PatG

Der Rückrufanspruch erweitert die Ansprüche des Patentverletzers bei Rechtsverletzungen, da er auch mittelbar patentverletzende Erzeugnisse erfasst. Auch diese sind als Gegenstand des Patents i.S.v. § 140 a III 1 PatG anzusehen. Hierfür spricht zum einen, dass im Patentgesetz eine unterschiedliche Behandlung der unmittelbaren gegenüber der mittelbaren Patentverletzung nicht vorgesehen ist. Zum anderen ergibt sich dies aus der Heranziehung der "Enforcement-Richtlinie". Ob der Rückruf ein probates Mittel ist, effektiv vor Patentverletzungen abzuschrecken, und wie sich der Rückrufanspruch in der Praxis durchsetzen lässt, bleibt abzuwarten.

(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Heft 6/2010, S. 261)




Mai 2010: Zinkelektrode – OLG München 6 U 3316/09 vom 20.05.2010

Lizenzgeber ist der materiell berechtigte Inhaber und nicht der formell berechtigte Anmelder (Nichtamtlicher Leitsatz)

(Quelle: Mitteilungen d. dt. Patentanwälte Heft 1/2011, S. 35)




Mai 2010: Beifa/Schwan-Stabilo – EuG T-148/08 vom 12.05.2010

1.   Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist für nichtig zu erklären,
      wenn ihm eine ältere nationale Marke entgegensteht, in deren
      Schutzbereich die Benutzung des Geschmacksmusters eingreifen würde.
2.   Im musterrechtlichen Löschungsverfahren, das auf eine ältere
      eingetragene Marke gestützt wird, ist der Einwand mangelnder
      Benutzung der älteren Marke zulässig.
3.   Eine 3-D-Marke wird vom maßgeblichen Publikum nicht
      notwendigerweise in der gleichen Weise wahrgenommen wie eine Bildmarke.
      Im ersten Fall nimmt es einen berührbaren Gegenstand wahr, den es aus
      mehreren Blickwinkeln untersuchen kann,
      im zweiten Fall sieht es nur ein Bild.
4.   Ob das maßgebliche Publikum ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster
      als Zeichen mit Unterscheidungskraft wahrnimmt, bedarf mit Blick auf die
      Feststellung einer möglichen markenrechtlichen Verwechslungsgefahr
      keiner gesonderten Prüfung.

(Quelle: GRUR Heft 8/2010, S. VI)




Mai 2010: Albanien tritt dem Europäischen Patentübereinkommen bei

Inkrafttreten 1. Mai 2010. Vorher ist keine Benennung Albaniens möglich. Wenn Patentanmeldungen vor dem 1. Mai eingereicht werden, die auch Albanien benennen sollen, kann als ein Anmeldetag der 1. Mai 2010 gewählt werden, wenn dieses ausdrücklich beantragt wird.

(Quelle: Amtsblatt des EPA Heft 3/2010, S. 96)




April 2010: Formlose Meldung einer Initialidee – OLG Karlsruhe 6 U 147/08 vom 29.04.2010 (nicht rechtskräftig)

(1) Teilt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Erfindungsgedanken zu einem Zeitpunkt mit, in dem die Erfindung noch nicht "fertig" ist, und nimmt der Arbeitgeber die Mitteilung zum Anlass, diesen Gedanken durch aufwändige, schriftlich dokumentierte Versuche weiter zu erforschen, in deren Verlauf ihm die restlichen Elemente der Erfindung bekannt werden, so wäre es eine unbillige und nicht praktikable Förmelei, vom Arbeitnehmer zu verlangen, dass er nach "Fertigstellung" der Erfindung seine "Initialidee" dem Arbeitgeber nochmals förmlich meldet.
(2) Ist eine Dokumentation der technischen Lehre beim Arbeitgeber gegeben, ist es nicht erforderlich, dass die "Initialidee" ausdrücklich als "Erfindung" gemeldet wird. Es muss nur klar sein, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine in dessen Betrieb bislang nicht bekannte technische Lehre vermittelt. Bei Fehlen eines betrieblichen Meldewesens für Diensterfindungen ist es weder erforderlich noch angemessen, dem Arbeitnehmer im Vorhinein die Abgrenzung zwischen Erfindungsmeldung und betrieblichem Verbesserungsvorschlag zuzumuten.
(3) Mit dem Freiwerden der Erfindung enden die Pflichten des Arbeitnehmers zur Geheimhaltung des Betriebsgeheimnisses, und zwar unabhängig davon, ob sie aus dem ArbnErfG oder ob sie aus dem Arbeitsverhältnis resultieren.

(Quelle: GRUR Heft 4/2011, S: 318)




April 2010: Pralinenform II - BGH I ZR 17/05 vom 22.04.2010

1. Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird.

2. Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produkts im Inland begründet.

Keine Vermutung für Anbieten eines Produkts im Inland durch Ausstellen auf Messe.

Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch scheidet aus, weil das BerGer. bislang keine Fundstellungen dazu getroffen hat, dass die Bekl. die beanstandeten Pralinen im Inland angeboten oder in Verkehr gebracht hat. Zwar ist das Anbieten i.S. des § 14 III Nr. 2 MarkenG in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen; Werbemaßnahmen, bei denen zum Erwerb der bevorstehenden Produkte aufgefordert wird, können die Anforderungen an das Anbieten erfüllen. Das BerGer. hat jedoch nicht festgestellt, dass die Bekl. auf der Süßwarenmesse in Köln oder im Rahmen ihres Internetauftritts zum Erwerb der Pralinen im Inland aufgefordert hat. Auch ein Inverkehrbringen der Pralinen im Inland hat das BerGer. nicht festgestellt.

Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch kommt auf der Grundlage der bislang vom BerGer. getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht in Betracht. Dieser setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte voraus, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Das BerGer. hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, die Bekl. werde in naher Zukunft die beanstandeten Pralinen im Inland anbieten oder in Verkehr bringen. Das Berufungsurteil kann daher hinsichtlich des Verbots des Anbietens und des Inverkehrbringens nicht aufrechterhalten werden.

(Quelle: GRUR Heft 12/2010, S. 1103)




April 2010: Formteil - OLG Karlsruhe 6 U 147/08 vom 28.04.2010

Meldet der Arbeitnehmer eine "Initialidee" für eine Erfindung seinem Arbeitgeber mündlich und nimmt der Arbeitgeber diese Mitteilung zum Anlass, den Erfindungsgedanken durch aufwändige, schriftlich dokumentierte Versuche weiter zu erforschen, in deren Verlauf ihm die restlichen Elemente der Erfindung bekannt werden, so wäre es eine unbillige und nicht praktikable Förmelei, vom Arbeitnehmer zu verlangen, dass er nach "Fertigstellung" der Erfindung seine "Initialidee" dem Arbeitgeber nochmals förmlich meldet.

Nach Beginn der Forschungsarbeiten stellte es den Arbeitnehmer vor praktisch kaum lösbare Schwierigkeiten, wenn man von ihm die Feststellung verlangte, wann die Erfindung fertig gestellt ist, damit er dann noch einmal seine "Initialidee" förmlich melden und die Frist zu Inanspruchnahme in Lauf setzen könnte.

Der Arbeitnehmer hat dann bei einer eigenen Anmeldung der fertigen Erfindung diese insgesamt nicht widerrechtlich entnommen.

(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte – Heft 11/2010, S. 528)



April 2010: Beschichtung für Solarabsorber – LG Düsseldorf 4b I 277/08 vom 13.04.2010

Bei einem Betriebsübergang gehen die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, insbesondere das Recht zur Inanspruchnahme, an den Betriebserwerber über, sofern der Arbeitnehmererfinder dem Betriebsübergang nicht widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Betriebsübergangs aus dem Betrieb bereits ausgeschieden ist.

Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass der Betrieb als eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit und organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen, gerichtet auf die dauerhafte, nicht auf ein einzelnes Vorhaben beschränkte wirtschaftliche Tätigkeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen übergeht. Die Nichtübernahme der Arbeitnehmer ist ein Indiz, das gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs spricht. Dies gilt insbesondere, wenn es für den fraglichen Betrieb auf die spezielle Sachkunde der Arbeitnehmer ankommt.

(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte – Heft 11/2010, S. 541)



April 2010: Verlängerte Limousinen – BGH I ZR 89/08 vom 22.04.2010

Schutzvoraussetzungen und Schutzwirkungen von Gemeinschafts-geschmacksmustern

1. Für die Ermittlung der Eigenart i.S. von Art. 6 GGV ist
      maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Muster,
      die in einem Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln ist.
      Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe sind nicht Voraussetzungen des Schutzes
      des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

(Quelle: GRUR Heft 8/2010, S. 718)




April 2010: Dynamische Dokumentengenerierung – BGH Xa ZB 20/08 vom 22.04.2010

Patentfähigkeit eines Verfahrens zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente

(1) Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente
      eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur
      dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer
      Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum
      Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.
(2) Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen
      vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit
      technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht
      nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise
      adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines
      Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird,
      durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage
      bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein
      Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen
      Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.
      Die Feststellung, ein Verfahren sei stets technischer Natur, wenn es das
      unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems
      betrifft, spricht in ihrer Absolutheit dafür, dass der BGH dem
      Technizitätserfordernis als Ausschlusskriterium nur geringe Bedeutung beimisst.
      Dies ist allerdings keine neue Entwicklung. Bereits in der Entscheidung
      "Seitenpuffer" hat der BGH Programme als technisch bewertet, die die
      Funktionsfähigkeit einer Datenverarbeitungsanlage unmittelbar betreffen und das
      Zusammenwirken ihrer Elemente erst ermöglichen.

(Quelle: GRUR Heft 6/2010, S. VI)




März 2010: Orange-Book-Lizenz – LG Mannheim 7 O 142/09 vom 05.03.2010

1. Verwertet der Schutzrechtsinhaber ein standardessentielles Patent im Wege der Lizenzvergabe und bedient er sich dabei für vergleichbare Lizenznehmer eines immer gleichen (standardisierten) Vertragswerks, so kann für die Bemessung der Schadenersatzlizenz wegen Patentverletzung im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO von den Bedingungen dieses Vertragswerks ausgegangen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Lizenzsätze und sonstigen Vertragskonditionen allgemein üblich und angemessen sind. Voraussetzung für die Heranziehung ist allerdings die tatrichterliche Feststellung, dass der Patentinhaber eine hinreichende Anzahl entsprechender Lizenzverträge tatsächlich abgeschlossen hat und die vereinbarten Lizenzgebühren auch tatsächlich einfordert und erhält.

2. Um dies darzulegen, genügt es zunächst, dass der Patentinhaber eine Liste mit Unternehmen, die Vertragspartner des Standardvertrages sind, präsentiert und die Kontaktdaten der Lizenznehmer mitteilt.

3. Bei den Anforderungen, die an ein erhebliches Bestreiten des Verletzers im Hinblick auf die tatsächliche Praktizierung des behaupteten Standardlizenzvertrages zu stellen sind, ist zu berücksichtigen, dass der Verletzer grundsätzlich keinen Einblick in die Lizenzverwaltung des Schutzrechtsinhabers hat und es ihm darüber hinaus schwer fallen wird, von vertraglichen Lizenznehmern belastbare Anhaltspunkte dafür zu erhalten, dass die Lizenz tatsächlich abweichend vom Vereinbarten praktiziert wird. Dennoch dürfen die Einwände dagegen, dass die Standardlizenz faktisch vollzogen worden ist und wird, nicht ins Blaue hinein vorgetragen sein.

4. Bereits aus Rechtsgründen unerheblich ist der Hinweis des Verletzers auf
a) abweichende Lizenzbedingungen für Benutzungshandlungen, die außerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Klagepatents stattfinden;
b) Verletzungshandlungen Dritter, wenn nicht ersichtlich ist, dass sie vom Patentinhaber gebilligt oder geduldet werden (z.B. weil er sein Lizenzierungssystem nicht mit hinreichend Nachdruck gerichtlich durchsetzt).

5. Stellen die vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren eine taugliche Grundlage für die Schadensschätzung dar, kann es gerechtfertigt sein, die Vertragslizenz angemessen zu erhöhen, um diejenigen Vorteile auszugleichen, die der Patentverletzer im Vergleich zu einem vertraglichen Nehmer der Standardlizenz während des Verletzungszeitraumes innegehabt hat. Lizenzerhöhend kann z.B. berücksichtigt werden, dass der Verletzer verschiedenen Pflichten, die der Lizenznehmer nach dem Standardlizenzierungsvertrag hat (z.B. zur Bucheinsicht), nicht unterworfen ist. (rechtskräftig)

(Quelle: Instanzengerichte Band 12 Heft 3, S. 160)




März 2010: HABM R 9/2008 vom 26.03.2010

Die Abbildung des Erzeugnisses in den Unterlagen zu einer US-Markenanmeldung oder die Präsentation auf einer (auch branchenfernen) Ausstellung in den USA kann eine neuheitsschädliche Offenbarung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters darstellen. Denn auf diese Weise kann das Geschmacksmuster auch den in der EU tätigen Fachkreisen im normalen Geschäftsverlauf bekannt werden.

(Quelle: GRUR Prax Heft 12/2010, S. 268)




März 2010: Nabenschaltung II – BGH Xa ZR 74/09 vom 18.03.2010

Fristgerechte Einreichung einer Auslassungen enthaltenden übersetzung eines Patents
Hat der Patentinhaber fristgerecht eine übersetzung des nicht in deutscher Sprache veröffentlichten europäischen Patents eingereicht, findet Art. II § 3 II IntPatübkG keine Anwendung und bleibt es auch dann beim Eintritt der gesetzlichen Wirkungen des Patents für die Bundesrepublik Deutschland, wenn die übersetzung Auslassungen aufweist. Solche Auslassungen sind grundsätzlich als Fehler der übersetzung anzusehen, deren Rechtsfolgen sich nach Art. II § 3 IV und V IntPatübkG bestimmen. Gesetzlich ist nicht ausdrücklich geregelt, welche Rechtsfolgen eine unvollständige übersetzung nach sich zieht. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wurde sowohl die Auffassung vertreten, dass die Folge ein Nichteintritt der Wirkungen des Patents sei (so zuerst LG Düsseldorf, GRUR Int 2007, 429 – "Tamsulosin"), als auch, dass es sich hierbei nur um einen korrigierbarer Fehler handele (LG Mannheim, GRUR-RR 2010, 877 – "ch. Bits"). Das Revisionsurteil beendet die hierdurch bedingte Rechtsunsicherheit zugunsten letzterer Auffassung. Es stellt klar, dass die einschneidende Folge des Nichteintritts der Wirkungen des Patents nur in den ausdrücklich genannten Fällen einer nicht frist- oder formgerecht eingereichten übersetzung oder verspäteten Entrichtung der Gebühren vorliegt.

(Quelle: GRUR Heft 6/2010, S. VI)




März 2010: Aufsatz von Ingo Natusch: Intellectual Property Rights (gewerbliche Schutzrechte) im Rahmen der Unternehmensfinanzierung

Der Beitrag zeigt typische Finanzierungssituationen (inkl. Der Vor- und Nachteile aus Unternehmens- und Kreditgebersicht) auf, erläutert die neuen Bilanzierungsregeln (BilMoG), gibt einen überblick über die bereits entwickelten bzw. zur Zeit in der Entstehung befindlichen Bewertungsgrundsätze und stellt ausführlich die Möglichkeiten und die Besonderheiten bei der Verwertung gewerblicher Schutzrechte dar.

(Quelle: Mitteilungen der dt. Patentanwälte Heft 3/2010, S. 118)




März 2010: Aufsatz Karl Petersen et al: Bilanzierung und Bewertung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Im Frühjahr 2009 wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet. Dadurch wird nach HGB bilanzierenden Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt, im Unternehmen selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte in der Bilanz auszuweisen. Der Artikel geht insbesondere für auf die Voraussetzungen der Aktivierung, auf das konkrete Vorgehen und die Bewertung im Zusammenhang mit der Bilanzierung ein.

(Quelle: Mitteilungen der dt. Patentanwälte Heft 3/2010, S. 111)




März 2010: Aufsatz Malte Köllner: Monetäre Auswirkung patentrechtlicher Aspekte bei der Patentbewertung

Rechtliche Aspekte beeinflussen die Patentbewertung. Die Prüfung dieser rechtlichen Aspekte wird generell "Patent Due Diligence" genannt. Führt man keine Due Diligence durch, verbleibt eine rechtliche Unsicherheit. Unter ökonomischer Betrachtungsweise führt eine Unsicherheit zu Abschlägen. Wir werden den mathematischen Rahmen und die Höhe der Abschläge herleiten, die unter diesen Umständen in der Patentbewertung anzuwenden sind. Der Kerngedanke ist: Due Diligence or Discount. Daraus ergeben sich nebenbei interessante Folgerungen für die Planung einer Due Diligence, in der die erreichbare rechtliche Sicherheit unter den Einschränkungen eines Budgets optimiert werden kann.

(Quelle: Mitteilungen der dt. Patentanwälte Heft 3/2010, S. 97)




März 2010: Google EuGH C-236, 237 und 238/08 vom 23.03.2010

(1) Die EG-Richtlinie 89/104/EWG ist dahin auszulegen, dass der Inhaber
      einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches
      Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines
      Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen,
      die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werden, wenn aus dieser
      Werbung für einen Durchschnittsinternetbenutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist,
      ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der
      Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder
      vielmehr von einem Dritten stammen.
(2) Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke
      identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses
      Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht i. S. von Art. 5 I
      und II der genannten Richtlinie.
(3) …hat der Anbieter keine aktive Rolle gespielt, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten
      Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann er für die Daten, die er auf
      Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden,
      es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den
      Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen
      oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.





Februar 2010: Chirurgische Behandlung/MEDI-PHYSICS – G 1/07 vom 15.02.2010

Vorlagefragen:
1. Ist ein beanspruchtes bildgebendes Verfahren für diagnostische Zwecke (Untersuchungsphase im Sinne von G 1/04), das einen Schritt aufweist oder umfasst, der in einem physischen Eingriff am menschlichen oder tierischen Körper besteht (im vorliegenden Fall Injektion eines Kontrastmittels in das Herz), als "Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers" nach Art. 52 (4) EPÜ vom Patentschutz auszuschließen, wenn dieser Schritt per se nicht auf die Erhaltung von Leben und Gesundheit abzielt?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird, könnte dann der Ausschluss vom Patentschutz vermieden werden, indem der Wortlaut des Anspruchs so geändert wird, dass der fragliche Schritt weggelassen oder durch einen Disclaimer ausgeklammert wird oder der Anspruch ihn zwar umfasst, aber sich nicht darauf beschränkt?

3. Ist ein beanspruchtes bildgebendes Verfahren für diagnostische Zwecke (Untersuchungsphase im Sinne von G 1/04) als konstitutiver Schritt einer "chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers" gemäß Art. 52 (4) EPÜ anzusehen, wenn ein Chirurg anhand der mit diesem Verfahren gewonnen Daten während eines chirurgischen Eingriffs unmittelbar über das weitere Vorgehen entscheiden kann?

Leitsätze:
1. Ein beanspruchtes bildgebendes Verfahren ist als ein Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers nach Art. 53 c) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn bei seiner Durchführung die Erhaltung des Lebens und der Gesundheit des Körpers von Bedeutung ist und wenn es einen invasiven Schritt aufweist oder umfasst, der einen erheblichen physischen Eingriff am Körper darstellt, dessen Durchführung medizinische Fachkenntnisse erfordert und der, selbst wenn er mit der erforderlichen professionellen Sorgfalt und Kompetenz ausgeführt wird, mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden ist.

2a. Ein Anspruch, der einen Schritt mit einer Ausführungsform umfasst, die ein "Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers" im Sinne des Art. 53 c) EPÜ ist, kann nicht so belassen werden, dass er diese Ausführungsform weiter umfasst.

2b. Der Ausschluss von der Patentierbarkeit nach Art. 53 c) EPÜ kann vermieden werden, indem die Ausführungsform durch einen Disclaimer ausgeklammert wird, wobei davon auszugehen ist, dass der Anspruch, der den Disclaimer enthält, natürlich nur dann gewährbar ist, wenn er alle Erfordernisse des EPÜ und, wo anwendbar, auch die Erfordernisse für die Zulässigkeit von Disclaimern erfüllt, wie sie in den Entscheidungen G 1/03 und G2/03 der Großen Beschwerdekammer festgelegt wurden.

2c. Ob der Wortlaut eines Anspruchs so geändert werden kann, dass der chirurgische Verfahrensschritt ohne Verstoß gegen das EPÜ weggelassen wird, ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

3. Ein beanspruchtes bildgebendes Verfahren kann nicht allein schon deshalb als eine "chirurgische Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers" im Sinne des Art. 53 c) EPÜ betrachtet werden, weil ein Chirurg anhand der mit diesem Verfahren gewonnenen Daten während eines chirurgischen Eingriffs unmittelbar über das weitere Vorgehen entscheiden kann.

(Quelle: Amtsblatt EPA Heft 3/2011, Seite 134)




Februar 2010: Dosierungsanleitung/ABBOTT RESPIRATORY – G 02/08 vom 19.02.2010

Antworten zu:
Frage 1: Wenn die Verwendung eines Arzneimittels bei der Behandlung einer Krankheit bereits bekannt ist, schließt Artikel 54 (5) EPü nicht aus, dass dieses Arzneimittel zur Verwendung bei einer anderen therapeutischen Behandlung derselben Krankheit patentiert wird.

Frage 2: Die Patentierbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das einzige nicht im Stand der Technik enthaltene Anspruchsmerkmal eine Dosierungsanleitung ist.

Frage 3: Wird dem Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, so darf der Anspruch nicht mehr in der sogenannten schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden, wie sie mit der Entscheidung G 1/83 geschaffen wurde.
Es wird eine Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt des Europäischen Patentamts festgesetzt, damit künftige Anmelder dieser neuen Situation gerecht werden können.

Also ist auch beim EPA für die zweite und folgende Indikation ein üblicher Verwendungsanspruch aufzustellen, wie in Deutschland.

(Quelle: Amtsblatt EPA Heft 10/2010, S. 456)




Februar 2010: Formteil – BGH Xa ZR 52/08 vom 18.02.2010

(1) Zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend kann die Darstellung
      in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche
      der Anmeldeunterlagen beziehen. Maßgeblich ist,
      ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung
      nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als
      mögliche Ausführungsform der
      zum Patent angemeldeten Erfindung erscheint.
(2) Das im Nichtigkeitsberufungsverfahren in den Patentanspruch aufgenommene
      Merkmal 5.2.2 sei für den Fachmann in der Anmeldung als zur erfindungsgemäßen
      Lehre gehört offenbart und enthält daher keine unzulässige Erweiterung.
      Zwar war das Merkmal im Beschreibungstext nicht enthalten,
      sondern nur aus einer Zeichnung zu entnehmen.
      Damit sei das Merkmal aber ausreichend offenbart.

(Quelle: GRUR Prax Heft 10/2010, S. 222)




Februar 2010:Februar 2010: EuGH: Reichweite der europäischen Regelung zum Schutz biotechnologischer Erfindungen

In der Sache RR-Sojabohne/Monsanto schlägt der Generalanwalt folgendes vor:
Der Schutz der Gensequenz in allen ihren möglichen – auch den zum Zeitpunkt der Patentanmeldung nicht bekannten – Funktionen liefert darauf hinaus, ein Patent für Funktionen einzuräumen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Patent angemeldet worden sei, noch unbekannt gewesen seien, mit anderen Worten also im Widerspruch zu den Grundprinzipien des Patentrechts die Patentierbarkeit einer bloßen Entdeckung zuzulassen. Da sich ferner nicht sagen lasse, bis zu welchem Zeitpunkt und bis zu welchem Punkt in der Nahrungsmittelkette und der Folgeerzeugnisse Spuren der ursprünglichen DANN der gentechnisch veränderten Pflanzen noch erkennbar seien, die jedoch keine Funktion mehr erfüllten, würde deren Vorhandensein aber eine unbestimmte Zahl von Folgeerzeugnissen der Kontrolle derjenigen Person unterwerfen, die ein Patent für die Gensequenz einer Pflanze erlangt habe. Nach Ansicht des Generalanwalts ist daher der Schutz, der einem Patent für eine Gensequenz garantiert werde, auf die Fälle beschränkt, in denen die genetische Information gegenwärtig die im Patent beschriebenen Funktionen erfülle. Dies gelte sowohl für den Schutz der Sequenz als solcher als auch für den Schutz des Materials, in dem sie enthalten sei. Die Richtlinie stelle eine abschließende Regelung des Schutzes dar, der im Gebiet der Europäischen Union einer biotechnologischen Erfindung eingeräumt werde und lasse keinen Raum dafür, dass eine nationale Rechtsvorschrift einen weitergehenden Schutz einräume.





Februar 2010: Formteil – BGH Xa ZR 52/08 vom 18.02.2010

Darstellung in Zeichnung als zur Erfindung gehörende Offenbarung
Zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend kann die Darstellung in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche der Anmeldeunterlagen beziehen. Maßgeblich ist, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung erscheint.





Februar 2010: Thermoplastische Zusammensetzung – BGH Xa ZR 100/05 vom 25.02.2010

Nichtigkeit wegen unzureichender Offenbarung, product by process-claim
(1) Eine ausführbare Offenbarung der Erfindung kann zu verneinen sein, wenn der       geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch offene Bereichsangaben
      für physikalische Eigenschaften über die dem Fachmann
      in der Gesamtheit der Unterlagen an die Handgegebene
      Lösung hinaus so weit verallgemeinert wird, dass der Patentschutz
      über den Beitrag der Erfindung vom Stand der Technik hinausgeht.
(2) Ist ein Verfahren offenbart, durch das ein Stoff oder ein sonstiges Erzeugnis
      erhalten werden kann, deren physikalische Eigenschaften in den offenen Bereich
      fallen, kann das ausführbar offenbarte erfindungsgemäße Erzeugnis dadurch
      charakterisiert werden, dass es durch das angegebene Verfahren erhältlich ist.





Februar 2010: Dosage regime/ABBOTT RESPIRATORY – EPA G 2/08 vom 19.02.2010

The questions referred to the Enlarged Board of Appeal are answered as follows:
(1) Where it is already known to use a medicament to threat an illness, Art. 54 (5)
      EPC does not exclude that this medicament be patented for use in a different
      treatment by therapy of the same illness.
(2) Such patenting is also not excluded where a dosage regime is the only feature claimed
      which is not comprised in the state of art.
(3) Where the subject matter of claim is rendered novel only by a new therapeutic use of
      a medicament, such claim may no longer have the format of a so called
      Swiss-type claim as instituted by decision G 5/83.

(Quelle: GRUR RR Heft 4/2010, S. 333)




Februar 2010: Nicotinic acid compositions for treating hyperlipidemia – EPA G 0002/08 vom 19.02.2009

(1) Where it is already known to use a medicament to treat an illness, Article 54(5) EPC
      does not exclude that this medicament be patented for use in a different
       treatment by therapy of the same illness
(2) Such patenting is also not excluded where a dosage regime is the only feature claimed
      which is not comprised in the state of the art.
(3) Where the subject matter of a claim is rendered novel only by a new therapeutic use of
      a medicament, such claim may no longer have the format
      of a so called Swiss-type claim as instituted by decision G 5/83.

(Mitteilung der dt. Patentanwälte Heft 4/2010, S. 183)




Februar 2010: Treatment by surgery/MEDI-PHYSICS – EPA G 1/07 vom 15.02.2010

(1) The exclusion from patentability under Art. 53 (c) EPC can be avoided by disclaiming
      the embodiment, it being understood that in order to be patentable the claim
      including the disclaimer must fulfil all the requirements of the EPC and,
      where applicable, the requirements for a disclaimer to be allowable as defined in
      decisions G 1/03 and G 2/03 of the Enlarged Board of Appeal.
(2) Whether or not the wording of the claim can be amended so as to omit the surgical step
      without offending against the EPC must be assessed on the basis of the overall
      circumstances of the individual case under consideration.

(Quelle: GRUR RR Heft 4/2010, S. 333)




Februar 2010: Aufsatz von Bill Bennett / Alison Mc Millan: Innovation Patents in Australia – The Strongest Patent in the World?

Since May 2001, a secondary type of patent, known as an "innovation patent", has been available under Australian patent law. This underutilised type of patent is extraordinarily useful in several circumstances which will be discussed below.

(Quelle: Mitteilungen der dt. Patentanwälte, S. 75)




Februar 2010: Aufsatz von Bernd Fabry: (K)ein Patent auf das arme Schwein

Im Zusammenhang mit einem für die Firma Newham geschützten Verfahren zur Selektion von Schweinen an Hand des Vorhandenseins eines speziellen Allels im Genom wird in der veröffentlichten Meinung der Befürchtung Ausdruck verliehen, ein cleveres Unternehmen werde in Zukunft auch für konventionelle Schweinezüchtung Lizenzgebühren verlangen. Der Aufsatz erläutert den Hintergrund der Diskussion und zeigt den tatsächlichen Schutzbereich des Patentes auf. Gleichzeitig wird darauf eingegangen, warum es "Patente auf Leben" in der öffentlichen Wahrnehmung – zumal in Deutschland – so schwer haben.

(Quelle: Mitteilungen der dt. Patentanwälte, S. 60)




Februar 2010: Aufsatz von Maximilan Haedicke: Absoluter Stoffschutz – Zukunftskonzept oder Auslaufmodell?

Kritiker des absoluten Stoffschutzes fordern eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Umfang des Ausschließlichkeitsrechts und der erfinderischen Tätigkeit. Dazu müsste die überraschende Verwendungsmöglichkeit des Stoffs als entscheidender Beitrag zum Stand der Technik in den Erfindungsgegenstand einbezogen und die spezifische Verwendung in den Patentanspruch aufgenommen werden. Es erscheint sehr fraglich, ob diese Lösung, die eine erhebliche Einschränkung des Patentschutzes mit sich bringen würde, tatsächlich gegenüber dem status quo vorzugswürdig wäre. Anders als dies im Bereich der Biotechnologie der Fall sein mag, erscheinen durch zu breite Patente bewirkte Blockaden im Bereich der Chemie kein wesentliches Problem der Praxis zu sein. Der Mark für die Lizenzvergabe scheint zu funktionieren. Da außerdem in den letzten Jahren die Zahl der neu aufgefundenen chemischen Stoffe erheblich abgenommen hat, erscheint es eher als geboten, weitere Anreize zur Schaffung neuer chemischer Stoffe zu gewähren als den Stoffschutz einzuschränken.

(Quelle: GRUR Heft 2/2010, S. 94)




Januar 2010: Interframe dropping – OLG Düsseldorf I-2 U 131/08 vom 28.01.2010

(1) Die problemlose Bestellung im Ausland und Belieferung im Inland belegt die
      grundsätzliche Bereitschaft einer Lieferung ins Inland und ist damit geeignet, die
      Annahme des internationalen Gerichtsstands im Inland zu begründen. Auch eine
      einmalige außerhalb des regelmäßigen Absatzgebiets auf Grund einer
      ausdrücklichen Bestellung vorgenommenen Lieferung von patentverletzende
      Erzeugnissen an einen Abnehmer im Inland stellt ein Inverkehrbringen i.S. des § 9
      S. 2 Nr. 1 PatG dar. Die Tatsache, dass es sich dabei um eine Testbestellung
      gehandelt hat, berechtigt nicht zu einem wirksamen Arglisteinwand.

(Quelle: GRUR RR Heft 10/2010, S. 368)




Januar 2010: hey! – BGH I ZB 32/09 vom 14.01.2010

Fehlende Unterscheidungskraft einer Grußformel als Wortmarke
Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher grafischer Elemente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i. S. von § 8 II Nr. 1 MarkenG.

(Quelle: GRUR Heft 6/2010, S. VI)




Januar 2010: Aufsatz von Lin Ma / Junjie Zheng: Patent Criminal Enforcement in the People´s Republic of China

Broadly speaking, patent enforcement in the People´s Republic of China refers to various methods and procedures by which law can be implemented and rights can be protected. Patent owners seek legal protection mainly through such means as negotiation with ohter parties directly or through a third party, as well as through judicial procedures. In most situations patent disputes are resolved privately. Even for those cases that enter judicial procedure, the majority of parties seeking redress request only civil relief, while only a few defendants are actually prosecuted under criminal litigation

(Quelle: IIC Heft 1/2010, S. 4)




Januar 2010: Aufsatz von M. Weyrich / M. Hies: Unbekanntheit der Patentanwälte gefährdet Zukunft der Branche

Der Beruf des Patentanwalts ist unter Ingenieuren und Naturwissenschaftlern wenig begehrt. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Karrierenetwerks e-fellows.net. Die Hintergründe dieser Resultate werden von den Autoren eingehend erläutert. Problematisch in diesem Zusammenhang erscheinen vor allem Berichte des Statistischen Bundesamtes, welche aktuell einen Mangel an Absolventen der Ingenieur- und Naturwissenschaften vermelden, der sich in Zukunft zudem verschärfen wird. Die Branche der Patentanwälte steht angesichts dessen vor großen Herausforderungen: Denn: Aufgrund der niedrigen Attraktivität der Branche dürfte es den einzelnen Patentanwaltskanzleien in Zukunft schwer fallen, ausreichend hochqualifiziertes Personal zu rekrutieren. Konkrete Vorschläge zur Lösung dieser Problematik liefert der Aufsatz.

(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Heft 1/2010, S. 22)




Januar 2010: Aufsatz von Carsten Fussan: Betriebswirtschaftliche Maßnahmen gegen Produktpiraterie und Industriespionage

Der Artikel gibt einen überblick über unterschiedliche Maßnahmen gegen Produktpiraterie und Industriespionage. Dabei wird neben der Würdigung technischer und rechtlicher Maßnahmen besonders Gewicht auf die Erläuterung unternehmensautonomer Abwehrmaßnahmen – so genannter "betriebswirtschaftlicher Maßnahmen" – gelegt. Es erfolgen Hinweise zur Auswahl und Effizienz dieser Maßnahmen sowie zur Logik entsprechender Beratungsprojekte.

(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Heft 1/2010, S. 13)




Januar 2010: Linuxwerkstatt – BPatG 25 W (pat) 65/08 vom 17.12.2009

(1) Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken entfalten nach ständiger
      Rechtsprechung bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
      nach § 37 MarkenG für die Markenstellen des Deutschen Patent-
      und Markenamts und auch im Beschwerdeverfahren des
      Bundespatentgerichts keinerlei verbindliche Wirkung.
      Dies hat der EuGH im Hinblick auf seine insoweit klare bisherige
      Rechtsprechung zuletzt nur noch im Beschlusswege entschieden
      (EuGH GRUR 2009, 667 (Tz. 17) Bild.T-Online.de und ZVS
      zu "Volks.Handy u.a." und "Schwabenpost"; vgl. dazu
      auch BPatG Mitt. 2007, 156; GRUR 2007, 333 – Papaya).
(2) Eine Verpflichtung der zur Entscheidung berufenen Stellen zu einem Vergleich
      der angemeldeten Marke
      mit den im Register eingetragenen Marken besteht nicht. Die äußerung
      des EuGH zur Berücksichtigung von Voreintragungen (EuGH a.a.O) gilt nur dann,
      wenn die zur Entscheidung berufene Stelle in dieser Hinsicht über
      entsprechende Informationen verfügt, was bei bloßen Eintragungen regelmäßig
      nicht der Fall ist…
(3) In den Verfahren vor den Markenstellen (ebenso wie im Verfahren vor
      dem Bundespatentgericht) verbieten
      sich äußerungen zur Schutzfähigkeit von im Register eingetragenen
      Marken (zutreffend BPatG 2009, 1175, 1180 Mitt. 2009, 569; - Burg Lissingen
      mit eingehender Begründung; a.A. BPatG Mitt. 2009, 334; GRUR 2009,
      683 – SCHWABENPOST und GRUR 2009, 1173 – Freizeit-Rätsel-Woche)…

(Quelle: Mitteilungen der dt. Patentanwälte, S. 86)




Dezember 2009: Acyl Compounds/Novartis betr. Einführungspatente nach Sec. 230 CPI – Federal Appeal Court of Brazil, 15.12.2009

1. The regime of pipeline patents (or patents of importation, or such like) is an exceptional construct of temporary character that allows for a revalidation of a foreign patent or patent application in order to obtain a patent for the national territory under certain conditions.
2. When obtaining a pipeline patent, the requirement of novelty is mitigated (waived), just as are the other requirements of patentability. As such, the system is exceptional, not foreseen by international agreements and should be interpreted narrowly, be it because it contravenes the ordinary patent system, be it in order to protect competition and entrepreneurial activity.
3. As for the term of a pipeline patent, the starting point for calculation of the period that remains in respect of the corresponding patent abroad is the date of the original application leading to grant, that is, the first foreign filing, even if later abandoned, in view of the fact that from such application any subsequent protection can be derived ( Paris Convention priority). See Secs. 40, 230 CPI, 33 TRIPS, 4bis Paris Convention.
4. The day the pipeline patent falls into the public domain in Brazil will not always be identical to the day this happens to the corresponding foreign patent. This is due to the principle of independence of rights that in all circumstances applies to the grounds of nullity, invalidation and duration of patents.
5. In accordance with Art. 5 XXIX Brazilian Constitution, industrial property rights have as their objective the technological and economic development of the country, but also the social interest. The judge in applying the law has to take into account the law’s underlying social objectives such as the public interest (Art. 5 LICC).

(Quelle: IIC Heft 8,9/2011, S. 966)




Dezember 2009: Neutrale Vorläuferzellen – BGH Xa 58/07 vom 17.12.2009

EuGH-Vorlage zur Auslegung des Begriffs "menschliche Embryonen" Der BGH hat dem EuGH 6 Rechtsfragen vorgelegt, darunter die folgenden:

(1) Was ist unter dem Begriff "menschliche Embryonen" in Art. 6 II lit.c
      der Richtlinie 98/44/EG zu verstehen?
(a) Sind alle Entwicklungsstadien menschlichen Lebens von der Befruchtung der Eizelle
      an umfasst oder müssen zusätzliche Voraussetzungen wie zum Beispiel das Erreichen
      eines bestimmten Entwicklungsstadiums erfüllt sein?
(b) Sind auch folgende Organismen umfasst:
    (1) unbefruchtete menschliche Eizellen, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften
          menschlichen Zelle transplantiert worden ist;
    (2) unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der Parthenogenese zur Teilung
          und Weiterentwicklung angeregt worden sind?
(c) Sind auch Stammzellen umfasst, die aus menschlichen Embryonen im
      Blastozystenstadium gewonnen worden sind?
(2) Was ist unter dem Begriff "Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen
      oder kommerziellen Zwecken" zu verstehen? Fällt hierunter jede gewerbliche
      Verwertung i. S. des Art. 6 I der Richtlinie, insbesondere auch eine
      Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung?
(3) Ist eine technische Lehre auch dann gem. Art. 6 II lit. c der Richtlinie von der
      Patentierung ausgeschlossen, wenn die Verwendung menschlicher Embryonen
      nicht zu der mit dem Patent beanspruchten technischen Lehre gehört,
      aber notwendige Voraussetzung für die Anwendung dieser Lehre ist,
(a) weil das Patent ein Erzeugnis betrifft, dessen Herstellung die vorhergehende
      Zerstörung menschlicher Embryonen erfordert,
(b) oder weil das Patent ein Verfahren betrifft, für das als Ausgangsmaterial ein solches
      Erzeugnis benötigt wird?

(Quelle: GRUR Heft 2/2010, S. VI)




Dezember 2009: The Forest Group ./. Bon Tool Company – U.S. Court of Appeals fort the Federal Circuit 2009-1004 vom 28.12.2009

(1) Die Auslegung von 35 U.S.C. § 292 muss dem eindeutigen und klaren
      Gesetzeswortlautdieser Vorschrift Rechnung tragen. Danach stellt
      jeder einzelne Gegenstand, der unzulässigerweise als patentgeschützt
      gekennzeichnet ist, einen gesonderten Verstoß gegen 35 U.S.C. § 292 dar.
(2) Die Höhe der für einen Verstoß festzusetzenden Geldbuße liegt im Ermessen
      der Gerichte. Das gerichtliche Ermessen ist nur nach oben durch die gesetzliche
      Obergrenze von US$ 500 pro Verstoß begrenzt.
(3) Bei preiswerten Massenprodukten kann deshalb auch die Festsetzung einer Geldbuße
      in Höhe eines Bruchteils eines US Pennys eine ermessensfehlerfreie
      Entscheidung sein.

(Quelle: Mitteilungen d. dt. Patentanwälte Heft 5/2010, S. 243)




Dezember 2009: Plasmabeschichtungsanlage – OLG Düsseldorf I-2 W 64/09 vom 07.12.2009

Ein Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot in Form der bildlichen Darstellung eines als patentverletzend bewerteten Produktes kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass bei ansonsten im Wesentlichen unveränderter Werbung vor und nach dem gerichtlichen Verbot in der entsprechenden Internetwerbung ein Link enthalten ist, in dem mitgeteilt wird, dass das Produkt nach gerichtlicher Entscheidung geändert wurde und nun in nicht mehr patentverletzender Weise angeboten wird.

(Quelle: Mitteilungen d. dt. Patentanwälte, Heft 5/2010, S. 242)




Dezember 2009: Aufsatz H. Schacht / D. W. Schacht: Patentability of Pharmaceuticals in India

While amending its patent regime to make it TRIPS-compliant, India simultaneously introduced sec. 3 (d) of the Patents Act, which constitutes now a tremendous bar for drug makers seeking to achieve patent protection for their inventions. The present article introduces into this difficult section by means of the "Novartis-judgment" of the Madras High Court and gives the reader a workable interpretation of it.

(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Heft12/2009, S. 551)




Dezember 2009: Aufsatz Michael Nieder: Restschadenersatz-, Restentschädigungs- und Bereicherungsansprüche im Patentrecht

Im Fokus patentrechtlicher Verletzungsfolgen stehen neben dem Unterlassungs-, dem Vernichtungs- und dem Auskunftsanspruch primär der Schadenersatz- und der Entschädigungsanspruch. Nur wenn und soweit deren Durchsetzung an der Verjährungseinrede scheitert oder sie mangels subjektiven Tatbestands schon dem Grunde nach ausscheiden, richtet sich der Blick auf die Sekundäransprüche auf Restschadenersatz, Restentschädigung und Herausgabe des auf Kosten des Verletzten rechtsgrundlos Erlangten. Da diese Sekundäransprüche immerhin zu Zahlungen des Verletzers nach den Grundsätzen zur Lizenzanalogie, teilweise auch zur Auskehrung des Verletzergewinns führen können, bleiben sie im Ergebnis nicht notwendig hinter vollem Schadenersatz zurück. Im Verletzungsfall kann es sich also lohnen, ggf. über ihre Geltendmachung nachzudenken.

(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Heft12/2009, S. 540)




November 2009: Farbe gelb – BGH I ZB 76/08 vom 19.11.2009

Unterscheidungskraft von abstrakten Farbmarken
Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 II Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräftig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzunehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein – wenn auch gewichtiges – Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.

(Quelle: GRUR Heft 6/2010, S. VI)




November 2009: forum-shopping – OLG Hamburg 3 U 60/09 vom 26.11.2009

Doppelte Anhängigkeit eines Verfügungsantrags
Die erneute Beantragung einer einstweiligen Verfügung während der noch gegebenen Rechtshängigkeit der Sache bei einem anderen Gericht ist aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und der prozessualen Chancengleichheit als unheilbarer Mangel des Verfahrens zu beurteilen.

(Quelle: GRUR Heft 6/2010, S. VII)




November 2009: Türinnenverstärkung – BGH X ZR 137/07 vom 17.11.2009

Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 – Copolyester II, Leitsatz c; Sen. Urt. V. 13.11.1997 – X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 – Spulkopf; v. 16.4.2002 – X ZR 127/99, Mitt. 2002, 357; GRUR 2002, 801, 803 – abgestuftes Getriebe).

(Quelle: Mitteilungen der dt. Patentanwälte Heft 3/2010, S. 138)




November 2009: Aufsatz Alexander Bulling: Aktuelles aus dem Geschmacksmusterrecht – Beendigung des Londoner Akte des Haager Musterabkommens

Aus einem kürzlich erlassenen Urteils des "First Intermediate People's Court of Bejing" geht hervor, dass das Gericht einen von Zhongwei vorgebrachten Beweis, das Design selbst entwickelt zu haben, als nicht ausreichend ansah. Ein Vorbenutzungsrecht wurde ebenfalls verneint. Außerdem vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Unterschiede zwischen den strittigen Produkten und dem Geschmacksmuster nur geringfügig seien, wobei der Verletzungsgegenstand keine sein Design als selbstständiges Muster prägenden Merkmale aufweise. Folglich wurde das Design der Busse der "A9-Serie" als ähnlich zum Geschmacksmuster angesehen und eine Geschmacksmusterverletzung wurde bejaht.

(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Heft 11/2009, S. 498)




November 2009: Der BGH hat in seiner Entscheidung...

Der BGH hat in seiner Entscheidung Xa ZR 58/07 vom 12.11.2009 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Brüstle-Patent auf regenerationsfähige Vorläuferzellen nicht gegen § 2 PatG bzw. Art. 6 der Richtlinie 98/44/EG verstößt, wonach "Patente nicht erteilt werden für die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken".

(Quelle: Kammerrundschreiben Heft 6/2009, S. 216)




November 2009: Henrike Weiden – Aktuelle Berichte

Die neue Beobachtungsstelle für Produkt- und Markenpiraterie hat ihre Arbeit aufgenommen. Die Institution soll in erster Linie eine zentrale Quelle praktischer Informationen für Vollstreckungsorgane und Plattform für nationale Behörden und die Betroffenen sein.

Die wichtigsten Ziele der Einrichtung sind zunächst die Sammlung, Aufarbeitung und Präsentation umfassender ökonomischer Daten, die auf einer einheitlichen Grundlage erhoben werden. Darüber hinaus wird die Beobachtungsstelle der Verbreitung der besten Methoden im Kampf gegen Nachahmung und Piraterie im Binnenmarkt dienen. Unternehmen müssen eigene Lösungen nicht nur dafür finden, wie sie Plagiate ihrer Produkte verhindern, sondern sie müssen sich auch mit unterschiedlichen Anforderungen aus verschiedenen Rechtsordnungen sowie mit Schadensfällen im Einzelnen befassen. Der Austausch von Erfahrungen untereinander kann Rechteinhaber dabei maßgeblich unterstützen. Eine weitere Aufgabe ist es, public private partnerships auf europäischer und nationaler Ebene sowohl beim Vollzug als auch in der Politik zu fördern. Die Zusammenarbeit zwischen Zoll und Rechteinhabern wird in diesem Zusammenhang als leuchtendes Beispiel einer Partnerschaft genannt. Nun sei es aber an der Zeit auch Schnittstellen zwischen dem privaten Sektor Polizei und Gerichten zu schaffen und zu verbessern.

(Quelle: GRUR Heft 11/2009, S. 1033)




Oktober 2009: sealing lamina – BGH Xa ZR 131/04 vom 07.10.2009

Patentnichtigkeitsklage trotz Nichtangriffsverpflichtung nach Wechsel des Unternehmensinhabers. Eine vom Vorgänger eingegangene Nichtangriffsverpflichtung bindet den Unternehmensinhaber nicht als "Strohmann", wenn er ein eigenes gewerbliches Interesse an der Nichtigerklärung des Streitpatents verfolgt.

(Quelle: GRUR Heft 4/2010, S. VI)




September 2009: Escitalopram – BGH Xa ZR 130/07 vom 10.09.2009

  1. Steht der Fachmann vor dem Problem, einen Stoff bereitzustellen, der als Arzneimittel für bestimmte Anwendungsgebiete in Betracht kommt und im Vergleich zu auf diesem Gebiet bekannten Arzneimitteln eine Alternative darstellt, und kommen hierfür mehrere Stoffe oder Stoffgruppen in Betracht, ist die Entscheidung zu Gunsten eines bestimmten Stoffs bereits ein Teil der Lösung.

  2. Die Bereitstellung eines einzelnen Enantiomers einer bislang nur als Gemisch von Enantiomeren (Razemat) vorliegenden Verbindung kann auch dann auf erfinderische Tätigkeit beruhen, wenn sich das Vorhandensein der Anantiomere in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Entscheidend ist, ob es am Prioritätstag einen für den Fachmann naheliegenden Weg gab, das Enantiomer in die Hand zu bekommen.

  3. Eine arzneimittelrechtliche Genehmigung für ein Arzneimittel, das als Wirkstoff eine chemische Verbindung als Razemat enthält, steht der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ein Arzneimittel, das als Wirkstoff ein Enantiomer der Verbindung enthält und Gegenstand einer späteren arzneimittelrechtlichen Genehmigung sowie eines eigenen Stoffpatents ist, nicht entgegen.


(Quelle: GRUR Heft 2/2010, S. 123)




September 2009: MP3-Player-Import – BGH Xa ZR 2/08 vom 17.09.2009

Pflicht der Spediteurs zur Einwilligung in die Vernichtung beschlagnahmter Verletzungsgegenstände
(1) Den Spediteur, der auf Vernichtung angeblicher patentverletzender Ware in Anspruch genommen wird, trifft keine prozessuale Obliegenheit zur Beschaffung der für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen über die nähere Beschaffenheit der Ware; er kann daher die Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen Lehre grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten.
(2) ...
(3) Den Spediteur trifft keine generelle Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen durch die transportierte Ware.
(4) Eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen und ggf. zur eigenen Prüfung der Ware kann jedoch für den Spediteur entstehen, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für eine Schutzrechtsverletzung vorliegen.

(Quelle: GRUR Heft 12/2009, S. 1142)




September 2009: Diodenbeleuchtung – BGH X ZR 169/07 vom 29.09.2009

Zuziehung von Experten durch maßgeblichen Fachmann
(1) Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten oder die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er auf Grund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann..
(2) Setzt die Frage, ob ggf. der Rat eines höher qualifizierten Fachmanns hilfreich sein könnte, voraus, dass der Fachmann bereits eine ihm durch den Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in Grundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Begründung verneint werden, die Lösung wäre dem Spezialisten nahegelegt gewesen.

(Quelle: GRUR Heft 12/2009, S. VI)




September 2009: Aufsatz Rüdiger Werner – Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nur dann persönlich dafür, dass er eine in Zusammenhang mit der von ihm geleiteten GmbH vorgefallene Immaterialgüterrechtsverletzung bzw. Wettbewerbsverletzung nicht verhindert hat, wenn ihm diese persönlich bekannt war. Eine solche Kenntnis wird im Fall einer Immaterialgüterrechtsverletzung im Zweifelsfalle bereits durch den Zugang eines Abmahnschreibens an die Adresse der Gesellschaft begründet. Ist dem Geschäftsführer der Rechtsverstoß bekannt und hat er im Übrigen die Möglichkeit diesen durch sein Einschreiten abzustellen oder zu verhindern, dann ist davon auszugehen, dass sein Nichthandeln in diesem Fall einem Handeln gleichsteht. Der Geschäftsführer macht durch sein Nichteinschreiten die fremde Tat zu seiner eigenen und ist daher als deren (Mit-)Täter oder zumindest Teilnehmer anzusehen.

(Quelle: GRUR Heft 9/2009, S. 820)




September 2009: Aufsatz Thomas Kühnen: Die unvollständige Übersetzung fremdsprachiger europäischer Patentschriften

Der Verfasser ist entgegen der bisherigen Rechtssprechung zu fehlerhaften Übersetzungen eines fremdsprachigen, europäischen Patents der Ansicht, dass nach IntPatÜG Art. 2, Para. 3, Absätze 2 und 5 nicht die gesamte übersetzte Patentschrift ungültig wird. Der endgültige Verlust der Wirkungen des europäischen Patents für Deutschland tritt nur in drei Fällen auf, die allesamt rein formale Grundvorraussetzungen betreffen, nämlich
- für die nicht fristgerechte Einreichung der Übersetzung,
- für die Einreichung der Übersetzung in einer Form, die eine ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht gestattet,
- für die nicht fristgerechte Zahlung der Veröffentlichungsgebühr.
Allerdings besteht ein Weiterbenutzungsrecht für den Verletzer, wenn eine Übersetzung der Patentschrift zwar form- und fristgerecht unter Gebührenzahlung beim DPMA eingereicht wurde, diese jedoch in irgendeiner Weise fehlerhaft ist, so dass ihr Schutzbereich die angegriffene Ausführungsform – anders als die nach Art. 70 EPÜ maßgebliche Fassung in der Verfahrenssprache – nicht erfasst.

(Quelle: Mitteilungen d. dt. Patentanwälte Heft 8/9/2009, S. 345)




August 2009: Augenbestrahlung – BpatG 10 W (pat) 10/07 vom 06.08.2009

Auch nach dem Wegfall der Möglichkeit zur Teilung des Patents im Einspruchsverfahren (§ 60 PatG a. F.) gelten die Grundsätze der BGH-Entscheidung "Graustufenbild" (GRUR 2000, 688) unverändert weiter, d. h. eine Patentanmeldung kann noch nach dem Erlass des Erteilungsbeschlusses innerhalb der Beschwerdefrist geteilt werden.

(Quelle: Blatt für PMZ Heft 5/2010, S. 199)




Juli 2009: Schiebedachrinne (Wagon SAS) – Tribunal de grande instance Paris vom 01.07.2009

Der Antrag auf Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens bis zum Ausgang des Einspruchverfahrens gegen das europäische Patent wird abgelehnt. Tatsächlich konnte der Beweis über die Ernsthaftigkeit des Einspruchs nicht erbracht werden, wenn man die Vielzahl der vorgelegten Dokumente und den Umstand erachtet, dass sie nicht schon früher vorgelegt wurden. Zudem hätte der Einspruchsführer vor dem EPA eine Beschleunigung des Verfahrens beantragen müssen, anstatt neue Dokumente beizubringen.

(Quelle: GRUR Int. Heft 6/2010, S. 536)




Juli 2009: Legostein – BGH I ZB 53/07 vom 16.07.2009

Kein Markenschutz für Warenform
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen (hier: der Legostein) ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung i. S. von § 3 II Nr. 2 MarkenG erforderlich ist, sind diejenigen Merkmale außer Betracht zu lassen, die die Grundform der Warengattung ausmachen. Dienen die verbleibenden Merkmale ausschließlich der Herbeiführung einer technischen Wirkung (hier: Verbindung der Spielbausteine), ist die Warenform nach § 3 II Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz auch dann ausgenommen, wenn die technische Lösung (hier: Klemmwirkung durch Kupplungselemente in Form von Noppen) durch unterschiedlich ausgestaltete Merkmale (hier: unterschiedlich geformte Noppen) erreicht werden kann.

(Quelle: GRUR Heft 3/2010, S. 231)




Juli 2009: Spurschlingerung mit Steuerungsdaten – LG Mannheim 7 O 327/08 vom 10.07.2009

1. Ein Europäisches Patent kann auch dann Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland entfalten, wenn die gemäß Art. II, § 3 Abs. 1 IntPatÜG a.F. beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Übersetzung fehlerhaft oder unvollständig ist.
2. Die Deutsche Übersetzung eines Europäischen Patents dient vor allem der Unterrichtung inländischer Fachkreise; rechtlich maßgeblich bleibt allein das Patent in seiner Verfahrenssprache.
3. Nur wenn die Übersetzung des Europäischen Patents so fehlerhaft oder unvollständig ist, dass die Voraussetzungen des Art. II, § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. vorliegen, erwirbt der Verletzer ein Weiterbenutzungsrecht an der patentierten Erfindung, die er in gutem Glauben an die Richtigkeit der Übersetzung in Benutzung genommen hatte.

(Quelle: Mitteilungen d. dt. Patentanwälte Heft 8/9/2009, S. 402)




Juli 2009: Legostein – BGH I ZB 53/07 und 55/07 vom 16.07.2009

Der BGH hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 II Nr. 2 Markengesetz ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Dem liegt der Rechtsgedanke zu Grunde, dass im allgemeinen Interesse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen. Der BGH ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Diese haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind in Zusammenwirkung mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nichttechnische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht.

(Quelle: Kammerrundschreiben VI/2009, S. 151)




Juni 2009: DPMA muss Voreintragungen vergleichbarer Zeichen bei Markenanmeldungen berücksichtigen - BPatG 29 W (pat) 3/06 vom 10.06.2009

Erläuterung zu "Freizeit-Rätsel-Woche"

(Quelle: GRUR Prax Heft 1/2009, S. 12)




Juni 2009: Fischbissanzeiger – BGH Xa ZR 138/05 vom 18.06.2009

Wahl des Ausgangspunkts für die Beurteilung des Naheliegens
1. Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung eines Fischbissanzeigers ist ein Konstrukteur mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung von Angelgeräten und nicht ein Angler.
2. Bei der Beurteilung des Naheliegens eines patentgeschützten Gegenstands kann nicht stets der „nächstkommende“ Stand der Technik als alleiniger Ausgangspunkt zu Grunde gelegt werden. Die Wahl eines Ausgangspunktes (oder auch mehrerer Ausgangspunkte) bedarf vielmehr einer besonderen Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bemühen des Fachmanns abzuleiten ist, für einen bestimmten Zwick eine bessere – oder auch nur eine andere – Lösung zu finden,, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. GRUR 2009, 382 – Olanzapin). Für ein ausschließliches Abstellen auf einen „nächstkommenden“ Stand der Technik bietet auch das Europäische Patentübereinkommen keine Grundlage

(Quelle: GRUR Heft 9/2009)




Juni 2009: Aufsatz Michael Trimborn – Lizenzsätze für Erfindungen in Deutschland ab 1995
1. Medizinprodukte und Gesundheitswesen,
2. Farmer- und Kosmetikindustrie,
3. Elektroindustrie,
4. Maschinen- und Werkzeugindustrie,
5. Chemische Industrie,
6. Automobil- und Zulieferindustrie,
7. Bauwesen (Sandteer, Türen, Beschläge, usw.),
8. Textil- und Druckindustrie,
9. Mess-, Kontroll- und Steuerungstechnik,
10. Kommunikationstechnologie,
11. Verpackungs- und Verbrauchsmaterial-Industrie

(Quelle: Mitteilungen der dt. Patentanwälte, Heft 6/2009, S. 257)




Mai 2009: Katheternavigation – BPatG 21 W (pat) 45/06 vom 26.05.2009
Bei einem Verfahren zur Bildgebung und Navigation eines medizinischen Instruments in einem menschlichen oder tierischen Körper handelt es sich zumindest dann um ein unter das Patentierungsverbot des § 2 a I Nr. 2 PatG fallendes Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers, wenn dabei als ein zwingender Verfahrensschritt invasiv ein medizinisches Instrument, z. B. ein Katheter eingeführt wird (Rechtsbeschwerde zugelassen).

(Quelle: Mitteilungen d. dt. Patentanwälte Heft 10/2009, S. 469)




Mai 2009: Tripp-Trapp-Stuhl – BGH I ZR 98/06 vom 14.05.2009
Berechnung des Verletzergewinns in der Absatzkette
Haben innerhalb einer Lieferkette mehrere Lieferanten nacheinander urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist der Verletzte zwar grundsätzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb der Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadensersatz zu fordern. Der vom Lieferanten an den Verletzten herauszugebende Gewinn wird aber durch Ersatzzahlungen gemindert, die der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt.

(Quelle: GRUR Heft 9/2009, S. 856)




April 2009: Lemon Symphony – BGH Xa ZR 14/07 vom 23.04.2009
Der Zustimmungsvorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GemSortV erfasst – wie die alleinige Berechtigung des Sortenschutzinhabers nach § 10 Abs. 1 SortG – nicht nur Material der geschützten Sorte, das die festgelegten Ausprägungsmerkmale übereinstimmend verwirklicht, sondern auch Material, das einzelne der Ausprägungsmerkmale im Rahmen zu tolerierender Variationen verwirklicht ("Toleranzbereich").

(Quelle: GRUR Int. Heft 12/2009, S. 1044)




April 2009: Xxero / Zero – BPatG 24 W (pat) 37/08 vom 21.04.2009
Verwechslungsgefahr bei klanglicher aber nicht schriftbildlicher ähnlichkeit
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gem. § 9 I Nr. 2 MarkenG wird – herkömmlicher deutscher Auffassung und ständiger Praxis entsprechend – weiterhin davon ausgegangen, dass bereits eine ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen in einer Richtung (im vorliegenden Fall in phonetischer) für die Annahme einer solchen ausreichend ist. Der in der Rechtssprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft entwickelten so genannten Neutralisierungslehre vermag sich der Senat angesichts der entgegenstehenden gefestigten höchstrichterlichen Rechtssprechung in Deutschland (zuletzt BGH, GRUR 2008, 803 Rdnr. 21 – HEITEC; GRUR 2008, 903 Rdnr. 17 – SIERRA ANTIGUO) nicht anzuschließen.

(Quelle: GRUR Heft 11/2009, S. VI)




April 2009: Ivadal – BGH I ZB 8/06 vom 02.04.2009
Bösgläubige Markenanmeldung bei Benutzung durch Lizenzierung oder Veräußerung
Kommt wegen der Unternehmensgegenstand des Anmelders nur eine Benutzung in der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht, kann bereits die Anmeldung als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Falls der Schluss gerechtfertigt ist, der Anmelder werde in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Marken nicht im Hinblick auf eine Vielzahl in Betracht kommender, im Einzelnen noch unbestimmter und allenfalls nach abstrakten Merkmalen umschriebener potenzieller Interessenten auf Vorrat angemeldet werden, sondern im Zeitpunkt der Anmeldung die Veräußerung an einzelne, bereits bestimmte Dritte naheliegt, deren Interesse an einem Erwerb der Markenrechte jedoch im Wesentlichen nur durch den Umstand begründet wird, dass sie in Folge der Eintragung der Marke auf den Anmelder an der Verwendung der bislang ungeschützten Kennzeichnung gehindert werden können.

(Quelle: GRUR Heft 8/2009, S. 780)




April 2009: Betrieb einer Sicherheitseinrichtung – BGH Xa ZR 92/105 vom 30.04.2009
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen.

(Quelle: GRUR Heft 8/2009, S. 746)




April 2009: Airbag-Auslösesteuerung – BGH Xa ZR 56/05 vom 30.04.2009
Zugehörigkeit der Kenntnis des technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen
Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen.

(Quelle: GRUR Heft 8/2009, S. 743)




Mai 2009: Orange-Book-Standard – BGH KZR 39/06 vom 06.05.2009
Einwand der Zwangslizenz im Patentverletzungsverfahren um Industriestandard

1. Der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte kann gegenüber dem Unterlasssungsbegehren des klagenden Patentinhabers einwenden, dieser missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit dem Beklagten einen Patentlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen.

2. Missbräuchlich handelt der Patentinhaber jedoch nur, wenn der Beklagte ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags gemacht hat, an das er sich gebunden hält und das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne gegen das Diskriminierungs- oder das Behinderungsverbot zu verstoßen, und wenn der Beklagte, solange er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, diejenigen Verpflichtungen einhält, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstands knüpft.

3. Hält der Beklagte die Lizenzforderung des Patentinhabers für missbräuchlich überhöht oder weigert sich der Patentinhaber, die Lizenzgebühr zu beziffern, genügt dem Erfordernis eines unbedingten Angebots ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags, bei dem der Lizenzgeber die Höhe der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen bestimmt.

(Quelle: GRUR Heft 7/2009, S. 694)




März 2009: Straßenbaumaschine – BGH X ZR 95/05 vom 31.03.2009
Die Patentverletzungsklage darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, Angaben des Patentanspruchs seine unklar und ihr Sinngehalt sie unaufklärbar.

Ein Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter und es ist eine Rechtsfrage, was sich aus einem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt. Damit verbietet es sich diese Frage unbeantwortet zu lassen. Denn in der verbindlichen Beantwortung von Rechtsfragen besteht die Aufgabe des angerufenen Gerichts, von der es auch dann nicht entbunden ist, wenn die Rechtsnorm unklar oder deren Auslegung schwierig ist.

Desweiteren ist es rechtsfehlerhaft, der die räumliche Anordnung des Vorstandes betreffende Angabe im Patentanspruch 1 allein deshalb keinem die weitere Prüfung der Verletzungsfrage ermöglichenden Bedeutungsinhalt zuzuerkennen, weil der gerichtliche Sachverständiger nicht angeben konnte, was das Patent oder dem in dieser Angabe umschriebenen Merkmal versteht.

(Quelle: GRUR Heft 7/2009, S. 653)




März 2009: Blendschutzbehang – BGH XA RZ 86/06 vom 12.03.2009
Mitberechtigung trotz Teilbarkeit der Patentanmeldung

1. Geht die Anmeldung einer Erfindung zum Patent teilweise auf den Beitrag eines anderen als des Anmelders zurück, kann ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung auch dann in Betracht kommen, wenn die Anmeldung teilbar ist (Abgrenzung zu BGH, GRUR 1979, 692 – Spinnturbine I).

2. Eine Mitberechtigung kann nur an einer Patentanmeldung als Ganzer, nicht an Teilen der Anmeldung wie einzelnen Patentansprüchen eingeräumt werden.

(Quelle: GRUR Heft 7/2009, S. 657)




März 2009: Resellervertrag – BGH I ZR 44/06 vom 26.03.2009
Berechnung von Schadensersatz in der Absatzkette

Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 I UrhG (i. d. F. vom 23.6.1995) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sind Ersatzzahlungen, die der Verletzter seinen Vertragspartnern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt, nicht abzuziehen.

In dieser Entscheidung ging es darum, dass ein Großhändler an einem schutzrechtsverletzenden Produkt unberechtigt weitere 150 Unterlizenzen an Einzelhändler eingeräumt hat. Nach den Verhältnissen im Markt sei für eine entsprechende Großhändlerlizenz eine Lizenzzahlung in Höhe von 36.000 Euro, für eine entsprechende Einzelhändlerlizenz eine Lizenzgebühr in Höhe von 2.900 Euro üblich gewesen. Nachdem der Großhändler bereits entsprechend an den Verletzten geleistet hatte, sei es um die Frage gegangen, ob der Verletzte nun auch noch entsprechende Lizenzgebühren verlangen könne. Der BGH habe hier entschieden, dass trotz der Seitens des Großhändlers bereits gezahlten Lizenzgebühr eine weitere Inanspruchnahme der Einzelhändler möglich sei. Der Einzelhändler könne dem Verletzten also die bereits getätigte Zahlung des Großhändlers nicht entgegenhalten.

(Quelle: GRUR Heft 7/2009, S. 660)




März 2009: MONOLITHIC POWER SYSTEMS, Inc. – US Court of Appeals FC vom 05.03.2009
Die Beweisregeln der Fed. R. Evid. 706 können dem Gericht die Bestellung eines neutralen Sachverständigen erlauben, obwohl dessen Gutachten voraussichtlich großen oder sogar alleinigen Einfluss auf die Fallbeurteilung durch die Geschworenen haben wird, sofern hochkomplexe technische Probleme den Geschworenen nur auf diese Weise erschlossen werden können. Je nach Komplexität des Sachverhalts hat das Gericht dabei die Gefahr einer Beeinflussung der unabhängigen Meinungsbildung der Geschworenen durch einen Sachverständigen gegenüber der Notwendigkeit zur Erläuterung technischer Fragen abzuwägen.

Based on that testimony and considerable other evidence, the jury found all asserted claims of O2 Micro International Limited´s ("O2 Micro´s") U.S. Patent No. 6,396,722 obvious under 35 U.S.C. § 103. Because the district court did not abuse its discretion in appointing an expert under the Federal Rules, and because this court finds no error in the district court´s denial of O2 Micro´s motion for judgment as a matter of law on obviousness, this court affirms the judgment of the district court.

(Quelle: GRUR Int. Heft 6/2009, S. 530)




Februar 2009: Trägerplatte – BGH XA ZR 116/07 vom 12.02.2009
Ein jüngeres Patentrecht kann gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein. Das ältere Patent steht nur demjenigen zur Seite, der ausschließlich dessen Lehre benutz und nicht von zusätzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Patent gelehrt werden.

Andernfalls könnte der an einem älteren Recht Berechtigte – jedenfalls so lange er sich im Rahmen des Wortsinns des Patentanspruchs hielte – von sämtlichen abhängigen Erfindungen Gebrauch machen, was deutlich über das mit dem älteren Patent verliehene Ausschließlichkeitsrecht hinausginge. Eine solche Rechtsfolge hat dementsprechend bereits das Reichsgericht für ungerechtfertigt erachtet.

(Quelle: Mitteilungen d. dt. Patentanwälte Heft 10/2009, S. 459)




Februar 2009: Bild.T-Online.de u. ZVS – EuGH C-39/08, 43/08 vom 12.02.2009
Eine Anspruchsformulierung, nach der aufgabenhaft definierte chemische Verbindungen unter Anwendung eines in der Beschreibung angegebenen Bestimmungsverfahrens in Form eines neuartigen Forschungswerkzeuges aufgefunden werden sollen, stellt einen Durchgriffsanspruch dar, der auch auf zukünftige Erfindungen gerichtet ist, welche auf der derzeitig offenbarten Erfindung beruhen. Dem Anmelder steht indessen nur der Schutz für seinen tatsächlichen Beitrag zum Stand der Technik zu, sodass eine entsprechende Beschränkung des Anspruchsgegenstandes nicht nur zumutbar, sondern geboten ist. Patentschutz nach dem EPü ist nicht für den Zweck bestimmt, dem Anmelder ein unerschlossenes Forschungsgebiet, wie im Falle von Durchgriffsansprüchen, zu reservieren, sondern soll dazu dienen, tatsächliche Ergebnisse erfolgreiche Forschungstätigkeit als Belohnung dafür zu schützen, dass konkrete technische Ergebnisse der öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 lautete: "Verwendung von Verbindungen, welche auch in der Lage sind, die lösliche Guanylatcyclase unabhängig von der im Enzym befindlichen Häm-Gruppe zu stimulieren, zur Herstellung von Arzneimitteln zur Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie Angina pectoris, Ischämien und Herzinsuffizienz, wobei solche Verbindungen ausgewählt werden, die in in-vitro-Tests sowohl die Häm-haltige als auch die Häm-freie lösliche Guanylatcyclase stimulieren."

(Quelle: Amtsblatt EPA Heft 11/2009, S. 516)




Februar 2009: Bild.T-Online.de u. ZVS – EuGH C-39/08, 43/08 vom 12.02.2009
Berücksichtigung früherer Entscheidungen bei Eintragung einer Marke

Die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaats, die über eine Markenanmeldung zu entscheiden hat, ist nicht verpflichtet, Eintragungshindernisse unberücksichtigt zu lassen und dem Antrag auf Eintragung deshalb stattzugeben, weil das Zeichen, dessen Eintragung als Marke gegehrt wird, auf identische oder vergleichbare Art und Weise wie ein Zeichen gebildet, dessen Eintragung als Marke sie bereits gebilligt hat und das sich auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistung bezieht.

(Quelle: GRUR Heft 7/2009, S. 667)




Januar 2009: Prüfungskompetenz bei widerrechtlicher Entnahme – BPatG 11 W (pat) 29/04 vom 12.01.2009
Die Regelung der Verfahrensfortsetzung ohne den Einsprechenden ist im Bereich der widerrechtlichen Entnahme nicht anwendbar.

(Quelle: Blatt für PMZ Heft 7/8/2009, S. 820)




Januar 2009: Aufblasventil – LG Düsseldorf 4b O 146/07 vom 15.01.2009
1. Eine Übersetzung genügt den Anforderungen des Art. II § 3 II IntPatÜG nur dann, wenn sie vollständig ist und sämtliche Teile der Patentschrift zur Gänze in deutscher Sprache eingereicht wurden. Eine Differenzierung nach Qualität und Ausmaß bzw. Umfang von fehlenden Teilen ist sachlich nicht gerechtfertigt.

2. Eine unvollständige Übersetzung kann nach Ablauf der Frist des Art. II § 3 I IntPatÜG nicht berichtigt werden; die Wirkungen des europäischen Patents gelten für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten. Unstreitig fehlten in der fristgerecht eingereichten Übersetzung folgende im Original vorhandene Überschriften: „Technichal Field“, „Background Art“, Brief Description of the Invention“, Brief Description of the Drawings“ und „ Best Mode for Carrying out the Invention“.

(Quelle: Mitteilung der dt. Patentanwälte Heft 5/2009, S. 234)




Januar 2009: Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten – BGH X ZB 22/07 vom 20.01.2009
Jedenfalls dann, wenn das sich einer Datenverarbeitungsanlage bedienende Verfahren in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet ist (wie etwa bei der Einstellung der Bildauflösung eines Computertomografen), entscheidet über die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente. Maßgebend ist vielmehr, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient.

(Quelle: GRUR Int. Heft 6/2009, S. 528)




November 2008: Schlachtroboter – OLG Düsseldorf I-2 W 98/09 vom 27. November 2008
(1) Die Weiterverwendung bildlicher Darstellungen des Verletzungsgegenstands
      nach dessen konstruktiver, aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinausführender
      Umgestaltung stellt nur dann keinen Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot dar,
      wenn zugleich unmissverständlich auf die Tatsache der Änderung hingewiesen wird.
(2) Ein solcher unmissverständlicher Hinweis auf die Tatsache der Änderung muss
      nicht erläutern, in welcher Hinsicht die änderung vorgenommen wird. Es reicht
      grundsätzlich aus, dass erkennbar wird, dass überhaupt eine Änderung
      vorgenommen wurde.

(Quelle: Mitteilungen d. dt. Patentanwälte, Heft 5/2010, S. 241)




November 2008: Verwendung von Embryonen/WARF – EPA G 2/06 vom 25.11.2008
1. Der Antrag, dem Europäischen Gerichtshof die angegebenen Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegten Fragen werden wie folgt beantwortet: Frage 1: Regel 28 c) EPÜ (früher Regel 23d c) EPÜ) ist auf alle anhängigen Anmeldungen anzuwenden, auch auf solche, die vor den Inkrafttreten der Regel eingereicht wurden.

Frage 2: Regel 28 c) EPÜ (früher Regel 23d c) EPÜ) verbietet die Patentierung von Ansprüchen auf Erzeugnisse, die – wie in der Anmeldung beschrieben – zum Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist.

Frage 3: Im Rahmen der Beantwortung von Frage 2 ist es nicht relevant, dass nach dem Anmeldetag dieselben Erzeugnisse auch ohne Rückgriff auf ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung menschlicher Embryonen einhergeht.

(Quelle: Amtsblatt EPA Heft 5/2009, S. 306)




Aufsatz Reimar König: Die erfinderische Leistung – Auslegung oder Rechtsfortbildung
Mit der Entscheidung "Demonstrationsschrank" hat der BGH die rechtliche Gleichheit der Schutzvoraussetzungen für Patente mit ihrer maximalen Laufzeit von 20 Jahren und Gebrauchsmuster trotz gleicher Schutzwirkungen, jedoch mit einer maximalen Laufzeit von nur 10 Jahren herbeigeführt und damit dem Gebrauchsmuster, von einigen weniger bedeutsamen Ausnahmen abgesehen, seine Existenzgrundlagen genommen. Die folgenden Ausführungen befassen sich mit der Problematik des weitgehenden Wegfalls der materiell−rechtlichen Eigenständigkeit des Gebrauchsmusters, bemühen sich aber auch um eine Lösung.

(Quelle: Mitteilungen der dt. Patentanwälte Heft 4/2009, S. 159)




Aufsatz Joachim Kummer: Zum Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Lizenznehmer in der Insolvenz des Lizenzgebers
Patentlizenzverträge unterliegen insbesondere in der Insolvenz des Lizenzgebers seit dem 01.01.1999 dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO. Doch soll die gesetzliche Regelung in der Insolvenzordnung durch § 108 a ergänzt werden. In seiner derzeit bekannten Fassung sieht § 108 a vor, dass ein vom Schuldner als Lizenzgeber abgeschlossener Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum mit Wirkung für die Insolvenzmaße fortbesteht. Besteht zwischen der im Lizenzvertrag vereinbarten Vergütung und einer marktgerechten Vergütung ein auffälliges Missverhältnis, so soll der Insolvenzverwalter eine Anpassung der Vergütung verlangen können; in diesem Fall soll der Lizenznehmer fristlos kündigen können.

(Quelle: GRUR Heft 3−4/2009, S. 293)




Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten – BGH X ZB 22/07 vom 22.11.2008
Patentierbarkeit eines Verfahrens zur Verarbeitung medizinischer Daten Jedenfalls dann, wenn das sich einer Datenverarbeitungsanlage bedienende Verfahren in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet ist (wie etwa bei der Einstellung der Bildauflösung eines Computertomographen), entscheidet über die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente. Maßgebend ist vielmehr, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient.
br> (Quelle: GRUR Heft 5/2009, S. 479)




September, 2008: Formteil − LG Mannheim 2 O 317/06 vom 30.09.2008
1. Hat der Arbeitnehmer die Diensterfindung nicht gemeldet, sondern nach seinem Ausscheiden selbst zum Patent angemeldet, beginnt die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber durch Dritte von der Patentanmeldung und den die Diensterfindung ausmachenden Umständen Kenntnis erlangt.

2. Für den Fristbeginn gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbEG ist die Wertung des § 199 Nr. 2 BGB heranzuziehen.

(Quelle: Mitteilungen der dt. Patentanwälte Heft 3/2009)




Aufsatz David E. F. Slopek: Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers – Der neue Paragraph § 108 a InsO-E


Der Artikel stellt den aktuellen Gesetzentwurf zur Einführung des §108 a InsO-E vor und untersucht eingehend, ob bzw. inwieweit er Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers sachgerecht zu stabilisieren vermag.

§ 108 a – Schuldner als Lizenzgeber
Ein vom Schuldner als Lizenzgeber abgeschlossener Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum besteht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt für vertragliche Nebenpflichten nur in dem Umfang, als deren Erfüllung zwingend geboten ist, um dem Lizenznehmer eine Nutzung des geschütztes Rechts zu ermöglichen. Besteht zwischen der im Lizenzvertrag vereinbarten Vergütung und einer marktgerechten Vergütung ein auffälliges Missverhältnis, so kann der Insolvenzverwalter eine Anpassung der Vergütung verlangen; in diesem Fall kann der Lizenznehmer den Vertrag fristlos kündigen.

(Quelle: GRUR Heft 2/2009, S. 128)




Aufsatz H. Brandau und J. Gal: Strafbarkeit des Fotografierens von Messe-Exponaten


Strafrechtlicher Schutz gegen das Fotografieren von Messe-Exponaten wird dem Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters gem. § 51 GeschmMG als Unterfall des Herstellers eines rechtsverletzenden Erzeugnisses gewährt. Die setzt unter anderem voraus, dass das fotografierte Ausstellungsstück seine Wirkung vorrangig einer zweidimensionalen Erscheinungsform verdankt, da nur dann die größtmögliche Übereinstimmung von geschütztem Produkt und seiner fotografischen Abbildung gewährleistet ist. Das Fotografieren von nicht als Geschmacksmuster eingetragenen Designerprodukten kann als unbefugte Sicherung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach § 17 II Nr. UWG strafbar sein, wenn das Design (noch) als geheimhaltungsbedürftige Tatsache anzusehen und der Zugang zur Ausstellung nur einem begrenzten Personenkreis gestattet ist.
(Quelle: GRUR Int. Heft 2/2009, S. 118)




Aufsatz S. Wündisch / S. Hering: Rücklizenzen bei FuE-Aufträgen: Das Nutzungsrecht für Forschung und Lehre


In zahlreichen FuE-Verträgen ist zu beobachten, dass die Auftragnehmer die in geistigen Eigentumsrechten und Know-how bestehenden Ergebnisse zwar vollständig auf den industriellen Auftraggeber übertragen, sich jedoch ein Nutzungsrecht für „Forschung und Lehre“ oder „ihre satzungsgemäßen Aufgaben“ vorbehalten. Eine direkte oder indirekte kommerzielle Ausübung dieser Rücklizenzen durch den Auftragnehmer ist damit nicht zwangsläufig ausgeschlossen.
(Quelle: GRUR Int. Heft 2/2009, S. 106)




Januar, 2009: Vorlagefragen der Präsidentin des EPA betreffend die Grenzen der Patentierbarkeit von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen gemäß Art. 52 (2) c) und (3) EPÜ – G 3/2008:


1. Kann ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen nur dann als Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden, wenn es ausdrücklich als Programm für Datenverarbeitungsanlagen beansprucht wird?

2.a) Kann ein Anspruch auf dem Gebiet der Programme für Datenverarbeitungsanlagen das Patentierungsverbot nach Art. 52 (2) c) und (3) EPÜ allein schon dadurch überwinden, dass ausdrücklich die Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines computerlesbaren Datenspeichermediums erwähnt wird?

b) Wenn Frage 2.a) verneint wird, ist zur Überwindung der Patentierungsverbot eine weitere technische Wirkung erforderlich, die über die Wirkung hinausgeht, die mit der Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenspeichermediums zur Ausführung bzw. Speicherung eines Programms für Datenverarbeitungsanlagen inhärent verbunden sind?

3.a) Muss ein beanspruchtes Merkmal eine technische Wirkung auf einen physikalischen Gegenstand in der realen Welt hervorrufen, um einen Beitrag zum technischen Charakter des Anspruchs zu leisten?

b) Wenn Frage 3.a) bejaht wird, ist als physikalischer Gegenstand eine nicht näher bestimmte Datenverarbeitungsanlage ausreichend?

c) Wenn Frage 3.a) verneint wird, können Merkmale einen Beitrag zum technischen Charakter eines Anspruchs leisten, wenn die einzigen Wirkungen, zu denen sie beitragen, unabhängig von der jeweils verwendeten Hardware sind?
(Quelle: Amtsblatt EPA Heft 1/2009, S. 32)




Januar, 2009: Dosierungsanleitung / Kos Life Science, Inc. – Zulässigkeit einer Dosierungsanleitung – nach den Art. 52 (4) und 54 (5) EPÜ 1973 sowie nach den Art. 53 c) und 54 (5) EPÜ 2000 – Befassung der Großen Beschwerdekammer – 1319/04


Der Großen Beschwerdekammer werden folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Wenn die Verwendungen eines bestimmten Arzneimittels bei der Behandlung einer bestimmten Krankheit bereits bekannt ist, kann dieses bekannte Arzneimittel dann gemäß den Bestimmungen der Art. 53 c) und 54 (4) EPÜ 2000 zur Verwendung bei einer anderen, neuen und erfinderischen therapeutischen Behandlung derselben Krankheit patentiert werden?

2. Wenn Frage 1 bejaht wird, kann auch dann ein Patent erteilt werden, wenn das einzige neue Merkmal der Behandlung eine neue und erfinderische Dosierung ist?

3. Müssen bei der Auslegung und Anwendung der Art. 53 c) und 54 (4) EPÜ 2000 besondere Betrachtungen angestellt werden?
(Quelle: Amtsblatt EPA Heft 1/2009, S. 36)




Januar, 2009: Europäische Patentanmeldung Nr. 2 000 000


The application filed on June 7, 2007 by the Technical University of Denmark (DTU) in Lyngby, describes a microbial fuel cell which can be used to produce electricity from wastewater.
(Quelle: Kammerrundschreiben Heft 1/2009, S. 12)




Aufsatz Volkmar Tetzner: Der Verletzerzuschlag bei der Lizenzanalogie


Die Maxime, ein Patentverletzer sei grundsätzlich nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer, beherrscht die deutsche Rechtssprechung zur Lizenzanalogie seit vielen Jahrzehnten. Die Durchsetzungsrichtlinie erzwingt nun endlich die von der Literatur seit langem geforderte Änderung dieser Rechtssprechung. Sie legt die vertragliche Lizenzgebühr als Mindestwert des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie fest und verlangt einen „abschreckenden“ Schadensersatz. Dies führt zu einem Verletzerzuschlag, der alle wesentlichen Nachteile des Schutzrechtsinhabers berücksichtigt und im Regelfall einen über der vertraglichen Lizenzgebühr liegenden Schadensersatz ergibt. Das Durchsetzungsgesetz ist richtlinienkonform auszulegen.
(Quelle: GRUR Heft 1/2009, S. 6)




Erschwerte Patenterteilung für Pharma-Erfindungen in Brasilien


In Brasilien müssen pharmazeutische Erfindungen nicht nur durch das Nationale Institut für gewerbliches Eigentum (INPI), sondern auch durch die nationale Behörde zur Gesundheitsüberwachung (ANVISA), die für die arzneimittelrechtliche Genehmigung von Pharmazeutika zuständig ist, geprüft und genehmigt werden. Das bedeutet, dass alle Erteilungsvoraussetzungen, d. h. Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, die bereits von INPI geprüft worden sind, noch einmal von ANVISA überprüft werden. Zusätzlich hängt die vorherige Genehmigung durch ANVISA von gesundheitspolitischen Erwägungen ab, die u. a. Aspekte der öffentlichen Gesundheitsversorgung, wie z. B. den Zugang zu Medikamenten, mit einbeziehen. Gemäß einem am 9.7.2008 eingebrachten Gesetzesentwurf soll die vorherige Genehmigung durch ANVISA auf sog. „pipeline“-Patente, d. h. Einführungspatente, beschränkt werden. Am 31.7.2008 hatte sich das Berufungsgericht mit den Befugnissen zu beschäftigen, die ANVISA bei der Prüfung von Patentanmeldungen zur „vorherigen Genehmigung“ zustehen. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der „vorherigen Genehmigung“ der Patentanmeldung von Aventis Pharma S. A. durch ANVISA aufrechterhalten. Das Gericht erklärte weiterhin, Patentanmeldungen auf diesem Gebiet sollten einer strengen Kontrolle unterworfen werden, um einen unnötigen Patentschutz für Medikamente zu verhindern, die von besonderer Bedeutung für die öffentliche Gesundheitsversorgung seien.
(Quelle: GRUR Int. Heft 1/2009, S. 88)




Qualcomm Inc. vs. Broadcom Corporation – CAFC 2007-1545, 2008-1162


Patents relevant to the use of a standard may be unenforceable if the patent holder withheld information during the standards development process.
(Quelle: Mitteilung der dt. Patentanwälte Heft 1/2009, S. 32)




Peter Meier-Beck: Die Rechtssprechung des BGH zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht 2007


Die referierten Entscheidungen befassen sich sowohl mit der Patent- und Gebrauchsmusterfähigkeit und dem Problem der unzulässigen Erweiterung als auch mit den Fragen zur Auslegung des Patentanspruchs und zur Schutzbereichsbestimmung, zur Erschöpfung des Patentrechts sowie schließlich zu verschiedenen Aspekten der mittelbaren Patentverletzung. Abschließend werden Fragen zur Haftung bei Schutzrechtsverletzungen, insbesondere des Schadensersatz- und Auskunftsanspruchs, sowie einige prozessuale Aspekte des Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahrens erörtert.
(Quelle: GRUR Heft 12/2008)




Gebäckpresse – BGH I ZR 126/06 vom 09.10.2008


1.Der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ensteht nach Art. 11, 110a V 2 GGV nur, wenn das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde; eine Veröffentlichung außerhalb der Territoriums der Gemeinschaft genügt – auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte – den Anforderungen der Art. 11 GGV nicht.

2.Offenbarungshandlungen des Rechtsinhabers außerhalb der Gemeinschaft sind nach Art. 7 GGV neuheitsschädlich, wenn den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs das Geschmacksmuster im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.

3.Die für die Gefahr einer Herkunftstäuschung (nach UWG) regelmäßig erforderliche Bekanntheit des nachgeahmten Produktes muss – ungeachtet der einem Angehörigen einer Verbandslandes der Pariser Verbandsübereinkunft nach Art. 1 II, 1 I PVÜ zukommenden Gleichstellung mit Inländern – auf dem inländischen Markt vorliegen; die ausschließlich Bekanntheit des nachgeahmten Produkts im Ausland reicht grundsätzlich nicht aus.
(Quelle: GRUR Heft 1/2009, S. 79)




August, 2008: Kindersitzerkennung – BPatG 20 W (pat) 324/05 vom 25.08.2008


Zu den Vorraussetzungen, unter denen ein Beitritt zum Einspruchsverfahren auf Seiten der Einsprechenden nach § 66 ZPO i.V.m. § 99 I PatG zuzulassen ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Nebenintervenientin glaubhaft vorgetragen, dass sie ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 I ZPO am Obsiegen der Einsprechenden hat. Das rechtliche Interesse ist nach der Entscheidung „Carvedilol“ des BGH * weit auszulegen, wonach für ausreichend gehalten wird, wenn der Nebenintervenient von der Gestaltungswirkung des Urteils getroffen werde, was für alle Unternehmen gelte, die durch das Streitpatent in ihrer geschäftlichen Tätigkeit als Wettbewerber beeinträchtigt werden könnten. Diese in einem Nichtigkeitsverfahren ergangene Entscheidung hält damit ausdrücklich nicht mehr an der bisherigen einschränkenden Auffassung fest, wonach eine Rechtsbeziehung zwischen Nebenintervenient und unterstützter Partei bestehen müsse.
*GRUR 06, 438, Rdnr. 7
(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Heft 2/2009, S. 76)




Juni 2008: Vergüteter Verbesserungsvorschlag – OLG München 6 U 2022/07 vom 26.06.2008
Eine Vergütung eines Verbesserungsvorschlags durch den Arbeitgeber führt bei nachträglicher Meldung als Diensterfindung und Freigabe nicht zu einem Nutzungsrecht durch den Arbeitgeber.

(Quelle: Mitteilungen d. dt. Patenanwälte Heft 8/9/2009, S. 417)




Juni 2008: Aufsatz Stefan Eck - Der erfundene Verbesserungsvorschlag – Konsequenzen einer Meldung desselben Gegenstandes als technischen Verbesserungsvorschlag sowie als Diensterfindung
(Anmerkung zu OLG München, Urteil v. 26.06.08, AZ: 6 U 2022/07)
Die Abgrenzung zwischen bloßem technischen Verbesserungsvorschlag nach § 3 ArbEG und Diensterfindungen nach § 4 Abs. 2 ArbEG fällt in der Praxis häufig schwer. Diese Abgrenzung wird gerade dem Arbeitgeber regelmäßig noch schwerer fallen, wenn sein Arbeitnehmer denselben Gegenstand zunächst als Verbesserungsvorschlag einreicht, einige Zeit später aber – nach Änderung seiner Auffassung der Schutzfähigkeit – auch als Diensterfindung meldet. Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen eine Inanspruchnahme und stellt sich später tatsächlich doch die Schutzfähigkeit der technischen Neuerung heraus, kann dies zu großen Problemen für ihn führen, bis hin zu Klagen wegen Verletzung eines entsprechenden Schutzrechts. Jedenfalls dann, wenn er seinem Arbeitnehmer zuvor eine Prämie für den vermeintlichen Verbesserungsvorschlag bezahlt hat, stellt sich jedoch die Frage, ob er sich gegen entsprechende Ansprüche nicht erfolgreich mit einem Nutzungsrecht an der technischen Neuerung oder mit sonstigen Einwendungen, gestützt auf die frühere Behandlung als Verbesserungsvorschlag verteidigen kann.

(Quelle: Mitteilungen d. dt. Patentanwälte Heft 8/9/2009, S. 367)




Gesetz zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren, in Kraft seit 01.07.2008


Neuer Paragraph §43 b PAO: Patentanwalt und Mandant können eine erfolgsabhängige Vergütung im Einzelfall vereinbaren, wenn der Rechtssuchende ohne diese Möglichkeit davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Erfolgshonorar kann z. B. vereinbart werden, wenn ein mittelständischer Unternehmer vor der Frage steht, eine hohe Vergütungsforderung geltend zu machen, obwohl die Gegenseite Gewährleistungsrechte geltend macht und das Prozessrisiko erheblich ist. Ein Erfolgshonorar ist künftig nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtssuchenden gar keine Alternative lassen. Es kommt nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse an, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung an.
Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren wird mit einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtssuchenden verknüpft. Sie gewährleisten, dass die Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder in Unkenntnis der wirtschaftlichen Folgen getroffen wird. So ist der Rechtsanwalt insbesondere verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte.
(Quelle: Kammerrundschreiben 3/2008, S. 105)




Vorgesehene Reduzierungen


Vorgesehene Reduzierungen der Gebühren des HABM bei Anmeldung/Eintragung von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern von EUR 1750,00 auf etwa EUR 1000,00. Die Überschüsse betragen derzeit 350 bis 400 Mio. Euro.
(Quelle: Kammerrundschreiben KRS 6/2008, S. 220)




L-Carnitin II – BGH I ZR 61/05 vom 26. Juni 2008


Definition eines Funktionsarzneimittels
a) Der Begriff des Funktionsarzneimittels erfasst allein diejenigen Erzeugnisse, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt wurden und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu bessern oder zu beeinflussen (im Anschluss an EuGH, GRUR 2008, 271 Tz. 60 und 61 – Knoblauchkapseln).
b) Ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der auch mit der normalen Nahrung aufgenommen wird, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn durch das Erzeugnis keine gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerte Einflussnahme auf den Stoffwechsel erzielt wird (im Anschluss an EuGH, GRUR 2008, 271 Tz. 67 und 68 – Knoblauchkapseln).
(Quelle: GRUR Int. Heft 5/2009, S. 442)


HMB-Kapseln – BGH I ZR 112/05 vom 26. Juni 2008


Ein Erzeugnis, das aus einem Stoff besteht, der auch bei normaler Ernährung als Abbauprodukt im menschlichen Körper entsteht, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn die unmittelbare Aufnahme dieses Stoffes zu keiner gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerten Einflussnahme auf den Stoffwechsel führt.


Tintenpatrone – BGH X ZR 180/05 vom 20. Mai 2008


Ansprüche des Schutzrechtsinhabers gegen den Verletzer neben denen des Lizenznehmers:
(1) Dem Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber steht grundsätzlich auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu, wenn er an dem Schutzrecht eine ausschließliche Lizenz vergeben hat.
(2) Der Schutzrechtsinhaber, der an dem Schutzrecht eine ausschließliche Lizenz vergeben hat, kann den Verletzer unabhängig von dem ausschließlichen Lizenznehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; Schutzrechtsinhaber und Lizenznehmer sind nicht Mitgläubiger.
(3) Dem Schutzrechtsinhaber steht ein eigener Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, mit dem er sämtliche Angaben beanspruchen kann, die er benötigt, um sich für eine der Schadensausgleichsmethoden zu entscheiden und seinen Anspruch nach der gewählten Methode zu beziffern.


Fronthaube – BGH I ZB 37/04 vom 24.05.2008


1. Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i. S. von § 3 II Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht.
2. Der Ausschlussgrund des § 3 II Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines Zeichens, das aus der Form der Ware besteht, als Marke nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen kann.
(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Heft 3/2008, S. 129)


Aufsatz M. Volpert: Mediation – eine Alternative zum streitigen Verfahren auch im Gewerblichen Rechtsschutz?


In den USA haben sich schon mehr als 4000 Wirtschaftsunternehmen, wie z. B. General Motors, Coca-Cola, Motorola, McDonald’s, IBM und Microsoft dazu verpflichtet, Streitfälle vorzugsweise außergerichtlich mittels alternativer Konfliktbeilegungsverfahren zu lösen. Der Aufsatz untersucht: Auf welchen Grundlagen und Prinzipien beruht die Mediation? Weshalb könne über Mediation Streitfälle effektiver als über herkömmliche Verhandlungsmethoden gelöst werden? (Kapitel I). Kriterien für die Eignung der Mediation zur Streitbeilegung im Gewerblichen Rechtsschutz (Kapitel II). Ein Fall aus der Praxis (Kapitel III).
(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Heft 4/2008, S. 145)


Russland – Neues Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums


In Russland ist zum Jahresbeginn 2008 ein neues Gesetz zum Schutz geistiger und gewerblicher Eigentumsrechte in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung ist als Teil von Russlands Bemühungen zu sehen, in naher Zukunft der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten und zu diesem Zweck seine Gesetzte Trips-konform auszugestalten.
(Quelle: GRUR Int. Heft 4/2008, S. 363)


Volksrepublik China – Geistiges Eigentum auf dem Vormarsch


Nach Informationen des staatlichen Amtes für geistiges Eigentum ist in der Volksrepublik China im Jahr 2007 eine deutliche Steigerung sowohl bei den Gerichtsfällen als auch bei den Patent- und Markenanmeldungen zu verzeichnen. Ein Großteil der Fälle im Immaterialgüterrecht wurde jedoch nicht vor Gericht verhandelt, sonder auf verwaltungsrechtlichen Wege entschieden.
Ein weiterer Anstieg der behandelten Immaterialgüterrechtsfälle in chinesischen Gerichten ist zu erwarten. Am 18.02.2008 erließ der oberste Gerichtshof eine neue Ausführungsrichtlinie die verbindliche Vorgaben für die Behandlung zivilrechtlicher Streitigkeiten im Bereich geistigen Eigentums macht. Ferner kündigte der Oberste Gerichtshof an, dass in Patentstreitigkeiten künftig auch ausländische Experten in chinesischen Gerichten Anhörung erhalten würden, sofern ausländische Streitparteien involviert sind.
2007 waren in China fast 700 000 Patentanmeldungen zu verzeichnen (plus 1,1 % gegen 2006).
(Quelle: GRUR Int. Heft 4/2008, S. 364)


Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung – BPatG 21 W (pat) 45/05 vom 6. März 2008


1. Ein Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung, das folgende Schritte beansprucht:
i) Untersuchung mit Datenerhebung,
ii) Vergleich dieser Daten mit Normwerten,
iii) Feststellung einer Abweichung bei diesem Vergleich,
iv) Deutung der Abweichung als krankhafter Zustand
fällt unter das Patentierungsverbot des § 5 (2) PatG a.F.
2. Die Beteiligung eines Arztes ist nicht erforderlich, so dass auch automatisch ablaufende Verfahren oder Verfahren zur Selbstdiagnose unter das Patentierungsverbot fallen können.
3. Die Anforderung der Vornahme des Diagnostizierverfahrens „am menschlichen oder tierischen Körper“ gemäß § 5 (2) PatG a.F. ist bereits erfüllt, wenn lediglich der erste Schritt i) am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen wird.


Aufsatz Ludwig Kouker - Umwandlung einer Gemeinschaftsmarke nach Zurückweisung oder Löschung wegen relativer Schutzhindernisse


Die Gemeinschaftsmarkenverordnung sieht die Möglichkeit vor, eine zurückgewiesene bzw. für nichtig erklärte Gemeinschaftsmarke in all den Ländern der Europäischen Union in nationale Marken umzuwandeln, in denen das relative Eintragungshindernis oder der relative Nichtigkeitsgrund nicht besteht (Art. 108 II lit. b GMV). Der Beitrag untersucht zunächst die Praxis des HABM in Fällen, bei denen ein Widerspruch bzw. ein Nichtigkeitsantrag auf eine Reihe paralleler älterer Rechte gestützt wird und zeigt die Möglichkeiten des prioritätsälteren Inhabers nationaler Marken auf, im Falle einer Umwandlung der Gemeinschaftsmarke seine Rechte zu wahren.
(Quelle: GRUR, Heft 2, 2008, S. 119)


Baugruppe – OLG München I ZR 67/05 vom 10. Januar 2008


(1)Nach § 1 II GeschmMG a.F. sind von der Beurteilung der Eigentümlichkeit des Musters solche Merkmale nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die nach dem bestimmungsgemäßen Einbau eines dem Muster entsprechenden Bauelements in ein komplexes Erzeugnis nicht sichtbar sind.
(2)Die Beurteilung, ob die übernommene Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung darstellt, deren Übernahme i. S. von § 4 Nr. 9 lit.a und b UWG wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, ist bei einem Bauelement, das nach dem Kauf in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird, nicht auf die nach dem Einbau sichtbaren Teile beschränkt.


Aufsatz Eddy D. Ventose: Patent Protection for Surgical Methods Under the European Patent Convention


Bei der Entscheidung, ob ein chirurgisches Verfahren gemäß Art. 53c von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden muss, sind die vier Fragen zu beantworten, ob das Verfahren nützlich ist, um Aufrechtzuerhalten oder Wiederherzustellen:
a) Die Gesundheit
b) Die physische Unversehrtheit und/oder
c) Das physische Wohlbefinden des Menschen oder Tiers und
d) Krankheiten zu vermeiden .
Wenn in einem Verfahren der chirurgische Schritt einem der Kriterien a) bis d) entspricht, ist das Verfahren von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Wenn nicht, ist die zweite Frage, ob der Anspruch als Ganzes einem der oben genannten vier Kriterien genügt (einschließlich der Frage ob es zu einem diagnostischen Verfahren gehört). Wenn das beanspruchte Verfahren insgesamt einem der oben genannten Kriterien entspricht, ist die Art des Schrittes unbeachtlich, da das beanspruchte Verfahren insgesamt entweder ein von der Patentierbarkeit ausgeschlossenes therapeutisches Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers oder ein Diagnoseverfahren, das am menschlichen oder tierischen Körper ausgeübt wird bedeutet.
(Quelle: IIC, Heft 1/2008, S. 51)


Aufsatz Nils Heide - Zum Schutz von Herstellungstechnologien in der Volksrepublik China


Anhand einiger aktueller Beispiele aus der chinesischen Rechtssprechung wird die Frage behandelt, ob und in welchem Umfang ein rechtlicher Schutz für Herstellungsverfahren in der VR China gewährleistet ist. Beim rasanten Anstieg von Verletzungsstreitigkeiten wirkt sich besonders nachteilig aus, dass es in China kein Case-Law-Prinzip oder zumindest Entscheidungssammlungen mit bindenden höchstrichterlichen und instanzengerichtlichen Entscheidungen gibt. Streitigkeiten hinsichtlich desselben Patents können zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen im Bezug auf die Anspruchsauslegung führen.
Bereits im Erteilungsverfahren ist in der Entscheidungspraxis des chinesischen Patentamts häufig die Praxis zu beobachten, Ansprüche auf die in der Anmeldung genannten Ausführungsbeispiele zu begrenzen und die Aufnahme zusätzlicher Merkmale in die Patentansprüche zu verlangen.

In einem Fall hat das Pekinger Obere Volksgericht im Wege der Auslegung ein zusätzliches Merkmal zum Anspruch 1 hinzugefügt und leitet dies aus eigenen Erwägungen hinsichtlich der mit der Erfindung angestrebten technischen Wirkung ab. Von chinesischen Richtern wird die so genannte "Rule of Integral Technical Solution" herangezogen, um Merkmale aus Unteransprüchen oder aus der Beschreibung bei der Bestimmung des Anspruchsumfangs zu berücksichtigen. Weiterhin wurde bei Entscheidungen einzelner chinesischer Gerichte die Verletzung eines Patents trotz fehlender Realisierung einzelner Anspruchsmerkmale bejaht, da die nicht realisierten Merkmale nach Auffassung der zuständigen chinesischen Gerichte für die Erzielung der mit der Erfindung angestrebten technischen Wirkung nicht relevant waren.
(Quelle: GRUR Int, Heft 1, 2008, S. 12)


Aufsatz Stefan Féaux de Lacroix - Zum gegenseitigen Verhältnis von Beschränkungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren


Mit dem Beschränkungsverfahren, das nun sowohl gemäß PatG als auch gemäß EPÜ durchgeführt werden kann, können ggf. Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren vermieden werden. Zudem kann auch nach Einreichung einer Nichtigkeitsklage ein Beschränkungsverfahren strategisch eingesetzt werden: der Nichtigkeitskläger rechnet üblicherweise nicht mit einem separaten Beschränkungsverfahren, and dem er zudem nicht beteiligt ist, so dass ein Überraschungseffekt ausgenutzt werden kann. Ferner liegt die Kostenlast der Nichtigkeitsklage bei Klageabweisung vollständig auf Seiten des Nichtigkeitsklägers. Das taktische Mittel des Beschränkungsverfahrens während eines Nichtigkeitsverfahrens wird nur selten angewandt, denn etwa 200 deutsche Nichtigkeitsverfahren im Jahr stehen etwa nur 20 Beschränkungsverfahren gegenüber.
(Quelle: Mitt. der dt. Patentanwälte, Heft 1, 2008, S. 6)


Aufsatz Thorsten Beyerlein - Amtliche Gutachten zur Patentfähigkeit und Patentverletzung durch das UK Patent Office und deren Einsatz in Deutschland


Zwar sind amtliche Gutachten zur Patentfähigkeit in anderen Ländern (Österreich, Japan usw.) schon bekannt. Ein Gutachten zur potentiellen Patentverletzung durch eine "offizielle Stelle" ist jedoch in Europa so bislang nicht zu erhalten. Die Chancen und Risiken, die sich in diesem Verfahren gemäß Art. 75 A und B Patents Act 2004 für den Praktiker in Patentrechtsauseinandersetzungen ergeben, werden dargestellt.
(Quelle: Mitt. der dt. Patentanwälte, Heft 1, 2008, S. 10)


Aufsatz Jutta Kaden - Mehr als gewinnen - Mit Wirtschaftsmediation Kosten sparen und Mehrwert erzielen


Die während des Mediationsprozesses ablaufende Verwandlung der Konfliktparteien von der anfänglichen erbitterten Konfrontation zur freundlichen Kooperation ist nur schwer zu beschreiben, da sie auf der emotionalen Ebene stattfindet, aber auf die sachliche Ebene zurückwirkt. Wer es einmal erlebt hat, ist davon fasziniert und dies erklärt auch den eigentlichen Erfolg der Mediation und die damit verbundene Zufriedenheit der ehemaligen Konfliktparteien mit den erarbeiteten Ergebnissen.

Deshalb ist zu hoffen und zu wünschen, dass die Mediation auch in den Streitverfahren im gewerblichen Rechtschutz einen gebührlichen Platz neben Streit- und Schlichtungsverfahren findet und der patentanwaltliche Berater ermutigt wird, sie in geeigneten Fällen seinem Mandanten als alternative Lösung zu empfehlen.
(Quelle: Mitt. der dt. Patentanwälte, Heft 1, 2008, S. 23)


Aufsatz Bernd Fabry - Die Harmonisierung der europäischen Patentrechtsprechung


Vor dem Hintergrund der steigenden Komplexität bei der Begutachtung von Verletzungsrisiken, einem zu erwartenden Anstieg der von den Gerichten zuerkannten Schadensersatzsummen und der hohen Unsicherheit, den Ausgang einer Patentstreitsache, mit der verschiedene nationale Gerichte in der EU befasst sind, mit hinreichender Zuverlässigkeit vorauszusagen, besteht eine dringende Notwendigkeit, die europäische Rechtsprechung im Bereich des Gewerblichen Rechtschutzes zu harmonisieren.
(Quelle: GRUR, Heft 1, 2008, S. 7)


Ramipril – BGH X ZR 102/06 vom 04.12.2007


a) Bei Abschluss eines Lizenzvertrages über die unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung ist der Vergütungsanspruch des Erfinders – gegebenenfalls vorläufig – festzustellen oder festzusetzen.
b) Kommt eine Feststellung nicht zustande und unterlässt der Arbeitgeber eine Festsetzung, kann der Erfinder auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung klagen.
c) Der festzusetzende Vergütungsanspruch kann ausnahmsweise auf Null reduziert sein, wenn die vorbehaltlose Aufgabe des Nutzungsrechts durch den Lizenznehmer ohne Reduzierung der von ihm zu zahlenden Lizenzgebühren den Schluss zulässt, dass der Lizenznehmer der lizenzierten Erfindung keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat.
d) Muss sich der Arbeitgeber für die Aufgabe des Nutzungsrechts des Lizenznehmers Beschränkungen bei der zukünftigen Verwertung der Diensterfindung unterwerfen, kann dies gegen die Annahme sprechen, der Erfindung sei kein wirtschaftlicher Wert beigemessen worden.
(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Heft 6/2008, S. 282)


Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für GRUR zu G 2/07


Ein nicht mikrobiologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen, das die Schritte der Kreuzung und Selektion von Pflanzen enthält, entgeht dem Patentierungsverbot des Art. 53 b EPÜ nicht allein schon deswegen, weil es als weiteren Schritt oder als Teil eines der Schritte der Kreuzung und Selektion ein zusätzliches Merkmal technischer Natur umfasst. Vielmehr muss das Verfahren als Ganzes eine nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln darstellen. Ein ansonsten nicht nacharbeitbares, nicht technisches Verfahren wird nicht bereits durch die bloße Beifügung eines oder mehrere Schritte zu einem nacharbeitbaren technischen Verfahren.
Bezüglich der maßgeblichen Unterscheidungskriterien dafür, ob ein nicht mikro­biologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen nach Art. 53 b EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen ist oder nicht, ist nicht auf den Beitrag eines oder mehrerer technischer Merkmale, sondern auf das Wesen des Verfahrens als Ganzes abzustellen. Die Abgrenzung, ob eine Lehre zum technischen Handeln vorliegt oder nicht, ist durch die Prüfung der Technizität der Erfindung und ihrer Voraussetzungen, insbesondere der Ausführbarkeit und Nacharbeitbarkeit vorzunehmen.
(Quelle: GRUR Heft 4/2008, S. 315)


Farbmarke Rot – BPatG 29 W (pat) 57/07 vom 05.12.2007


Wird eine abstrakte Farbe in Verbindung mit den beanspruchten Waren über einen längeren Zeitraum in der Weise verwendet, dass zwischen Farbe und Ware einerseits und Farbe und Hersteller andererseits ein wechselseitiger Bezug hergestellt wird, ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr sich daran gewöhnt hat, die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen.
(Waren gleich Bücher, nämlich Textausgaben von Gesetzen)
(Quelle: GRUR Heft 5/2008, S. 428)


Aufsatz P. Hövelmann - Die letzte Jahresgebühr


Entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf (Mitt. 2007/143) erlischt ein Patent erst, wenn eine Jahresgebühr nicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit gezahlt wird. Der Patentinhaber sollte sich also genau überlegen, ob es lohnt, sich mit fast 2.000 Euro (1.940 + 50 Euro) gerade noch einmal ein halbes Jahr weitere Patentwirkungen zu erkaufen.
(Quelle: Mitt. der dt. Patentanwälte, Heft 12, 2007, S. 540)


Amtliche Beschreibung der Praxis des EPA bei der Prüfung computerimplementierter Erfindungen


Ein beanspruchter Gegenstand wird bei der Prüfung, ob einzelne Merkmale zu seinem technischen Charakter beitragen, immer als Ganzes gesehen. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird jedoch nur der Teil berücksichtigt, von dem feststeht, dass er zum technischen Charakter des Gegenstands beiträgt. Die rein nicht technischen Aspekte eines beanspruchten Gegenstands, die eine Zielsetzung auf einem nicht technischen Gebiet definieren, können bei der Formulierung der technischen Aufgabe als Anforderungs-Spezifikation erscheinen, insbesondere als zwingend zu erfüllende Vorgabe.

Die EPA-Praxis unterscheidet sich von der des USPTO insofern, als das EPA eine erfinderische Tätigkeit nur anerkennt, wenn eine Erfindung eine nicht naheliegende technische Lösung zu einer technischen Aufgabe darstellt, während beim USPTO das Erfordernis des nicht Naheliegens ohne einen solchen technischen Beitrag erfüllt sein kann.
(Quelle: Amtsblatt EPA, Heft 11, 2007, S. 594)


Entnahme einer Blutprobe – BPatG 21 W (pat) 68/04 vom 26.07.2007


Die Entnahme einer Blutprobe vom Körper eines Patienten mag zwar potentiell für eine Heilbehandlung geeignet sein, in dem beispielsweise die anhand der Blutprobe gewonnenen Erkenntnisse im weiteren Verlauf der Behandlung für Heilzwecke herangezogen werden. Dem Eingriff an sich fehlt nach Überzeugung des Senats jedoch – ebenso wie etwa dem Stechen von Ohrlöchern, dem Verabreichen von Injektionen oder dem Tätowieren – eine gewisse Erheblichkeit, um als chirurgisch eingestuft und damit vom Patentschutz ausgenommen zu werden.
(Quelle: GRUR, Heft 7/2008, S. 555)


Garprozessfühler – BPatG 19 W (pat) 312/04 vom 18.07.2007 Einschränkung des Patentgegenstands durch Patentbeschreibung


Ein im Rahmen des Prüfungsverfahrens in die Patentbeschreibung aufgenommener Stand der Technik kann den Gegenstand des Patents nicht einschränken, wenn sich der Wortlaut des Hauptanspruchs weiterhin auf diesen aufgenommenen Stand der Technik lesen lässt.
(Quelle: GRUR, Heft 7/2008, S. 600)


Gasflammenbehandlungsvorrichtung


Bei Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben darf es nicht zu einem unangemessenen Ungleichgewicht der vom Gesetzgeber ausgewogenen beiderseitigen Rechte und Pflichte kommen. Die Angemessenheit ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und kann auch die Zulässigkeit einer Löschungsklage durch den Arbeitnehmererfinder begründen.
(Quelle: Blatt für PMZ, Heft 12, 2007, S. 467)


Garprozessfühler - Einschränkung des Patentgegenstands durch Patentbeschreibung


Ein im Rahmen des Prüfungsverfahrens in die Patentbeschreibung aufgenommener Stand der Technik kann den Gegenstand des Patents nicht einschränken, wenn sich der Wortlaut des Hauptanspruchs weiterhin auf diesen aufgenommen Stand der Technik lesen lässt. (Quelle: GRUR, Heft 1, 2008, S. VI)


Schaltkreissimulation I/Infineon Technologies


Die konkreten technischen Anwendungen computergestützter Simulationsverfahren sind selbst als moderne technische Verfahren anzusehen, die einen wesentlichen Bestandteil des Fabrikationsprozesses darstellen und der materiellen Herstellung in der Regel als Zwischenschritt vorausgehen. In diesem Sinne kann derartigen Simulationsverfahren eine technische Wirkung nicht abgesprochen werden, nur weil sie noch nicht das materielle Endprodukt umfassen.
(Quelle: Amtsblatt EPA, Heft 11, 2007, S. 574)


Zerfallszeitmessgerät - Gebrauchsmusterschutzbereich ohne Teilkombination der Merkmale


Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nach gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie der Schutzbereich des Patents. Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters umfasst keine Unter- oder Teilkombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre.

Hat das Berufungsgericht eine Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs unterlassen, ist für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts auf Grund einer eigenen Auslegung des Anspruchs regelmäßig kein Raum. Beansprucht war ein automatisches Zerfallszeitmessgerät für Tabletten, das ein Kontaktgerüst mit umlaufendem Ring, das sich bei Zerfall der Tablette durch den Film der Tablette drückt und mit dem Boden einen elektrischen Kontakt herstellt. Die Verletzungsform enthielt ebenfalls ein Kontaktgerüst, das bei Zerfall der Tablette mit seinen Kontaktärmchen den Kontakt herstellte. Die Kontaktärmchen lagen jedoch nicht auf dem umlaufenden Ring auf. Es ergab sich im Wesentlichen die gleiche Wirkung. Eine Gebrauchsmusterverletzung sei nicht Wort-Sinn-gemäß benutzt. Eine unvollkommene Benutzung kann nur dann schutzrechtverletzend sein, wenn alle Merkmale der Erfindung identisch oder äquivalent benutzt warden. Eine Teilkombination komme nur dann in Betracht, wenn die besondere Bedeutung des nicht verwirklichten Merkmals in der Patentschrift nicht besonders hervorgehoben wird. Hier war jedoch die Bedeutung des Rings an verschiedenen Stellen des Gebrauchsmusters hervorgehoben. Daher ist zu prüfen, ob Äquivalenz vorliege, wozu zunächst der Sinngehalt des Schutzanspruchs durch das Berufungsgericht zu klären sei.
(Quelle: GRUR, Heft 12, 2007, S. 1059)


Halbleiterspeicher


Ein unabhängiger Patentanspruch muss nicht alle wesentlichen Merkmale zur Lösung der Aufgabe enthalten. Eine ausführbare Darstellung muss die Beschreibung leisten. Ein unabhängiger Patentanspruch muss lediglich eine klare und eindeutige Definition des Schutzbereichs gewährleisten.
(Quelle: Mitt. der dt. Patentanwälte, Heft 12, 2007, S. 557)


Bundesdruckerei - Irreführung durch Firmendbestandteil "Bundes"


Bei mit anderen Betrieben im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen, die in der Firmenbezeichnung den Bestandteil "Bundes" führen, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr im Allgemeinen annehmen wird, die Bundesrepublik Deutschland sei bei dem Unternehmen zumindest Mehrheitsgesellschafterin.
(Quelle: GRUR, Heft 12, 2007, S. 1079)


VR China - Millionenstrafe gegen französische Firma wegen Patentverletzung


Ein Gericht 1. Instanz hat die Firma Schneider Electric wegen Patentverletzung zu einem Schadensersatz von 30,8 Mio. EUR verurteilt. Nie zuvor haben Chinesische Richter eine derart hohe Strafe in einer immaterialgüterrechtlichen Klage verhängt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: GRUR Int, Heft 11/2007, S. 970)


Elektronischer Mehrfach-Poker/IGT – EPA T 0336/07 vom 18. Oktober 2007


1. Alleine der Umstand, dass ein Gegenstand, der als solcher nach Art. 52 (2) (c) EPÜ ausgeschlossen ist, mit technischen Mitteln umgesetzt wird, kann keine Grundlage für die erfinderische Tätigkeit sein. Die erfinderische Tätigkeit kann nur auf der besonderen Art der Umsetzung beruhen. Es ist daher notwendig, danach zu fragen, wie der als solcher ausgeschlossene Gegenstand (z. B. ein Spiel oder eine Geschäftsmethode) umgesetzt wurde.
2.Eine Spielregel gibt einen zwischen den Spielern vereinbarten Rahmen vor, der Verhaltensregeln, Gebräuche und Gegebenheiten enthält, die nur im Zusammenhang des Spiels Bedeutung haben. Die Spieler nehmen ihn als solchen wahr und erkennen, dass er einzig dem Zweck eines Spiels dient. Als solcher vereinbarter Rahmen ist sie ein rein abstraktes, mentales Gebilde, obwohl die Verfahren und Vorrichtungen, die dazu dienen, das Spiel entsprechend den Regeln durchzuführen, durchaus technischer Natur sein können.


Dacheindeckungsplatten - Geschmacksmusterschutz für geometrische Form


Ein Muster (hier: Fassaden- und Dacheindeckungsplatten) kann auch dann eigentümlich i. S. des § 1 II GeschmMG a. F. sein, wenn es zwar eine gängige geometrische Form verwendet, diese Form aber für den mit Durchschnittskönnen und der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgestatteten Mustergestalter im Hinblick auf vermeintliche funktionsbedingte Nachteile von vornherein ausscheidet.
(Quelle: GRUR, Heft 2, 2008, S. 153)


Aktuelle Berichte Henrike Weiden:
Geschmacksmuster: Beitritt der EU zur Genfer Akte



Durch die Verknüpfung des WIPO-Systems und des EU-Geschmacksmusterschutzes wird also mit einer einzigen internationalen Anmeldung bei der WIPO wahlweise auch einheitlicher Schutz in der gesamten EU erlangt. Die internationale Eintragung hat bei Benennung der EU die gleiche Wirkung wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
(Quelle: GRUR, Heft 10, 2007, S. 855)


Aufsatz P.M. Janicke:
Die Reform des U.S. Patentrechts im Jahr 2007



Die wichtigsten Änderungen sind:
  • Erweitertes Einspruchsverfahren vor dem USPTO
  • Beschränkung der Möglichkeiten eines erfolgreich prozessierenden Patentinhabers, Unterlassung zu verlangen
  • Verschärfte Standards und Verfahren zur Feststellung, ob eine Verletzung vorsätzlich begangen worden ist (Einfallstor für erhöhte Schadensersatzurteile)
Beschränkung der Einwendung gegen die Durchsetzung eines Patentrechts, der Anmelder habe sich bei der Erteilung des Patents treuwidrig verhalten.
(Quelle: GRUR Int, Heft 10, 2007, S. 791)


In re Stephan W. Comiskey – U.S.C. Case No. 06-1286 of September 20, 2007


Mental processes (or processes of human thinking) standing alone are not patentable under 35 U.S.C. § 101 even if they have a practical application. Patents can, therefore, not be issued on particular business systems – such as a particular type of arbitration – that depend entirely on the use of mental processes.
(Quelle: IIC, Heft 2/2008, S. 235)


Aufsatz Rolf W. Einsele: Patente als Unternehmenswerte - und wie geht man damit um?


Das Management der gewerblichen Schutzrechte ist schon bei kleinen Schutzrechts-Portfolios durch die gewachsene und ständig wachsende Bedeutung des gewerblichen Rechtsschutzes im internationalen Wettbewerb zu einer Herausforderung für alle Unternehmen - auch und gerade für KMUs - geworden. Er setzt hohes Expertenwissen, Beachtung im Top-Management und eine durchdachte Organisation der Abläufe voraus. Ist das gegeben, kann es Garant für Unternehmenserfolg sein.
(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Heft 9/2007, S. 389)


Aufsatz von Peter Meier-Beck:
Ausgewählte Fragen aus der neueren Rechtssprechnung des BGH zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht



Der Referent erläuterte unter anderem die Entscheidung "Demonstrationsschrank" (BGH, GRUR 2006, 842), die auch für das Gebrauchsmusterrecht das dem Fachmann Nahegelegte vom Schutz ausschließt und damit den erfinderischen Schritt im Wesentlichen mit der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht gleichsetzt.
(Quelle: GRUR, Heft 7, 2007, S. 575)


Laserschweißen / HONDA GIKEN KOGYO K. K. – EPA T 263/05 vom 28. Juni 2007


Aus den Leitsätzen:
Ein erteiltes Patent mit einem einzigen unabhängigen Anspruch kann so geändert werden, dass mehrere unabhängige Ansprüche eingeführt werden, wenn die Änderung eine Reaktion auf einen Einspruchsgrund ist.
Regel 43 (2) EPÜ (Zulässigkeit von mehr als einem unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie) ist im Einspruchsverfahren nicht anwendbar, wenn sonst der Patentinhaber gezwungen würde, einen potentiell zulässigen Gegenstand aufzugeben, der in den Ansprüchen in der erteilten Fassung bereits enthalten war.
Eine Beschwerdekammer sollte nur dann eine Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverweisen gemäß Artikel 111 (1) EPÜ, wenn ihr zumindest Hinweise darauf vorliegen, dass einer oder mehrere der im Beschwerdeverfahren angefochtenen Ansprüche offenkundig höchstwahrscheinlich ungültig sind.
In die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer sind nicht aufzunehmen die Argumente der Beteiligten oder in der mündlichen Verhandlung abgegeben Erklärungen oder Einlassungen, die einem Beteiligten für ein etwaiges späteres Verfahren vor einem nationalen Gericht von Nutzen erscheinen, für die von der Kammer zu treffende Entscheidung aber unwesentlich sind (Einsprechende und Beschwerdeführer waren BMW, KUKA Schweißanlagen und TRUMPF Laser- und Systemtechnik GmbH).


EP G0001/05


The Enlarged Board decided:
1. A divisional application can be amended at a later date, just like any other application, to remove added matter so as to comply with that requirement.

2. A divisional application is a new application which is seperate and independent from the parent application. Therefore, an amendment to remove added matter not disclosed in the parent application as filed is allowable irrespective of whether the earlier apllication is still pending or not.

3. Third parties need to be aware that whilst any divisional application is still pending, any of its content as filed may yet be the subject of patent claims either in the divisional application itself, or in further divisional applications.

4. In each of a sequence of cascading divisionals, the subject matter of a further divisional application must be contained in the predecessor application (the immediate parent) at the time the further divisional is filed. Thus, content omitted on filing a member of the divisional cascade higher up the sequence cannot be re-introduced into that member or into later divisional applications.

5. Furthermore, no matter can be claimed, whether in a divisional or in a parent application, that has been unequivocally and definitively abandoned by that time.

6. In particular relevant for U.S. Applicants, the Enlarged Board confirmed that there is no corresponding practice under the EPC to the U.S. practice fo Continuation-in-Part applications, where subject matter in the application may have different effective dates of filing.
There is no possibility of a divisional application taking ist own date of filing.



Zerfallszeitmessgerät:
Gebrauchsmusterschutzbereich ohne Teilkombination der Merkmale



(1) Unterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Verkündung eines Urteils beurkundet, erst nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Verkündungstermin, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt fristgerechte Berufung weiterhin zulässig.
(2) Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nach gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie der Schutzbereich des Patents.
(3) Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters umfasst keine Unter- oder Teilkombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre.

Hat das Berufungsgericht eine Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs unterlassen, ist für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts auf Grund einer eigenen Auslegung des Anspruchs regelmäßig kein Raum.
(Quelle: GRUR, Heft 10, 2007, S. VI)


Aufsatz von Michael Trimborn:
Erfindungen beim Betriebsübergang



Die Auswirkungen von (Teil-)Betriebsübergängen auf das Arbeitnehmererfindungsrecht sind in hohem Maße praxisrelevant, aber nur schwer zu durchschauen. So ist nach Auffassung des OLG Hamburg der Arbeitnehmererfinder grundsätzlich berechtigt, die Vorlage des Kaufvertrages, d. h. des Betriebsübergangvertrages zu verlangen. Ist ein Gesamtkaufpreis für sachliche und immaterielle Vermögensgüter vereinbart, reicht regelmäßig nicht, dem Erfinder nur Auszüge des Vertragswerkes zur Verfügung zu stellen, die sich auf die Schutzrechtsübertragung beziehen, sondern muss ihm unter Umständen das Recht zugestanden werden zu erfahren, welche sonstigen Leistungen Gegenstand des Vertrages sind und wie diese im Einzelnen zu gewichten sind. Es kann sich aus diesem Grunde empfehlen, den Komplex der Übertragung von Schutzrechten unter Einräumung von Nutzungsrechten in gesonderten Verträgen zu regeln.
(Quelle: Mitt. dt. Patentanwälte, Heft 5, 2007, S. 208)


Expertensystem:
Keine Patenterteilung für Systeme künstlicher Intelligenz



Programmmittel für Datenverarbeitungsanlagen, die aus eingegebenen Informationen nach logischen Regeln unter Benutzung von in Datenbanken gespeichertem Expertenwissen Schlüsse ziehen, so genannte Systeme mit künstlicher Intelligenz oder Expertensysteme, unterliegen dem Ausschlusstatbestandt des §1 III Nr. 3 i. V. m. IV PatG.
(Quelle: GRUR, Heft 10, 2007, S. VI)


Calcitriol


Art. 1 Buchst. B der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass dann, wenn das Grundpatent eine zweite medizinische Verwendung eines Wirkstoffs schützt, diese Verwendung kein integraler Bestandteil der Definition des Erzeugnisses ist. (s. a. EuGH "Wirkstoffzusammensetzung" C-431/04 vom 4.5.2006)
(Quelle: Mitt. der dt. Patentanwälte, Heft 7, 2007, S. 308)


Informationsübermittlungsverfahren
Prüfung der Patentfähigkeit im Einspruchsverfahren



Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren setzt die Prüfung, ob der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist, die Auslegung des Patentanspruchs voraus. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt.
(Quelle: GRUR, Heft 8, 2007, S. VI)


Ziehmaschinenzugeinheit
Auslegung eines Patentanspruchs im Verletzungsprozess nach Teilnichtigerklärung



(1) Ist das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren in Folge eingeschränkter Verteidigung unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt worden, ist die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebende Fassung der Patentansprüche auch im Verletzungsprozess Grundlage der Auslegung des Patents.
(2) Schränken die sich mit der Teilabweisung befassenden Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils den Sinngehalt eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs im Sinne einer Auslegung unter seinen Wortlaut ein, erlaubt dies im Verletzungsprozess ebenso wenig eine einschränkende Auslegung des Patentanspruchs wie bei sich aus Beschreibung oder Zeichnungen des Patents ergebenden Beschränkungen.
(Quelle: GRUR, Heft 9, 2007, S. X)


Aufsatz von Martin A. Bader:
Outsourcing des Patentanmeldeprozesses



Zahlreiche Unternehmen sind immer noch unsicher, wie bisher intern erbrachten Patent- und Markenaktivitäten unter Kosten-/Nutzenaspekten zu bewerten sind. Im Folgenden wird dargestellt, wie Patent- und Markenabteilungen aus dem Blickwinkel des Dienstleisters agieren sollten, welche Organisationsformen bestehen und welche Aspekte bei der Auslagerung im Patentanmeldeprozess folglich relevant sind, wie beispielsweise die Implementierung eines geeigneten Qualitätsmanagements. Der Artikel schließt mit dem Outsourcing-Fallbeispiel eines DAX-30-Unternehmens ab.
(Quelle: Mitt. dt. Patentanwälte, Heft 3-4, 2007, S. 114)


Aufsatz von B. Fabry/H. Ernst:
Der Wert von IP Assets aus Investorensicht



Der Aufsatz bietet eine Übersicht über Risiken und Chancen von IP Assets für die Bewertung von Akquisitionen sowohl aus Käufer- wie auch aus Verkäufersicht, stellt die statistische Bewertung von Patenten und Marken einem Ansatz gegenüber, der auf Daten aus öffentlich zugänglichen Datenbanken zurückgreift und bietet einen Einblick in die monetäre Bewertung von Schutzrechten.
(Quelle: Mitt. dt. Patentanwälte, Heft 3-4, 2007, S. 126)


Aufsatz von Frank A. Immenga:
Neues aus den USA: Kartellrechtliche Fallstricke bei der Standardsetzung!



Bereits im Juni 2005 hat die europäische Kommission eine Geldbuße in Höhe von 60 Mio. Euro gegen das Pharmaunternehmen AstraZeneca wegen missbräuchlicher Ausnutzung des Patentsystems und der Verfahren des Inverkehrbringens von Arzneimitteln festgesetzt, mit denen der Markteintritt von Wettbewerbern hinausgezögert wurde. Nunmehr hat die U.S.-amerikanische Federal Trade Commission (FTC) am 2.8.2006 in einem "Meilensteinverfahren" einstimmig entschieden, dass der Chiphersteller Rambus Inc. durch die Geheimhaltung von (eigenen) Patenten und zur Patentierung eingereichten Speichertechniken - während des laufenden Standardisierungsprozesses - gegen das U.S.-amerikanische Kartellrecht verstoßen hat. Dadurch gerät nicht nur der Patentschutz, sondern auch das Patentverfahren nunmehr zunehmend unter kartellrechtlichen Druck.
(Quelle: GRUR, Heft 4, 2007, S.302)


Tastmarke – BPatG 26 W (pat) 3/05 vom 23.03.2007


Zur Unterscheidungskraft von Tastmarken.
Bei nichtalkoholischen und alkoholischen Getränken ist jedenfalls zurzeit eine maßgebliche Gewöhnung der Verbraucher an eine Kennzeichnungsfunktion von haptischen Gestaltungselementen auf der Warenverpackung nicht feststellbar.
Für Bier und alkoholische Getränke wurde eine Tast- oder Fühlmarke angemeldet, die der Flasche das rauhe Gefühl von feinem Sandpapier (Schmirgelpapier) gibt.
(Quelle: GRUR Heft 4/2008, S. 348)


Wagenfeld-Leuchte
Urheberrechtswidriges Verbreiten von Vervielfältigungsstücken im Ausland



Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist.
(Quelle: GRUR, Heft 10, 2007, S. 871)


Annahme einer Neuherstellung bei Austausch eines Teils

Der bei Vorrichtungen an sich übliche Austausch eines Teils kann die Neuherstellung der Vorrichtung bedeuten, wenn die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgewechselten Teil in Erscheinung treten, weil die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebensdauer beeinflusst. Hingegen rechtfertigt es die Annahme einer Neuherstellung regelmäßig nicht, wenn das ausgewechselte Teil lediglich Objekt der erfindungsgemäß verbesserten Funktionsweise der Gesamtvorrichtung ist.
(GRUR, Heft 6, 2007, S. VI)


Aufsatz Ingo Westermann:
Der BGH baut den Know-how-Schutz aus - Anmerkung zu BGH, GRUR 2006, 1044 - Kundendatenprogramm


Die "Kundendaten"-Entscheidung des BGH betrifft den klassischen Fall von Mitarbeiter eines Know-how-Inhabers, die ihr Beschäftigungsverhältnis beenden und Know-how-geschützte Informationen zu einem neuen Arbeitgeber "mitnehmen", der sie verwertet. Die Entscheidung ist ein weiterer Meilenstein im deutschen Know-how-Schutzregime: bisher konnte die erfolgreiche Bekämpfung von Know-how-Verletzungen bei Beteiligung ehemaliger Mitarbeiter an deren ursprünglicher, all zu oft arbeitsverhältnisimmanenter Verschaffungs- bzw. Sicherungsbefugnis scheitern. Jetzt können Know-how-Inhaber auch Know-how-Verletzungen bekämpfen, die auf ursprünglich verschaffungs- und sicherungsbefugte ehemalige Mitarbeiter zurückreichen. Die straf- und zivilrechtlichen Risiken für illoyale ehemalige Mitarbeiter und neueinstellende, verwertungsbereite Wettbewerber steigen erheblich.
(Quelle: GRUR, Heft 2/2007, S. 116)


Testfotos III - Unerlaubtes Fotografieren in Geschäftsräumen des Mitbewerbers


Kann ein Wettbewerbsverstoß nur durch Fotoaufnahmen hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden, ist die Aufzeichnung der Fotos innerhalb der Geschäftsräume des Verletzers nicht unlauter, wenn ein überwiegendes Interesse des Geschäftsinhabers an der Vermeidung einer möglichen Betriebsstörung nicht besteht, insbesondere die (konkrete) Gefahr einer erheblichen Belästigung nicht gegeben ist.
(Quelle: GRUR, Heft 9, 2007, S. XI)


Formen eines durchsichtigen Auffangbehälters als nichteintragungsfähiges Zeichen


Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Gegenstand einer Markenanmeldung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die sich auf alle denkbaren Formen eines durchsichtigen Behältnisses oder Auffangbehälters als Teil der äußeren Oberfläche eines Staubsaugers bezieht, kein "Zeichen" im Sinne dieser Bestimmung darstellt und damit auch keine Marke im Sinne dieser Bestimmung sein kann.
(Quelle: GRUR, Heft 3, 2007, S. 231)


Mittelbare Patentverletzung durch Lieferung eines Räderwerks ins Ausland


1. Eine mittelbare Patentverletzung kann auch darin liegen, dass Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ins Ausland geliefert werden, wenn sie dort zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Erzeugnisses beitragen sollen, welches zur Lieferung nach Deutschland bestimmt ist.
2. Verwarnt der Patentinhaber unberechtigterweise den Vertreiber eines vermeintlich patentverletzenden Erzeugnisses, stehen dem Hersteller, nicht aber dessen Zulieferern Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zu. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zulieferer als mittelbarer Verletzer in Betracht käme, wenn durch den Vertrieb des Erzeugnisses das Patent verletzt würde.
(Quelle: GRUR, Heft 4, 2007, S. VI)


Aufsatz Raj S. Davé/Brett G. Alten
Benefits of Filing English Language International Patent Application Claiming Benefit from Non-English Language Provisional Application Filed in the United States


1. On the same day that the foreign application is filed in the foreign patent office, file that foreign application in the foreign language as a provisional application in the USPTO.


2. File a PCT in the English language in the foreign patent office within twelve months of the filing date of the provisional application claiming benefit of the provisional application. The PCT application must designate the United States and be published in the English language by WIPO.


3. File a U.S. national stage application within thirty months of the filing date of the provisional application.

File a certified English translation of the provisional application in the provisional application - not the non-provisional application.
(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2006, Heft 12, S. 533)


Schutzfähigkeit eines weiteren Therapieziels bei Behandlung mit bekanntem Medikament

1. Die Verabreichung einer für die Behandlung einer bestimmten Krankheit vorgesehenen Medizin als solche ist ein therapeutisches Verfahren zur Behandlung des menschlichen Körpers. Sie ist nicht Element der Herrichtung eines Stoffes zur Verwendung bei der Behandlung einer Krankheit (Abgrenzung zu BGHZ 88, 209 [217] = GRUR 1983, 733 = NJW 1984, 663 - Hydropyridin).
2. Ist eine dem Patentschutz nicht zugängliche Dosierungsempfehlung eines von mehreren Merkmalen eines Patentanspruchs, so ist sie jedenfalls nicht zur Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit heranzuziehen. Es bleibt offen, ob die Aufnahme der Dosierungsempfehlung dazu führt, dass der Patentanspruch insgesamt vom Schutz ausgeschlossen ist.
(Quelle: GRUR, Heft 4, 2007, S. VI)


Schaltkreissimulation I/Infineon Technologies – EPA T 1227/05 vom 13.12.2006

1. Die Simulation eines Schaltkreises, der 1/f-Rauscheinflüssen unterworfen ist, stellt einen hinreichend bestimmten technischen Zweck eines computergestützten Verfahrens dar, das auf diesen Zweck funktional beschränkt ist.
2. Die konkreten technischen Anwendungen computergestützter Simulationsverfahren sind selbst als moderne technische Verfahren anzusehen, die einen wesentlichen Bestandteil des Fabrikationsprozesses darstellen und der materiellen Herstellung in der Regel als Zwischenschritt vorausgehen. In diesem Sinne kann derartigen Simulationsverfahren eine technische Wirkung nicht abgesprochen werden, nur weil sie noch nicht das materielle Endprodukt umfassen.
(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Heft 3/2008, S. 116)


Brandschutzvorrichtung – OLG Düsseldorf 2 U 135/07 vom 14.06.2007


Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Klagepatent mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtsbeständig ist. Diese hohe Wahrscheinlichkeit besteht nur dann, wenn das Klagepatent im Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe angesichts des vorliegenden Stands der Technik so fragwürdig geworden ist, dass sich ein vernünftiges Argument für die Zuerkennung der Erfindungshöhe nicht finden lässt.
(Quelle: GRUR Heft 1/2009, S. 53




Aufsatz Michael Trimborn: Entwicklungen im Arbeitnehmererfindungsrecht ab 2007


Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über aktuelle Entwicklungen und Entscheidungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmererfindungsrechts ab dem Jahr 2007. Für Mitarbeiter aus den Abteilungen Patente/Recht und für Personal technologieorientierter Unternehmen werden praxisrelevante Urteile der Rechtsprechung und Einigungsvorschläge der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen bei dem DPMA themenbezogen dargestellt. Die Entscheidungen sind mit Anmerkungen versehen und der Verfasser gibt praktische Tipps hierzu.
(Quelle: Mitteilung d. dt. Patentanwälte Heft 12/2008, S. 546)







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