Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts


Das deutsche Patentstreitverfahren ist berühmt. Mehr als die Hälfte aller patentgerichtlichen Prozesse mit grenzüberschreitendem Bezug werden vor deutschen Gerichten verhandelt. Die Verfahren werden zuweilen als "Musterprozesse" geführt, wenn es darum geht, eine solide Entscheidung für mehrere Verfahren zu einem europäischen Patent zu erhalten.

Doch die Prozesse dauern zu lang. Nichtigkeitsverfahren werden aus prozesstaktischen Gründen in die Länge gezogen, und die Aussetzung von Verletzungsprozessen bis zur Entscheidung in der Nichtigkeitssache machen sich mutmaßliche Patentverletzer ebenfalls gelegentlich zunutze. Allein die Berufungsentscheidung in Nichtigkeitsverfahren lässt oft vier Jahre auf sich warten.

Der Gesetzgeber will diesem Treiben Einhalt gebieten. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts¹ hat die Bundesregierung vor allem Vorschläge zur Änderung des Verfahrensrechts in Patentsachen eingebracht. Eine Angleichung der patentgerichtlichen Streitbeilegung an die seit 2002 reformierten Vorschriften der Zivilprozessordnung soll die Verfahren straffen. Daneben geht es in dem Reformvorhaben auch um Erleichterungen im Arbeitnehmererfindungsrecht.

Änderungen im Patentgesetz

Die wichtigsten Reformvorschläge betreffen Änderungen des Patentgesetzes. Daneben sind auch geringfügige Neuerungen in den übrigen Schutzgesetzen für geistiges Eigentum vorgesehen. Das Markengesetz soll zur Verfahrensbeschleunigung um ein Wahlrecht zwischen Erinnerung und Beschwerde ergänzt werden. Zudem sind künftig auch die Inhaber nicht eingetragener älterer Kennzeichenrechte widerspruchsberechtigt. Im Patentkostengesetz soll vor allem die Anmeldegebühr für elektronisch eingereichte Patentanmeldungen um 10 € auf 40 € gesenkt werden. Außerdem soll eine Anspruchsgebühr in Höhe von 20 € je Anspruch ab dem elften Anspruch eingeführt werden. Bei papiergebundenen Anmeldungen erhöhen sich die Gebühren um das 1,5fache.

Qualifizierter Hinweis an die Parteien

Die Richter am Bundespatentgericht (BPatG) sollen grundsätzlich den Prozessparteien eines Nichtigkeitsverfahrens ihre vorläufige Einschätzung der Sach− und Rechtslage im laufenden Verfahren darlegen. Sie können den Parteien dabei eine Frist für sachdienliche Anträge, für Ergänzungen ihres Vortrags und zur abschließenden Stellungnahme setzen. Versäumen die Parteien diese Frist, sind neue Angriffs− und Verteidigungsmittel, eine Klageänderung oder eine geänderte Fassung des Patents ausgeschlossen. Das soll jedenfalls dann gelten, wenn deren Berücksichtigung eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erfordern würde und die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt wird.

Nichtigkeitsberufung als reine Rechtsmittelinstanz

Die richterlichen Hinweise sollen die Beschleunigung und auch eine Konzentration der erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren am BPatG mit seinen technischen Richtern bewirken. Als Konsequenz soll die Berufungsinstanz am Bundesgerichtshof (BGH) als eine Rechtsmittelinstanz wie bei der Revision ausgestaltet werden. Das heißt, dass der BGH auf die Rechtskontrolle beschränkt ist. Er soll keine Tatsachenaufklärung mehr betreiben.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Sicht des Durchschnittsfachmanns auf den konkreten Anspruch als wertende Betrachtung des Gerichts der unmittelbaren Tatsachenfeststellung entzogen. Deshalb ist die Einschätzung der ersten Instanz auch im Rahmen der Rechtskontrolle durch den BGH vollumfänglich überprüfbar². Vor diesem Hintergrund hält die Bundesregierung die Beschneidung des Rechtswegs im Sinne der Verfahrensökonomie für gerechtfertigt. Dieser Vorschlag ist angesichts der Schwierigkeit, alle verfahrensrelevanten Aspekte des Stands der Technik von Anfang an vorzutragen, umstritten. Es steht aber zu erwarten, dass der Gesetzgeber ihn entsprechend dem Regierungsentwurf verabschieden wird.

Die Berufung soll außerdem nach dem Gesetzentwurf nicht von einer Zulassung abhängig sein. Der BGH soll auch nicht befugt sein, die Annahme einer Berufungssache abzulehnen.

Streichung der Konzentrationsmaxime?

Das Patentgesetz schreibt vor, dass der Patentinhaber mehrere Ansprüche wegen derselben Verletzungshandlung grundsätzlich in einer Verletzungsklage gebündelt geltend macht. Das soll vor allem die Wettbewerber besonders finanzstarker Rechteinhaber vor missbräuchlicher Ausschöpfung des Rechtswegs schützen. Die Bundesregierung hält eine solche Missbrauchsgefahr für zweifelhaft und schlägt vor, das Sonderrecht, das diese Vorschrift gegenüber dem Zivilprozess schafft, aus dem Patentgesetz zu entfernen.

In der politischen Debatte zum Reformvorhaben ist umstritten, ob eine Streichung dieser Schutzvorschrift für kleine und mittlere Unternehmen ordnungspolitisch vertretbar wäre. Es steht zu erwarten, dass sich der Gesetzentwurf insoweit nicht durchsetzen wird.

Reform des Arbeitnehmererfindungsgesetzes

Die ganz überwiegende Mehrzahl der in Deutschland angemeldeten und erteilten Patente − man schätzt knapp 80 % − geht auf Diensterfindungen zurück. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz ist also von großer praktischer Bedeutung. Schon seit Jahren mahnt die Industrie eine Reform des Arbeitnehmererfindungsrechts an. Die geltenden Vorschriften müssten dringend entschlackt und an die Gesetzgebung in anderen EU−Mitgliedstaaten angepasst werden. Außerdem erschwert der Zwang des Arbeitgebers, Diensterfindungen zum Patent anzumelden, vernünftige Patentportfoliostrategien.

Nachdem die große Reform des Gesetzes vor vier Jahren aus politischen Gründen gescheitert ist, hat das Bundesjustizministerium in dieser Legislaturperiode eine abgespeckte Version eingebracht. Sie könnte den derzeitigen erheblichen bürokratischen Aufwand, der enorme Kosten verursacht, ein wenig mildern.

Neben einer Novelle der Vorschriften über in Anspruch genommene Diensterfindungen in der Insolvenz und einer Neuordnung der Schiedsstelle geht es in dem Gesetzentwurf vor allem um die folgenden Reformvorschläge:

Textform statt Schriftform

Das Schriftformerfordernis soll in der neuen Fassung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes durchgehend durch die Textform ersetzt werden. Textform bedeutet: eine Erklärung in einer Urkunde, die den Erklärenden erkennen lässt. Der Abschluss der Erklärung muss erkennbar gemacht werden. Diese Anforderungen erfüllen insbesondere auch E−Mail oder Computerfax. Durch diese Änderung wäre demnach die übliche unternehmensinterne elektronische Kommunikation bei Arbeitnehmererfindungen ausreichend und rechtswirksam.

Wegfall der beschränkten Inanspruchnahme

Nach geltendem Recht erwirbt der Arbeitgeber bei der beschränkten Inanspruchnahme ein nichtausschließliches Benutzungsrecht an der Erfindung. Diese Form der Inanspruchnahme hat sich in der Praxis nicht bewährt. Der Arbeitgeber hat die der Erfindung zugrunde liegende Lehre geheim zu halten, weil sie nicht offenkundig werden darf. Dem Arbeitnehmer verbleibt für die Verwertung seiner Erfindung lediglich der Rumpf eines Rechtes. Nach den Regierungsvorschlägen soll die Erfindung daher nur noch unbeschränkt in Anspruch genommen werden können.

Fiktion der Inanspruchnahme

Die Inanspruchnahme von Diensterfindungen soll fingiert werden. Dazu fallen die Erfindungen nach vier Monaten ab Erfindungsmeldung ohne weiteren bürokratischen Aufwand automatisch dem Arbeitgeber zu, wenn er sie nicht ausdrücklich freigegeben hat. So werden dem Arbeitnehmer die Vergütungsansprüche für die Zuordnung der Erfindung zum Arbeitgeber gesichert. Diese Änderung soll insbesondere den derzeitigen Missstand beseitigen, dass viele Erfindungen wegen Form− oder Fristfehlern ins Leere gehen: Der Arbeitgeber verliert seinen Anspruch auf die Erfindung, und der Arbeitnehmer verfügt über eine freie Erfindung, die er wegen der hohen Kosten regelmäßig nicht selbst rechtlich absichern kann³.

Folgen für die Praxis

Da der Gesetzgeber die politisch schwierige Aufgabe nicht annimmt, das verwaltungsaufwendige und streitanfällige Vergütungssystem zu reformieren, werden die Betroffenen weiterhin vielfach auf unternehmensinterne Lösungen ausweichen. Viele Unternehmen aller Größen arbeiten heute im Sinne der Rechtssicherheit und eines überschaubaren bürokratischen Aufwands mit eigenen Incentive−Programmen. So bieten zahlreiche Unternehmen ihren Mitarbeitern Abkaufregelungen gegen Pauschalzahlungen an. Auf diese Weise befreien sie sich vom Anmeldezwang und bisweilen auch von der Anbietungspflicht. Eine Vielzahl dieser Programme wird bei Verabschiedung der geplanten Änderungen zu überarbeiten sein, um insbesondere dem Wegfall des Anmeldezwangs Rechnung zu tragen.

Inkrafttreten der Reform

Am 22.1.2009 ist der Gesetzentwurf in Erster Lesung im Bundestag behandelt worden. Die Zweite und Dritte Lesung sind für den 28./29.5.2009 vorgesehen. Es ist damit zu rechnen, dass das Plenum mit Ausnahme der Streichung der Konzentrationsmaxime im Patentgesetz den Entwurf der Bundesregierung verabschieden wird.

Das Gesetz soll zwei Monate nach seiner Verkündung, also voraussichtlich noch im Sommer 2009, in Kraft treten. Die Änderungen im Arbeitnehmererfindungsgesetz sollen auf alle Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge anwendbar sein, die nach dem Inkrafttreten des Reformgesetzes gemeldet worden sind.

Winter, Brandl et al., Kontaktperson: Dr. Jürgen Kaiser

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